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Was kostet ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht?

Die Kosten einer Strafverteidigung lassen sich ohne Kenntnis von Tatvorwurf, Aktenumfang und Verfahrensstand nicht seriös als Pauschalbetrag beziffern. Ein Ermittlungsverfahren mit wenigen Vorgängen verursacht einen anderen Aufwand als ein Verfahren mit Durchsuchung, Vermögensarrest, umfangreicher digitaler Beweisauswertung und mehreren Hauptverhandlungstagen.

Mandanten sollten deshalb nicht nur nach einem Stundensatz fragen, sondern nach dem Vergütungsmodell, den erfassten Tätigkeiten, möglichen Zusatzkosten und der Abrechnung einzelner Verfahrensphasen.

 

Gesetzliche Gebühren nach dem RVG

Für Strafsachen sieht Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Gebühren für unterschiedliche Tätigkeiten und Verfahrensabschnitte vor. Dazu gehören insbesondere

– die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung,

– Verfahrensgebühren für Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren,

– Terminsgebühren für Hauptverhandlungstage,

– gegebenenfalls zusätzliche Gebühren bei bestimmten Erledigungsformen,

– Auslagen und Umsatzsteuer.

Bei Wahlverteidigern bestehen regelmäßig Gebührenrahmen. Die konkrete Gebühr bestimmt sich nach § 14 RVG insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit, Bedeutung der Sache, Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Haftungsrisiko.

Gesetzliche Gebühren sind nicht mit einem festen Gesamtpreis gleichzusetzen. Vor allem bei umfangreichen Akten oder langer Verfahrensdauer können sie den tatsächlichen Arbeitsaufwand nur begrenzt abbilden.

 

Vergütungsvereinbarung im Wirtschaftsstrafrecht

Im Wirtschaftsstrafrecht werden daher häufig Vergütungsvereinbarungen geschlossen. Möglich sind beispielsweise

– Abrechnung nach Zeitaufwand,

– feste Honorare für klar abgegrenzte Verfahrensphasen,

– Mischmodelle aus Grundbetrag und Zeitaufwand,

– Vorschüsse nach Arbeitsabschnitten.

Nach § 3a RVG bedarf die Vergütungsvereinbarung der Textform. Sie muss als solche bezeichnet, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und mit dem Hinweis versehen sein, dass im Erstattungsfall regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung ersetzt wird.

Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nach § 4 RVG in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht. Für gerichtliche Tätigkeiten gelten engere Grenzen.

 

Welche Faktoren bestimmen die Kosten?

Kostenrelevant sind insbesondere:

– Umfang und Struktur der Ermittlungsakte,

– Zahl der Beschuldigten und Gesellschaften,

– Menge digitaler Daten,

– steuerliche, bilanzielle oder technische Fragen,

– Durchsuchung, Beschlagnahme oder Vermögensarrest,

– erforderliche Sachverständige und weitere Berater,

– Zahl und Dauer von Besprechungen und Schriftsätzen,

– Gerichtsebene und Zahl der Hauptverhandlungstage,

– Auslandsbezug und Fremdsprachen,

– besondere Eilbedürftigkeit.

Ein transparentes Angebot sollte erläutern, ob Reisezeit, Fahrtkosten, Datenaufbereitung, externe Gutachten und Tätigkeiten weiterer Rechtsanwälte enthalten sind.

 

Was kostet eine Erstberatung?

Für eine reine Beratung soll der Rechtsanwalt nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung getroffen und ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Für Unternehmen und andere nicht als Verbraucher handelnde Auftraggeber gilt diese gesetzliche Obergrenze nicht.

Ein Erstgespräch umfasst nicht automatisch Akteneinsicht, schriftliche Stellungnahmen oder die vollständige Übernahme der Verteidigung. Der genaue Leistungsumfang sollte vorab geklärt werden.

