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| Impressum | DatenschutzWenn eine Vorladung als Zeuge eingeht
Nicht jede Vorladung in einem Wirtschaftsstrafverfahren richtet sich an einen Beschuldigten. Als Zeugen werden häufig Beschäftigte eines betroffenen Unternehmens, Geschäftspartner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Angehörige vernommen.
Die Rolle als Zeuge sollte nicht unterschätzt werden. Eine Aussage kann andere Personen belasten oder entlasten. Sie kann zugleich dazu führen, dass der Zeuge selbst in den Fokus der Ermittlungen gerät. Vor einer Vernehmung sollte deshalb geklärt werden, ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht und ob Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte in Betracht kommen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt berät und begleitet Zeugen in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere mögliche Selbstbelastungsrisiken und die Abgrenzung zwischen Zeugen- und Beschuldigtenstellung.
Muss ein Zeuge zu einer Vernehmung erscheinen?
Die Erscheinens- und Aussagepflicht hängt davon ab, welche Stelle die Vorladung ausgesprochen hat.
Vorladung durch das Gericht
Auf eine gerichtliche Vorladung muss ein Zeuge grundsätzlich erscheinen und aussagen. Ausnahmen gelten, wenn ein gesetzliches Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Vorladung durch die Staatsanwaltschaft
Nach § 161a StPO sind Zeugen verpflichtet, auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, soweit kein gesetzliches Verweigerungsrecht eingreift.
Vorladung durch die Polizei
Bei einer polizeilichen Vorladung besteht eine Erscheinens- und Aussagepflicht, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Das ergibt sich aus § 163 Abs. 3 StPO.
Liegt kein staatsanwaltschaftlicher Auftrag vor, besteht aufgrund einer ausschließlich polizeilichen Vorladung grundsätzlich keine entsprechende Pflicht zum Erscheinen. Aus dem Schreiben ist nicht immer eindeutig erkennbar, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Das sollte vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen geklärt werden.
Unentschuldigtes Ausbleiben trotz bestehender Pflicht kann Kosten, Ordnungsgeld und weitere Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen.
Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen
§ 52 StPO gewährt bestimmten Angehörigen des Beschuldigten ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu gehören insbesondere:
- Verlobte,
- Ehegatten und frühere Ehegatten,
- Lebenspartner und frühere Lebenspartner,
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie
- Verwandte und Verschwägerte in den gesetzlich bestimmten Graden der Seitenlinie.
Das Recht betrifft grundsätzlich die gesamte Aussage. Der Zeuge kann zunächst auf das Recht verzichten und aussagen, diesen Verzicht aber während der Vernehmung widerrufen. Vor jeder Vernehmung muss eine entsprechende Belehrung erfolgen.
Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern
§ 53 StPO gewährt bestimmten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und bestimmte Medienangehörige.
Das Recht erfasst nicht automatisch sämtliche beruflich erworbenen Kenntnisse. Maßgeblich ist, ob die betreffende Information dem Berufsgeheimnisträger in der gesetzlich geschützten beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Bei bestimmten Berufsgruppen kann eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht das Zeugnisverweigerungsrecht entfallen lassen.
Eine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht allein begründet grundsätzlich kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht.
Auskunftsverweigerungsrecht bei Selbstbelastungsgefahr
Nach § 55 StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung zuziehen würde.
Anders als § 52 StPO gibt § 55 StPO grundsätzlich kein Recht, die Aussage insgesamt zu verweigern. Das Recht bezieht sich auf einzelne Fragen oder Themenbereiche, von denen eine Verfolgungsgefahr ausgehen kann. Reicht das Selbstbelastungsrisiko allerdings über den gesamten Vernehmungsgegenstand, kann das Auskunftsverweigerungsrecht praktisch einen sehr weiten Umfang haben.
Der Zeuge muss sich nicht erst dann auf § 55 StPO berufen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Es genügt grundsätzlich eine nachvollziehbare Gefahr, durch die Antwort Ermittlungen gegen sich oder einen geschützten Angehörigen auszulösen oder zu vertiefen.
Wenn aus dem Zeugen ein Beschuldigter wird
In Wirtschaftsstrafverfahren kann sich die prozessuale Rolle während der Ermittlungen verändern. Ein Beschäftigter, der zunächst zu Vorgängen innerhalb eines Unternehmens befragt wird, kann aufgrund eigener Handlungen oder Kenntnisse selbst als möglicher Beteiligter angesehen werden.
Verdichten sich die Anhaltspunkte für eine eigene Tatbeteiligung, darf die betroffene Person nicht lediglich deshalb weiter als Zeuge vernommen werden, um die Beschuldigtenrechte zu umgehen. Die Zeugenvernehmung muss beendet und die Person über ihre Rechte als Beschuldigter belehrt werden.
Zu diesen Rechten gehören insbesondere das Schweigerecht und das Recht, vor einer Einlassung einen Verteidiger zu konsultieren. Ob und in welchem Umfang eine zuvor ohne erforderliche Beschuldigtenbelehrung abgegebene Aussage verwertet werden darf, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Vorbereitung auf die Vernehmung
Eine zulässige Vorbereitung dient nicht dazu, eine gewünschte Aussage einzustudieren oder Aussagen mehrerer Zeugen aufeinander abzustimmen. Ziel ist es, die eigene Erinnerung zu ordnen und die rechtlichen Risiken der Vernehmung zu verstehen.
Zur Vorbereitung gehören insbesondere:
- Prüfung der Vorladung und der vernehmenden Stelle,
- Klärung der eigenen Rolle im untersuchten Sachverhalt,
- Prüfung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten,
- Trennung eigener Wahrnehmungen von Vermutungen oder Informationen Dritter,
- zeitliche Ordnung der tatsächlich erinnerten Vorgänge und
- Prüfung möglicher Selbstbelastungsrisiken.
Ein Zeuge muss ausschließlich nach seiner eigenen Erinnerung aussagen. Er darf Unsicherheiten offen benennen und erklären, dass er sich an einen Vorgang nicht oder nicht mehr sicher erinnert. Er sollte Vermutungen nicht als Tatsachen darstellen.
Die Durchsicht eigener Unterlagen zur Auffrischung der Erinnerung kann sinnvoll sein. Dabei muss jedoch deutlich bleiben, was der Zeuge selbst erinnert und was er lediglich einem Dokument entnimmt.
Anwaltlicher Zeugenbeistand
Nach § 68b StPO darf sich ein Zeuge eines anwaltlichen Beistands bedienen. Der Beistand darf grundsätzlich bei der Vernehmung anwesend sein.
Seine Rolle unterscheidet sich von der eines Verteidigers. Der Zeugenbeistand hat kein uneingeschränktes eigenes Frage- oder Beteiligungsrecht. Er kann den Zeugen jedoch beraten, auf Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte hinweisen und bei rechtlich problematischen Fragen um eine Unterbrechung oder Entscheidung der vernehmenden Stelle bitten.
Unter den engen Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 StPO kann ein Zeugenbeistand von der Vernehmung ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung erheblich beeinträchtigen würde.
Besteht ein möglicher Interessenkonflikt zwischen dem Zeugen, dem beschuldigten Unternehmensverantwortlichen und dem Unternehmen, sollte geprüft werden, ob eine unabhängige Vertretung des Zeugen erforderlich ist.