Neueste Blogs

Wirtschaftsstrafrecht für Reedereien und Logistikunternehmen in Hamburg

Strafrechtliche Risiken im internationalen Warenverkehr

Der Hamburger Hafen ist einer der bedeutendsten europäischen Umschlagplätze für den internationalen Warenverkehr. Reedereien, Speditionen, Lagerhalter und andere Logistikunternehmen müssen im operativen Alltag zahlreiche zoll-, steuer-, außenwirtschafts- und arbeitsrechtliche Vorschriften beachten.

Unrichtige Warenangaben, fehlerhafte Zollanmeldungen oder Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen können Prüfungen und Ermittlungsverfahren auslösen. Eine fehlerhafte Anmeldung ist jedoch nicht automatisch eine Straftat. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt es insbesondere auf den konkreten Pflichtenkreis, den persönlichen Kenntnisstand und die jeweilige Verschuldensform an.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Reedereien, Speditionen, Logistikdienstleister und deren Verantwortliche in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft neben dem persönlichen Tatvorwurf mögliche Geldbußen, Einziehungsmaßnahmen und wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen.

 

Zoll- und Einfuhrabgaben

Im internationalen Warenverkehr können insbesondere unrichtige Angaben zu Warenwert, Zolltarifnummer, Ursprung, Empfänger oder Verwendungszweck relevant werden.

Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass gegenüber einer Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden und dadurch Steuern oder Einfuhrabgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden.

Bei bloßen Fehlern ohne Vorsatz kann eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine andere Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen. Auch deshalb ist die Abgrenzung zwischen einem organisatorischen Fehler, leichtfertigem Verhalten und vorsätzlicher Falschdeklaration entscheidend.

Der Bannbruch nach § 372 AO betrifft demgegenüber die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen entgegen einem Verbot. Nicht jede unrichtige Zollanmeldung erfüllt diesen Tatbestand.

 

Verantwortlichkeit in arbeitsteiligen Abläufen

An einer Zoll- oder Transportabwicklung können Auftraggeber, Versender, Empfänger, Zollagenten, Frachtführer und weitere Dienstleister beteiligt sein. Die strafrechtliche Verantwortung darf nicht allein aus der Beteiligung an der Lieferkette abgeleitet werden.

Zu klären ist vielmehr:

  1. Wer war für die jeweilige Anmeldung verantwortlich?
  2. Von wem stammten die verwendeten Angaben?
  3. Welche Prüfpflichten bestanden?
  4. Waren Unstimmigkeiten oder Warnsignale erkennbar?
  5. Welche Informationen lagen der handelnden Person vor?
  6. Wurden Aufgaben wirksam delegiert und kontrolliert?

Ein Logistikdienstleister darf grundsätzlich auf Angaben seines Auftraggebers vertrauen, solange keine konkreten Umstände Zweifel an deren Richtigkeit begründen. Reichweite und Grenzen dieses Vertrauens müssen im Einzelfall anhand der vertraglichen Aufgaben und des tatsächlichen Kenntnisstands geprüft werden.

 

Außenwirtschafts- und Sanktionsverstöße

Das Außenwirtschaftsrecht enthält Verbote und Genehmigungspflichten für bestimmte Güter, Länder, Empfänger und Verwendungszwecke. Besondere Anforderungen bestehen bei Rüstungsgütern, Dual-Use-Gütern und wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.

Verstöße können nach §§ 17 und 18 AWG strafbar sein. Andere vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können nach § 19 AWG als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Welche Vorschrift eingreift, hängt von der konkreten Beschränkung und der jeweiligen Verschuldensform ab.

Für Unternehmen sind insbesondere folgende Prüfungen relevant:

  1. Einordnung und Klassifizierung der Güter,
  2. Prüfung des Empfängers und wirtschaftlich Berechtigter,
  3. Endverbleibs- und Endverwendungsprüfung,
  4. Prüfung von Genehmigungspflichten,
  5. Beachtung von Umgehungsverboten,
  6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen.

Eine Übereinstimmung mit einer Sanktionsliste ist nicht die einzige mögliche Risikokonstellation. Auch mittelbare Bereitstellungen, wirtschaftliche Beherrschung, Umgehungsgeschäfte oder verbotene Dienstleistungen können relevant werden.

