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| Impressum | DatenschutzEine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Ihre Gesamtbelastung ergibt sich aus zwei getrennten Entscheidungen: Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, die Höhe eines Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Für Führungszeugnis, Bundeszentralregister und berufliche Folgen ist vor allem die Zahl der Tagessätze bedeutsam.
Die verbreitete Aussage „unter 90 Tagessätzen ist man nicht vorbestraft“ ist zu ungenau. Jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wird grundsätzlich im Bundeszentralregister erfasst. Ob sie in ein Führungszeugnis aufgenommen wird und ob sich die Person im Rechtsverkehr als unbestraft bezeichnen darf, richtet sich nach den besonderen Regeln des Bundeszentralregistergesetzes.
Wie wird eine Geldstrafe berechnet?
Nach § 40 StGB wird die Geldstrafe in mindestens fünf und grundsätzlich höchstens 360 Tagessätzen verhängt. Wird aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe gebildet, liegt die Obergrenze nach § 54 Abs. 2 StGB bei 720 Tagessätzen.
Die Anzahl der Tagessätze bildet den Schuldumfang ab. Maßgeblich sind insbesondere Tatgewicht, Vorsatzform, Schaden, Dauer, Vorleben, Nachtatverhalten und persönliche Umstände. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll die Anzahl grundsätzlich nicht bestimmen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das Gericht geht regelmäßig vom durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen aus, das der Täter hat oder haben könnte. Ein Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens 30.000 Euro. Das zum Leben unerlässliche Minimum muss verbleiben.
Vereinfachtes Beispiel: Bei 3.000 Euro monatlichem Nettoeinkommen kann der Ausgangspunkt 100 Euro pro Tag sein. 90 Tagessätze ergäben dann 9.000 Euro. Unterhaltspflichten, außergewöhnliche Belastungen, schwankende Einkünfte und die gesamte wirtschaftliche Lage können die Berechnung verändern.
Tagessatzhöhe bei Selbstständigen und Unternehmern
Bei Selbstständigen genügt es nicht, einen einzelnen Monatsumsatz durch 30 zu teilen. Entscheidend ist das nachhaltig verfügbare Nettoeinkommen. Ausgangspunkt können Gewinnermittlungen, Steuerbescheide, Entnahmen und private Lebenshaltung sein. Betriebliche Liquidität ist nicht ohne Weiteres persönliches Einkommen.
Auch Vermögen kann berücksichtigt werden, insbesondere wenn die bloße Einkommensbetrachtung kein realistisches Bild ergibt. Belastungen und Unterhaltspflichten sind ebenfalls einzubeziehen. Liegen keine verlässlichen Angaben vor, darf das Gericht nach § 40 Abs. 3 StGB schätzen. Eine Schätzung braucht jedoch eine tragfähige Grundlage und darf nicht willkürlich sein.
Der BGH beanstandet Tagessatzfestsetzungen, wenn das Nettoeinkommensprinzip nicht erkennbar berücksichtigt wird (etwa BGH, Beschluss vom 25. März 2021 – 1 StR 242/20). Es kann daher sinnvoll sein, ausgewählte belastbare Unterlagen vorzulegen. Welche Informationen offengelegt werden, ist eine strategische Entscheidung; falsche oder bewusst lückenhafte Angaben schaffen zusätzliche Risiken.
Strafbefehl und Einspruch
Geldstrafen werden häufig durch Strafbefehl festgesetzt. Gegen einen zugestellten Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann nach § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa unter geeigneten Voraussetzungen auf die Tagessatzhöhe.
Eine Beschränkung ist nicht in jedem Fall sinnvoll. Vor Ablauf der Frist sollten Schuldspruch, Rechtsfolgen, Einziehung, Kosten und mögliche außerstrafrechtliche Folgen gemeinsam geprüft werden.
Bundeszentralregister und Führungszeugnis
Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen werden grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Das Führungszeugnis ist nur ein begrenzter Auszug daraus.
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Vorhandene oder spätere weitere Verurteilungen können das Ergebnis verändern; außerdem bestehen gesetzliche Sonderregeln.
Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wird grundsätzlich in das Führungszeugnis aufgenommen. Die Frist, nach deren Ablauf eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr aufgenommen wird, beträgt nach § 34 BZRG grundsätzlich drei Jahre. Der Fristbeginn und mögliche Ablaufhemmungen richten sich nach den §§ 35 ff. BZRG.