 

Vorschuss und laufende Abrechnung

Nach § 9 RVG kann der Anwalt für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Bei zeitabhängiger Abrechnung sollten Rechnungen Tätigkeitszeitraum, Zeitaufwand und vereinbarten Satz nachvollziehbar ausweisen. Mandanten können sich außerdem Zwischenstände und ein Budget für die nächste Phase erläutern lassen.

 

Erfolgshonorar

Ein Erfolgshonorar ist nicht schlechthin verboten. § 49b Abs. 2 BRAO verbietet es grundsätzlich, soweit das RVG keine Ausnahme zulässt. § 4a RVG erlaubt Erfolgshonorare in gesetzlich begrenzten Fällen, unter anderem wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung im Einzelfall von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Ob diese Ausnahme bei einem konkreten Strafmandat greift und wie „Erfolg“ rechtssicher definiert werden könnte, bedarf sorgfältiger Prüfung. Ein übliches Verteidigerhonorar wird nicht allein deshalb zum Erfolgshonorar, weil gesetzliche Gebühren bei einer bestimmten Erledigung zusätzlich entstehen.

 

Zahlt eine Rechtsschutzversicherung?

Allgemeine Rechtsschutzversicherungen decken vorsätzlich begangene Straftaten häufig nicht oder nur vorläufig ab. Manche Bedingungen erfassen bestimmte Fahrlässigkeitsdelikte; Spezial-Straf-Rechtsschutz kann einen weitergehenden vorläufigen Schutz bieten. Umfang, Ausschlüsse, Rückforderung bei rechtskräftiger Vorsatzverurteilung, Selbstbeteiligung und freie Anwaltswahl richten sich ausschließlich nach dem konkreten Versicherungsvertrag.

Die Deckungsanfrage sollte präzise formuliert werden, ohne unnötige Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Eine Deckungszusage bedeutet nicht automatisch, dass jede vereinbarte Vergütung übernommen wird. Versicherer erstatten häufig nur gesetzliche Gebühren oder vereinbarte Höchstbeträge.

 

D&O-Versicherung

Eine D&O-Versicherung ist in erster Linie eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder. Sie übernimmt Strafverteidigungskosten nur, wenn die Bedingungen dies ausdrücklich vorsehen oder der Strafvorwurf zugleich der Abwehr eines versicherten Haftungsanspruchs dient. Häufig besteht stattdessen ein gesonderter Straf-Rechtsschutzbaustein.

Vor einer Aussage oder Kostenanerkennung sollten Anzeigeobliegenheiten, Zustimmungsvorbehalte und Interessenkonflikte geprüft werden.

 

Pflichtverteidigung ist nicht automatisch kostenlos

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vor, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Der Verteidiger erhält zunächst gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse. Bei einer Verurteilung können die Verfahrenskosten einschließlich dieser Auslagen jedoch nach § 465 StPO dem Angeklagten auferlegt werden. „Pflichtverteidigung“ bedeutet daher nicht generell kostenfreie Verteidigung.

Ob daneben eine private Vergütungsvereinbarung geschlossen wird und wie Zahlungen auf gesetzliche Ansprüche anzurechnen sind, muss transparent geregelt werden. Die Bestellung allein rechtfertigt keine Aussage, die Verteidigung sei für den Beschuldigten in jedem Fall kostenlos.

 

Wer trägt die Kosten bei Freispruch oder Einstellung?

Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO grundsätzlich die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Erstattet wird regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung. Der darüber hinausgehende Teil einer Honorarvereinbarung bleibt grundsätzlich beim Mandanten. § 467 StPO enthält zudem Ausnahmen.

Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO besteht im Ermittlungsverfahren kein allgemeiner Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten. Wird das Verfahren nach § 153a StPO endgültig eingestellt, werden die notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 5 StPO nicht der Staatskasse auferlegt. Bei anderen Einstellungen entscheidet die jeweilige Kostenregelung; eine pauschale Erstattungszusage wäre unzutreffend.

 

Sind Verteidigungskosten steuerlich absetzbar?

