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Wirtschaftsstrafrecht für Geschäftsführer: Persönliche Verantwortung und Verteidigung

Strafrechtliche Risiken in der Unternehmensleitung

Geschäftsführer und Vorstände tragen besondere Organisations-, Überwachungs- und Handlungspflichten. Werden innerhalb eines Unternehmens mögliche Straftaten festgestellt, richten sich Ermittlungen deshalb häufig auch gegen Mitglieder der Unternehmensleitung.

Eine Leitungsposition begründet jedoch keine automatische strafrechtliche Haftung für sämtliche Handlungen von Mitarbeitern. Erforderlich ist grundsätzlich eine eigene Tatbeteiligung, ein strafrechtlich relevantes Unterlassen oder die Verletzung einer besonderen gesetzlichen Aufsichtspflicht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Geschäftsführer und andere Unternehmensverantwortliche in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft dabei insbesondere Zuständigkeiten, Delegationen, interne Entscheidungsprozesse und mögliche persönliche Nebenfolgen.

 

Persönliche Handlungsverantwortung

Eine strafrechtliche Verantwortung kann zunächst aus eigenen Handlungen des Geschäftsführers entstehen. Typische Vorwürfe betreffen:

  1. Betrug nach § 263 StGB,
  2. Untreue nach § 266 StGB,
  3. Steuerhinterziehung nach § 370 AO,
  4. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB,
  5. Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO,
  6. Insolvenzstraftaten nach §§ 283 ff. StGB,
  7. Korruptions- und Geldwäschedelikte.

Nicht jede wirtschaftlich nachteilige oder erfolglose Entscheidung ist eine Straftat. Insbesondere eine Untreue setzt eine Verletzung einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht sowie einen Vermögensnachteil voraus. Unternehmerische Risiken müssen deshalb von strafbaren Pflichtverletzungen abgegrenzt werden.

Nach § 14 StGB können besondere persönliche Merkmale eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen auf die für das Unternehmen handelnde Person übertragen werden.

 

Strafbarkeit durch Unterlassen

Eine strafrechtliche Verantwortung kann auch entstehen, wenn ein Geschäftsführer eine gebotene Handlung unterlässt. Dafür muss eine besondere Rechtspflicht zum Einschreiten bestehen. Diese kann sich aus dem Gesetz, der Organstellung, einer übernommenen Aufgabe oder vorangegangenem Verhalten ergeben.

Selbst bei einer solchen Garantenpflicht muss nachgewiesen werden, dass der Geschäftsführer eine erforderliche und mögliche Handlung unterlassen hat und dadurch die Tatbestandsverwirklichung zurechenbar gefördert wurde. Eine bloße hierarchische Stellung reicht nicht aus.

 

Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

§ 130 OWiG betrifft die Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten. Eine Ordnungswidrigkeit kann vorliegen, wenn der Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch betriebsbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden.

Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein:

  1. klare Zuständigkeiten,
  2. Auswahl und Kontrolle geeigneter Mitarbeiter,
  3. angemessene interne Richtlinien,
  4. funktionierende Freigabe- und Kontrollsysteme,
  5. Reaktionen auf konkrete Warnsignale.

Die Anforderungen richten sich nach Größe, Tätigkeit und Risikoprofil des Unternehmens. Ein Compliance-System schließt eine Haftung nicht automatisch aus, kann aber belegen, dass angemessene Aufsichtsmaßnahmen getroffen wurden.

 

Delegation und Ressortverteilung

In mehrgliedrigen Geschäftsführungen kann eine klare Ressortverteilung die primäre Zuständigkeit einzelner Geschäftsführer begrenzen. Voraussetzung ist, dass sie im Voraus eindeutig, sachgerecht und tatsächlich umgesetzt wurde.

Eine Ressortverteilung beseitigt jedoch nicht sämtliche Pflichten der übrigen Organmitglieder. Es verbleiben Kontroll-, Informations- und gegebenenfalls Interventionspflichten. Diese verstärken sich bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten, wirtschaftlichen Krisen oder besonders gefahrgeneigten Bereichen.

Bestimmte gesetzliche Pflichten, etwa im Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenzrecht, lassen sich nicht ohne Weiteres vollständig delegieren. Eine Delegation muss fachlich geeignet sein und angemessen überwacht werden.

 

Strafrechtliche Risiken in der Unternehmenskrise

In einer wirtschaftlichen Krise verdichten sich die persönlichen Risiken der Geschäftsführung. Nach § 15a InsO muss ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt grundsätzlich drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Fristen sind keine automatisch nutzbaren Schonfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und begründete Aussichten bestehen, den Insolvenzgrund innerhalb des jeweiligen Zeitraums zu beseitigen.

Daneben können in der Krise unter anderem folgende Risiken entstehen:

  1. unrichtige Angaben gegenüber Kreditgebern,
  2. verspätete oder unvollständige Steuererklärungen,
  3. nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung,
  4. unzulässige Vermögensverschiebungen,
  5. Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB.

Nicht jede Zahlung an einen einzelnen Gläubiger ist eine strafbare Gläubigerbegünstigung. Erforderlich sind insbesondere eine entsprechende Krisensituation und eine inkongruente, bewusst bevorzugende Befriedigung oder Sicherung.

Verteidigungsstrategien

Zu Beginn der Verteidigung steht regelmäßig die Akteneinsicht. Anschließend werden interne Zuständigkeiten, Geschäftsführungsbeschlüsse, Beratervermerke, Liquiditätsplanungen und Kommunikationsabläufe rekonstruiert.

Zentrale Fragen sind:

  1. Welche Entscheidung wird konkret vorgeworfen?
  2. Wer war für den Bereich zuständig?
  3. Welche Informationen lagen zum damaligen Zeitpunkt vor?
  4. Wurden Aufgaben wirksam delegiert?
  5. Gab es Warnhinweise, die ein Einschreiten erforderten?
  6. War die Entscheidung unternehmerisch vertretbar?
  7. Kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit individuell nachgewiesen werden?

Bei mehreren Beschuldigten können Interessenkonflikte zwischen dem Unternehmen, den Geschäftsführern und Mitarbeitern entstehen. In solchen Fällen kann eine getrennte anwaltliche Vertretung erforderlich sein.

 

Verfahrensbeendigung und Nebenfolgen

Je nach Tatvorwurf und Beweislage kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO in Betracht kommen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

Neben der persönlichen Strafe sind weitere Folgen zu berücksichtigen:

  1. Einziehung von Vermögenswerten,
  2. Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG,
  3. zivilrechtliche Ansprüche nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG,
  4. mögliche Ausschlussgründe für die Tätigkeit als Geschäftsführer,
  5. arbeits- und berufsrechtliche Konsequenzen.

Aussagen und Vereinbarungen im Strafverfahren sollten deshalb mit parallel geführten gesellschafts- oder zivilrechtlichen Verfahren abgestimmt werden.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Geschäftsführer und andere Unternehmensverantwortliche sollten nach einer Vorladung, Durchsuchung oder sonstigen Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und Akteneinsicht veranlassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden der Tatvorwurf, die Zuständigkeiten und die persönlichen Haftungsrisiken eingeordnet.

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