Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO – Fristen, Strafen, Verteidigung

Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung trifft Geschäftsführer und Vorstände oft in einer ohnehin existenzbedrohenden Lage. Wer die wirtschaftliche Krise seines Unternehmens zu lange aussitzt, riskiert nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Insolvenzstrafrecht verteidigt Cem Sengül Sie in Hamburg, in ganz Norddeutschland und bundesweit.

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Was ist Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO liegt vor, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotz bestehender Insolvenzreife nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt wird. Die Pflicht trifft die Vertretungsorgane juristischer Personen – insbesondere Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer Aktiengesellschaft, in bestimmten Konstellationen auch faktische Geschäftsführer.

Wann tritt die Insolvenzreife ein?

Maßgeblich sind zwei Eröffnungsgründe: die Zahlungsunfähigkeit (das Unternehmen kann seine fälligen Zahlungspflichten überwiegend nicht mehr erfüllen) und die Überschuldung (das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, ohne dass eine positive Fortführungsprognose besteht). Die genaue Feststellung dieses Zeitpunkts ist komplex und in der Praxis häufig der entscheidende Streitpunkt.

Die Antragsfrist

Ab Eintritt der Insolvenzreife gilt eine gesetzliche Höchstfrist für den Insolvenzantrag (bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen). Diese Frist ist eine Höchstgrenze, kein Freibrief: Wer früher erkennt, dass eine Sanierung aussichtslos ist, muss früher handeln. Wird die Frist versäumt, beginnt die Strafbarkeit.

Welche Strafe droht?

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässigem Handeln bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Häufig kommen weitere Tatvorwürfe hinzu – etwa Bankrott (§ 283 StGB), das Vorenthalten von Sozialabgaben (§ 266a StGB) oder Betrug gegenüber Gläubigern.

Persönliche Haftung der Geschäftsführer

Neben der strafrechtlichen Seite droht die zivilrechtliche Haftung: Für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, kann der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden. Auch Gläubiger und der spätere Insolvenzverwalter machen solche Ansprüche regelmäßig geltend. Strafverfahren und Haftungsfragen müssen deshalb von Anfang an zusammen gedacht werden.

Unsere Verteidigung

Genau am strittigen Zeitpunkt der Insolvenzreife setzen wir an. Wir lassen den Liquiditäts- und Überschuldungsstatus sorgfältig prüfen, hinterfragen die Berechnungen und Annahmen der Ermittlungsbehörden und bewerten die Fortführungsprognose. Ziel ist, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden – durch Einstellung, wo dies erreichbar ist, und ansonsten durch eine konsequente, fundierte Verteidigung. Dabei behalten wir die zivilrechtliche Haftung stets im Blick.

Kanzleisitz ist Hamburg; wir verteidigen Mandanten in ganz Norddeutschland und bundesweit. Wenn gegen Sie ermittelt wird oder Sie unsicher sind, ob bereits eine Antragspflicht besteht, sollten Sie keine Zeit verlieren.

1. Welche Frist gilt für den Insolvenzantrag?

 

  • Ab Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) gilt eine kurze gesetzliche Frist. Versäumnisse können strafbar sein – die genaue Bewertung ist Einzelfallsache.

2. Hafte ich als Geschäftsführer persönlich?

 

  • Bei verspätetem Antrag drohen persönliche Haftung und Strafbarkeit. Eine frühzeitige Beratung reduziert das Risiko erheblich.

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