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Subventionsbetrug Corona-Hilfen: Rechte & Verteidigung

Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen: Aktuelle Rechtsprechung und Verteidigungsstrategien

 

Die Soforthilfen, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen während der Corona-Pandemie haben unzähligen Unternehmerinnen und Unternehmern in einer existenziellen Krise geholfen. Inzwischen aber prüfen die Bundes- und Landesbehörden systematisch, ob die Anträge korrekt waren — und Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB häufen sich.

Auch fünf Jahre nach den ersten Auszahlungen gehen die Verfahren weiter, weil die Verjährungsfristen lang sind und die Prüfschleifen der Bewilligungsstellen Zeit benötigen. Wer einen falschen Antrag gestellt hat — auch unter Zeitdruck und in der Annahme, etwas Geringfügiges nicht ganz korrekt angegeben zu haben — kann schnell mit einem Strafverfahren konfrontiert sein.

Unsere Kanzlei verteidigt Mandantinnen und Mandanten in Verfahren zum Subventionsbetrug bundesweit, mit Schwerpunkt in Hamburg, Lüneburg und Kiel. Dieser Beitrag bietet einen ersten rechtsfachlichen Überblick und ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.

 

Was ist Subventionsbetrug nach § 264 StGB?

Subventionsbetrug erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber einer Subventionsstelle, die für die Bewilligung einer Subvention erheblich sind. Anders als beim klassischen Betrug (§ 263 StGB) ist beim Subventionsbetrug kein Vermögensschaden oder Verfügung erforderlich — die unrichtige Antragsangabe genügt bereits.

Erfasst sind alle Subventionen — also auch:

  • Corona-Soforthilfen (März/April 2020 und folgende)
  • Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus, IV
  • November- und Dezemberhilfen
  • Neustarthilfen für Soloselbstständige
  • Härtefallhilfen
  • KfW-Schnellkredite und KfW-Sonderprogramme

Typische Ermittlungsanlässe

  • Routinemäßige Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen — viele Anträge werden erst jetzt detailliert geprüft
  • Datenabgleich mit Finanzamt — unterschiedliche Angaben zwischen Antrag und Steuererklärung
  • Kontrollmitteilungen aus anderen Verfahren (z. B. Insolvenz, Steuerprüfung)
  • Anzeigen aus dem Umfeld (Ex-Mitarbeitende, Konkurrenz, ehemalige Geschäftspartner)
  • Auffällige Antragshäufung über mehrere Programme oder mehrere Betriebe

 

Strafrahmen Subventionsbetrug

Zusätzlich erfolgt regelmäßig die Einziehung des erhaltenen Subventionsbetrages (§ 73 StGB) und ggf. der Wertersatz — auch wenn die Mittel bereits ausgegeben sind.

 

Grundtatbestand (§ 264 Abs. 1 StGB)

Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.

 

Besonders schwerer Fall (§ 264 Abs. 2 StGB)

Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre — bei großem Ausmaß, gewerbsmäßiger Begehung oder bandenmäßiger Begehung.

 

Leichtfertige Begehung (§ 264 Abs. 5 StGB)

Wer leichtfertig (nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig) unrichtige Angaben macht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

 

Häufige Tatvorwürfe bei Corona-Hilfen

  • Überhöhter Umsatzrückgang — der Rückgang wurde geringer angegeben als tatsächlich vorhanden oder umgekehrt: vorgegebener Rückgang lag in Wirklichkeit nicht vor
  • Falsche Mitarbeiterzahlen — Bemessungsgrundlage für Lohnkosten
  • Doppelbeantragung — gleiche Kosten bei mehreren Förderprogrammen oder mehreren Betrieben angesetzt
  • Nicht förderfähige Kosten — Privatentnahmen, nicht subventionsfähige Investitionen
  • Fehlerhafte Antragsangaben zur Existenzgefährdung — bei den Soforthilfen 2020
  • Identitätsbetrug — Antragstellung für nicht existierende oder fremde Betriebe

Verteidigungsstrategien

 

Vorsatz und Wissen prüfen

Die Antragsformulare der Corona-Hilfen waren komplex, oft unklar formuliert, in Eile auszufüllen. Fehlt der Vorsatz auf unrichtige Angaben, scheidet § 264 Abs. 1 aus. Allenfalls kommt § 264 Abs. 5 (leichtfertige Begehung) in Betracht — mit deutlich geringerem Strafrahmen.

 

Erheblichkeit der Angaben prüfen

Nicht jede unrichtige Angabe ist subventionserheblich. Wenn die fragliche Angabe das Bewilligungsergebnis nicht beeinflusst hätte, fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal.

 

Korrektive Maßnahmen vor Tatentdeckung

Wer vor Tatentdeckung freiwillig die unrichtige Angabe berichtigt und die zu Unrecht erhaltene Subvention zurückzahlt, kann unter Umständen straffrei werden (§ 264 Abs. 6 StGB).

 

Verständigungsverfahren

In vielen Fällen ist eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) möglich — vor allem bei geringer Schuld und geringen Beträgen.

 

Was tun, wenn Sie Post von der Staatsanwaltschaft bekommen?

  1. Keine Aussage zur Sache machen, bevor Akteneinsicht erfolgt
  2. Anwaltlichen Beistand zeitnah einschalten — eine professionelle Strafverteidigung von Anfang an verbessert die Verfahrensaussichten erheblich
  3. Antragsunterlagen, Bescheide und Belege sammeln und sortieren
  4. Schlussabrechnung der Corona-Hilfen prüfen — auch hier liegen Fehlerpotenziale
  5. Steuerberatung einbinden — viele Sachverhalte sind nur im Zusammenspiel mit dem Steuerwesen sauber zu klären

 

Häufig gestellte Fragen

 

Was tun, wenn ich falsche Corona-Hilfen erhalten habe?

Eine freiwillige Berichtigung und Rückzahlung vor Tatentdeckung kann zur Straffreiheit führen (§ 264 Abs. 6 StGB). Die Korrektur muss vollständig sein und zeitnah erfolgen. Lassen Sie sich vor jeder Aktion anwaltlich beraten — eine falsch durchgeführte „Selbstberichtigung“ verschlechtert die Lage manchmal.

 

Wie lange ist Subventionsbetrug strafrechtlich verjährt?

Im Grundtatbestand 5 Jahre, im besonders schweren Fall 10 Jahre. Die Frist beginnt regelmäßig mit der Bewilligung der Subvention. Auch nach mehreren Jahren können noch Verfahren eröffnet werden.

 

Muss ich die Corona-Hilfen zurückzahlen, wenn ich verurteilt werde?

In aller Regel ja — über § 73 StGB (Einziehung) wird die rechtswidrig erhaltene Subvention abgeschöpft, auch wenn das Geld bereits ausgegeben ist. Zusätzlich erfolgt häufig die Rückforderung durch die Bewilligungsstelle im Verwaltungsverfahren.

 

Welche Strafe droht für Subventionsbetrug?

Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (Grundtatbestand), bis 10 Jahre bei großem Ausmaß. In der Praxis hängt die Strafe stark von Schadenshöhe, Vorsatzgrad und individuellen Umständen ab — Geldstrafen sind bei kleineren Schäden und Erstverurteilung häufig.

 

Sind alle Corona-Hilfen-Anträge betroffen?

Nein — die Mehrheit der Anträge war korrekt. Die Behörden prüfen aber inzwischen systematisch. Auffälligkeiten (Doppelbeantragungen, Diskrepanzen zur Steuererklärung, hohe Beträge) führen zu Detailprüfungen.

 

Erstberatung in unserer Kanzlei in Hamburg

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