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| Impressum | DatenschutzSubventionsbetrug bei Corona-Hilfen: Aktuelle Rechtsprechung und Verteidigungsstrategien
Die Soforthilfen, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen während der Corona-Pandemie haben unzähligen Unternehmerinnen und Unternehmern in einer existenziellen Krise geholfen. Inzwischen aber prüfen die Bundes- und Landesbehörden systematisch, ob die Anträge korrekt waren — und Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB häufen sich.
Auch fünf Jahre nach den ersten Auszahlungen gehen die Verfahren weiter, weil die Verjährungsfristen lang sind und die Prüfschleifen der Bewilligungsstellen Zeit benötigen. Wer einen falschen Antrag gestellt hat — auch unter Zeitdruck und in der Annahme, etwas Geringfügiges nicht ganz korrekt angegeben zu haben — kann schnell mit einem Strafverfahren konfrontiert sein.
Unsere Kanzlei verteidigt Mandantinnen und Mandanten in Verfahren zum Subventionsbetrug bundesweit, mit Schwerpunkt in Hamburg, Lüneburg und Kiel. Dieser Beitrag bietet einen ersten rechtsfachlichen Überblick und ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
Was ist Subventionsbetrug nach § 264 StGB?
Subventionsbetrug erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber einer Subventionsstelle, die für die Bewilligung einer Subvention erheblich sind. Anders als beim klassischen Betrug (§ 263 StGB) ist beim Subventionsbetrug kein Vermögensschaden oder Verfügung erforderlich — die unrichtige Antragsangabe genügt bereits.
Erfasst sind alle Subventionen — also auch:
- Corona-Soforthilfen (März/April 2020 und folgende)
- Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus, IV
- November- und Dezemberhilfen
- Neustarthilfen für Soloselbstständige
- Härtefallhilfen
- KfW-Schnellkredite und KfW-Sonderprogramme
Typische Ermittlungsanlässe
- Routinemäßige Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen — viele Anträge werden erst jetzt detailliert geprüft
- Datenabgleich mit Finanzamt — unterschiedliche Angaben zwischen Antrag und Steuererklärung
- Kontrollmitteilungen aus anderen Verfahren (z. B. Insolvenz, Steuerprüfung)
- Anzeigen aus dem Umfeld (Ex-Mitarbeitende, Konkurrenz, ehemalige Geschäftspartner)
- Auffällige Antragshäufung über mehrere Programme oder mehrere Betriebe
Strafrahmen Subventionsbetrug
Zusätzlich erfolgt regelmäßig die Einziehung des erhaltenen Subventionsbetrages (§ 73 StGB) und ggf. der Wertersatz — auch wenn die Mittel bereits ausgegeben sind.
Grundtatbestand (§ 264 Abs. 1 StGB)
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.
Besonders schwerer Fall (§ 264 Abs. 2 StGB)
Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre — bei großem Ausmaß, gewerbsmäßiger Begehung oder bandenmäßiger Begehung.
Leichtfertige Begehung (§ 264 Abs. 5 StGB)
Wer leichtfertig (nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig) unrichtige Angaben macht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Häufige Tatvorwürfe bei Corona-Hilfen
- Überhöhter Umsatzrückgang — der Rückgang wurde geringer angegeben als tatsächlich vorhanden oder umgekehrt: vorgegebener Rückgang lag in Wirklichkeit nicht vor
- Falsche Mitarbeiterzahlen — Bemessungsgrundlage für Lohnkosten
- Doppelbeantragung — gleiche Kosten bei mehreren Förderprogrammen oder mehreren Betrieben angesetzt
- Nicht förderfähige Kosten — Privatentnahmen, nicht subventionsfähige Investitionen
- Fehlerhafte Antragsangaben zur Existenzgefährdung — bei den Soforthilfen 2020
- Identitätsbetrug — Antragstellung für nicht existierende oder fremde Betriebe