Strafverteidigungskosten können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf objektiv durch die betriebliche oder berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Es genügt nicht, dass der Beruf nur die Gelegenheit zur Tat gegeben hat; private oder persönliche Motive können den Abzug ausschließen.

Der Bundesfinanzhof verlangt eine konkrete Prüfung des Veranlassungszusammenhangs. In BFH, Urteil vom 16. April 2013 – IX R 5/12, wurden die dortigen Verteidigungskosten nicht zum Abzug zugelassen. Andere Entscheidungen erkennen einen Abzug an, wenn die vorgeworfene Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein soll. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.

 

Fragen vor der Beauftragung

Vor Abschluss einer Vereinbarung sollten geklärt werden:

– Welche Phase und welche Tätigkeiten umfasst das Honorar?

– Wird nach Stunden, Pauschalen oder kombiniert abgerechnet?

– Welche Vorschüsse werden fällig?

– Wie werden Telefonate, Reisen und Aktenauswertung berechnet?

– Sind weitere Berufsträger oder Sachverständige erforderlich?

– Welche Beträge übernimmt ein Versicherer?

– Was wird bei Freispruch oder Einstellung voraussichtlich erstattet?

– Wie wird über erhebliche Budgetabweichungen informiert?

 

Fazit

Die Kosten einer Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht hängen vor allem von Aktenumfang, Komplexität und Verfahrensverlauf ab. Eine Vergütungsvereinbarung sollte den Leistungsumfang und mögliche Zusatzkosten klar beschreiben. Rechtsschutz, D&O-Deckung, Pflichtverteidigung und Kostenerstattung folgen jeweils eigenen Regeln. Transparenz entsteht durch eine phasenbezogene Planung und regelmäßige Abrechnungskontrolle, nicht durch unrealistische Pauschalversprechen.

Häufige Fragen zu Verteidigerkosten

 

Was kostet ein Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht?

Das hängt von Aktenumfang, Komplexität, Verfahrensphase und notwendigen Maßnahmen ab. Eine seriöse Einschätzung setzt zumindest eine erste Einordnung des Vorwurfs und des zu erwartenden Arbeitsumfangs voraus.

 

Zahlt eine Rechtsschutzversicherung?

Nur im Umfang der konkreten Versicherungsbedingungen. Vorsatzvorwürfe, vorläufige Deckung, Rückforderung, Selbstbeteiligung und die Übernahme einer Honorarvereinbarung können unterschiedlich geregelt sein.

 

Werden die Kosten bei einem Freispruch erstattet?

Grundsätzlich trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 467 StPO. Regelmäßig erstattungsfähig ist nur die gesetzliche Vergütung, nicht ohne Weiteres das darüber hinausgehende vereinbarte Honorar.

 

Kann das Unternehmen die Verteidigerkosten übernehmen?

Das kann bei einem unternehmensbezogenen Vorwurf zulässig sein, ist aber gesellschafts-, steuer- und haftungsrechtlich zu prüfen. Organpflichten, Zustimmungsgremien, Rückforderungsvorbehalte und mögliche Interessenkonflikte sollten schriftlich geregelt werden.

 

Ist ein Erfolgshonorar möglich?

Grundsätzlich ist es nach § 49b Abs. 2 BRAO unzulässig, soweit das RVG keine Ausnahme zulässt. § 4a RVG enthält eng begrenzte Ausnahmen. Eine ausnahmslose Verneinung wäre daher ebenso unzutreffend wie die Annahme, Erfolgshonorare seien in Strafsachen frei vereinbar.

 

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

– § 3a RVG: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html

– § 4 RVG: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__4.html

– § 4a RVG: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__4a.html

– § 9 RVG: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__9.html

– § 34 RVG: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html

– § 49b BRAO: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__49b.html

– § 140 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__140.html

– § 465 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__465.html

– § 467 StPO: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467.html

– BFH, Urteil vom 16. April 2013 – IX R 5/12: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201310219/

 

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