 

Beschäftigung und Sozialversicherungsbeiträge

In Hafenwirtschaft und Logistik werden regelmäßig Subunternehmer und Fremdpersonal eingesetzt. Strafrechtliche Risiken können entstehen, wenn eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit tatsächlich als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist oder wenn eine Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis durchgeführt wird.

Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kann nach § 266a StGB strafbar sein. Hinzukommen können Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Nicht jede fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Einordnung begründet einen strafrechtlichen Vorsatz. Maßgeblich sind die tatsächliche Gestaltung der Zusammenarbeit, die Eingliederung in betriebliche Abläufe und der Kenntnisstand der verantwortlichen Personen.

 

Umsatzsteuer und internationale Lieferketten

Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können Ermittlungen wegen Umsatzsteuerhinterziehung entstehen. Logistikunternehmen werden dabei mitunter als Zeugen oder Beschuldigte einbezogen, weil sie Transporte, Lagerbewegungen oder Liefernachweise dokumentiert haben.

Die bloße Durchführung eines Transports begründet keine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung. Für eine strafbare Beihilfe muss nachgewiesen werden, dass der Dienstleister die Haupttat zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen erkannt und durch sein Verhalten vorsätzlich gefördert hat.

Von Bedeutung sind insbesondere Frachtpapiere, Lagerprotokolle, GPS-Daten, Liefernachweise, E-Mails und Angaben zur tatsächlichen Warenbewegung. Sie können sowohl belastende als auch entlastende Erkenntnisse enthalten.

Compliance in Reederei und Logistik

Angemessene Compliance-Strukturen können Rechtsverstöße verhindern und im Ermittlungsverfahren belegen, dass Risiken systematisch kontrolliert wurden. Ihre Anforderungen hängen von Größe, Geschäftsmodell, Warenarten und Zielländern des Unternehmens ab.

Relevante Maßnahmen können sein:

  1. klare Verantwortlichkeiten,
  2. Vier-Augen-Prinzipien,
  3. dokumentierte Zoll- und Exportkontrollen,
  4. regelmäßige Aktualisierung von Sanktionsdaten,
  5. Schulungen für betroffene Mitarbeiter,
  6. Eskalationswege bei Auffälligkeiten,
  7. Kontrolle von Geschäftspartnern und Endverwendern.

Ein Compliance-System schließt eine Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob es angemessen ausgestaltet, tatsächlich umgesetzt und bei erkennbaren Schwächen angepasst wurde.

 

Durchsuchung und Sofortmaßnahmen

Durchsuchungen können den laufenden Hafen- und Logistikbetrieb erheblich beeinträchtigen. Während der Maßnahme sollten insbesondere der Durchsuchungsbeschluss geprüft, Ansprechpartner benannt und die mitgenommenen oder kopierten Unterlagen dokumentiert werden.

Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, ohne Vorbereitung Angaben zur Sache zu machen. Spontane Abstimmungen zwischen mehreren Beschuldigten sollten unterbleiben, weil sie als Verdunkelungshandlungen missverstanden werden können.

Geschäftlich notwendige Daten und Systeme sollten nach Möglichkeit kopiert oder ihre zeitnahe Rückgabe beziehungsweise Bereitstellung beantragt werden. Die Behinderung rechtmäßiger Ermittlungsmaßnahmen ist zu vermeiden.

 

Verteidigungsstrategie

Eine wirksame Verteidigung muss strafrechtliche Vorwürfe mit zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlichen Fragen verbinden. Zunächst ist zu klären, welche natürliche Person für welche Erklärung oder Entscheidung verantwortlich war.

Daneben sind mögliche Folgen für das Unternehmen zu prüfen, insbesondere:

  1. eine Geldbuße nach § 30 OWiG,
  2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG,
  3. Einziehungsmaßnahmen,
  4. Vermögensarrest,
  5. gewerbe- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen,
  6. Auswirkungen auf Genehmigungen und Geschäftspartner.

Abhängig von Tatvorwurf und Beweislage kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO in Betracht kommen. Bei einer Anklage kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Verständigung nach § 257c StPO geprüft werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensbeendigung besteht nicht.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Reedereien, Speditionen und Logistikdienstleister, die mit einer Durchsuchung, Anhörung oder einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, sollten frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden der Tatvorwurf, die Zuständigkeiten und mögliche Folgen für Unternehmen und Verantwortliche eingeordnet.

Kontakt