Die Tilgung im Bundeszentralregister ist davon zu unterscheiden. Eine alleinige Geldstrafe bis 90 Tagessätze wird bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich nach fünf Jahren getilgt. Für höhere Geldstrafen oder zusätzliche Eintragungen gelten andere, regelmäßig längere Fristen. Mehrere Eintragungen können sich gegenseitig bis zur Tilgungsreife zurückhalten.
Darf man sich als unbestraft bezeichnen?
Nach § 53 BZRG darf sich eine verurteilte Person grundsätzlich als unbestraft bezeichnen und muss den Sachverhalt nicht offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen, insbesondere gegenüber bestimmten Gerichten und Behörden nach ordnungsgemäßer Belehrung. Eine pauschale Antwort für Bewerbungen, Erlaubnisverfahren oder Sicherheitsüberprüfungen wäre daher unzuverlässig.
Gewerbezentralregister und berufliche Folgen
Nicht jede Geldstrafe im Wirtschaftsstrafrecht wird automatisch in das Gewerbezentralregister eingetragen. § 149 GewO enthält einen begrenzten Katalog. Erfasst werden unter bestimmten Voraussetzungen etwa Verurteilungen wegen § 266a StGB und bestimmter Schwarzarbeits- oder Arbeitnehmerüberlassungsdelikte, wenn mehr als 90 Tagessätze oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verhängt wurden. Daneben werden bestimmte gewerbebezogene Bußgeldentscheidungen von mehr als 200 Euro eingetragen.
Weitere Folgen können sich aus spezialgesetzlichen Zuverlässigkeitsprüfungen, Vergaberecht oder berufsrechtlichen Vorschriften ergeben. Bei Geschäftsführern ist insbesondere § 6 GmbHG zu prüfen: Für einen Teil der dort genannten Delikte tritt der Ausschluss nur bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein; bei anderen Katalogtaten kann bereits eine Geldstrafe genügen.
Zahlungserleichterungen
Kann eine Geldstrafe nicht sofort bezahlt werden, kann das Gericht nach § 42 StGB Zahlungsfrist oder Ratenzahlung bewilligen. Nach Rechtskraft entscheidet nach § 459a StPO die Vollstreckungsbehörde. Ein Antrag sollte die Einnahmen, notwendigen Ausgaben, Unterhaltspflichten und verfügbare Liquidität nachvollziehbar darlegen.
Wer Zahlungsschwierigkeiten ignoriert, riskiert Vollstreckungsmaßnahmen und letztlich Ersatzfreiheitsstrafe. Frühzeitige Kommunikation mit der Vollstreckungsbehörde ist daher wichtig.
Warnung mit Strafvorbehalt
Bei geringer Schuld und günstiger Prognose kann das Gericht unter den Voraussetzungen der §§ 59 ff. StGB verwarnen und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Die Verwarnung wird im Bundeszentralregister eingetragen, nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG aber grundsätzlich nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen. Sie ist keine bloße Verfahrenseinstellung und setzt eine Verurteilung voraus.
Steuerliche Behandlung
Geldstrafen sind nach § 12 Nr. 4 EStG steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn die Tat einen betrieblichen Zusammenhang hatte. Davon zu unterscheiden sind Verteidigungskosten; deren steuerliche Behandlung hängt vom objektiven Zusammenhang des Vorwurfs mit der beruflichen Tätigkeit ab.
Verteidigungsziele
Bei einer drohenden Geldstrafe sind getrennt zu prüfen:
– Ist eine Einstellung erreichbar?
– Wie ist die Zahl der Tagessätze rechtlich zu bemessen?
– Welche wirtschaftlichen Angaben sind für die Tagessatzhöhe sinnvoll?
– Welche Schwellenwerte lösen register-, gewerbe- oder berufsrechtliche Folgen aus?
– Ist ein Einspruch gegen den Strafbefehl auf bestimmte Punkte zu beschränken?
– Sind Ratenzahlung oder Zahlungsfrist erforderlich?
Fazit
Eine Geldstrafe ist mehr als die Multiplikation zweier Zahlen. Die Anzahl der Tagessätze, die Höhe des einzelnen Tagessatzes und die registerrechtlichen Folgen folgen unterschiedlichen Regeln. Die 90-Tagessatz-Grenze betrifft vor allem die Aufnahme in das Führungszeugnis bei fehlender weiterer Eintragung; sie beseitigt nicht den Eintrag im Bundeszentralregister. Im Wirtschaftsstrafrecht sollten deshalb auch gewerbe-, gesellschafts- und berufsrechtliche Schwellen früh geprüft werden.