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Vorenthalten von Arbeitsentgelt

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Ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, eine Prüfung durch den Zoll oder eine Anzeige durch die Deutsche Rentenversicherung – wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig abführt, gerät schnell ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Der Vorwurf: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Was viele nicht wissen: Für eine Strafbarkeit ist keine zielgerichtete Absicht erforderlich; ausreichend ist bereits, dass der Arbeitgeber die Nichtabführung der Beiträge zumindest billigend in Kauf nimmt.

Dieser Artikel gibt Ihnen eine erste rechtliche Orientierung.

Was regelt § 266a StGB – und wen betrifft er?

Der § 266a StGB stellt das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe. Das Gesetz richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber, also an alle natürlichen oder juristischen Personen, die Arbeitnehmer beschäftigen und verpflichtet sind, Sozialabgaben an die zuständigen Einzugsstellen – in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen – abzuführen.

Der Straftatbestand gliedert sich in zwei Varianten:

 

Absatz 1 – Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Geschieht das nicht – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seinen Lohn tatsächlich erhalten hat – liegt eine Straftat vor. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt: Selbst in wirtschaftlichen Krisenzeiten, wenn das Geld nicht reicht, muss der Arbeitgeberanteil notfalls aus anderen Mitteln bestritten werden. Die Pflicht zur Abführung ist absolut.

 

Absatz 2 – Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen durch Täuschung

Dieser Absatz erfasst Fälle, in denen Arbeitgeber durch falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle auch den Arbeitgeberanteil vorenthalten. Typisch: manipulierte Lohnabrechnungen, nicht gemeldete Mitarbeiter oder bewusst falsch ausgewiesene Beschäftigungsverhältnisse.

 

Absatz 3 – Verwendung zweckwidriger Mittel

Dieser Tatbestand betrifft Situationen, in denen Arbeitgebern Mittel zur Verfügung gestellt werden – etwa durch Förderprogramme oder Darlehen – und diese Mittel nicht zur Begleichung der Sozialabgaben eingesetzt werden, obwohl das ausdrücklich vorgesehen war.

Der Zusammenhang mit Schwarzarbeit

Schwarzarbeit im rechtlichen Sinne ist in Deutschland durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) definiert. Sie liegt unter anderem dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, ohne dass dabei steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten erfüllt werden.

In der Praxis überschneiden sich Schwarzarbeit und § 266a StGB erheblich: Wer Mitarbeiter „schwarz” beschäftigt, führt in aller Regel weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben ab. Das bedeutet, dass neben dem strafrechtlichen Vorwurf nach § 266a StGB auch steuerrechtliche Konsequenzen sowie Bußgelder nach dem SchwarzArbG drohen. In Hamburg ist hierfür unter anderem der Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständig, der regelmäßig Kontrollen in der Gastronomie, im Baugewerbe, im Transport- und Reinigungsgewerbe sowie weiteren Branchen durchführt.

Die wichtigsten Tathandlungen nach § 264 StGB

 

Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Bewilligungsbehörde

Der häufigste Fall: Der Antragsteller macht im Förderantrag Angaben über Umsätze, Betriebsgrößen, Verwendungszwecke oder Voraussetzungen, die nicht der Wahrheit entsprechen oder wesentliche Gesichtspunkte verschweigen. Entscheidend ist, dass diese Angaben subventionserheblich sind – also für die Entscheidung der Behörde über die Gewährung der Förderung relevant waren.

 

Zweckwidrige Verwendung der Fördermittel

Auch wer Subventionsmittel für einen anderen als den bewilligten Zweck verwendet, macht sich nach § 264 StGB strafbar. Wer beispielsweise Fördermittel, die für bestimmte Investitionen in den Betrieb bewilligt wurden, stattdessen für private Zwecke oder zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten einsetzt, erfüllt diesen Tatbestand – unabhängig davon, ob die ursprünglichen Antragsangaben korrekt waren.

 

Verschweigen von Veränderungen

Wer es entgegen einer bestehenden Mitteilungspflicht unterlässt, die Bewilligungsbehörde über den Wegfall oder die wesentliche Änderung subventionserheblicher Tatsachen zu informieren, kann sich nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machen.

Voraussetzung ist, dass die betreffenden Tatsachen für die Bewilligung oder Gewährung der Subvention erheblich sind und ihre Mitteilungspflicht sich aus Gesetz, Subventionsbescheid oder den einschlägigen Förderbedingungen ergibt.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich bei auf Bedürftigkeit gestützten Förderprogrammen die wirtschaftliche Lage nach Antragstellung wesentlich verbessert oder wenn ein gefördertes Investitionsvorhaben entgegen den Bewilligungsbedingungen nicht wie vorgesehen durchgeführt wird.

Wer ist persönlich verantwortlich?

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Betroffene glauben, die Verantwortung liege beim Unternehmen als solchem. Tatsächlich ist § 266a StGB ein Sonderdelikt, das sich ausschließlich gegen natürliche Personen richtet – konkret gegen denjenigen, der die tatsächliche Arbeitgeberfunktion ausübt.

Das können sein:

  1. Geschäftsführer einer GmbH
  2. Vorstände einer AG
  3. Komplementäre einer KG oder OHG
  4. faktische Geschäftsführer, also Personen, die tatsächlich die unternehmerischen Entscheidungen treffen, ohne formal im Handelsregister eingetragen zu sein

Gerade das Konstrukt des „faktischen Geschäftsführers” führt in der Praxis regelmäßig zu Überraschungen: Wer intern die Personalentscheidungen trifft und Lohnabrechnungen kontrolliert, kann persönlich strafrechtlich haftbar gemacht werden – auch ohne offiziellen Titel.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Die Strafverfolgungsbehörden in Hamburg begegnen im Bereich des § 266a StGB immer wieder ähnlichen Fallmustern:

 

Scheinselbstständigkeit

Mitarbeiter werden formal als freie Mitarbeiter oder Subunternehmer geführt, obwohl sie tatsächlich wie Angestellte in den Betrieb eingebunden sind. Die Sozialversicherungspflicht bleibt dabei bestehen – die Nichtabführung der Beiträge erfüllt den Tatbestand des § 266a StGB.

Lohnunterlagen mit doppelter Buchführung

In einigen Fällen werden interne Lohnlisten geführt, die von den gemeldeten Angaben abweichen. Mitarbeiter erhalten einen „offiziellen” Lohn und einen weiteren Teil schwarz ausgezahlt. Die Strafverfolgungsbehörden erkennen solche Strukturen zunehmend schnell – insbesondere durch den Abgleich von Kontodaten, Finanzamtsunterlagen und Zeugenaussagen.

 

Insolvenznahe Unternehmen

In wirtschaftlichen Krisen versuchen manche Arbeitgeber, die Liquidität des Unternehmens zu sichern, indem Sozialabgaben vorübergehend nicht abgeführt werden. Das Gesetz kennt hierfür keine Ausnahme – und die Staatsanwaltschaft keinen Ermessensspielraum. Bereits zwei nicht abgeführte Monatsbeiträge können zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen.

 

Barzahlungen ohne Dokumentation

Insbesondere in der Baubranche, der Gastronomie und im Reinigungsgewerbe kommt es vor, dass Arbeitnehmer in bar entlohnt werden, ohne dass dies ordnungsgemäß dokumentiert wird. Bei Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls reicht dies häufig aus, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Welche Strafe droht bei § 266a StGB?

Das Strafmaß nach § 266a StGB ist erheblich und wird oft unterschätzt:

  1. Im Grundtatbestand drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  2. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei einem hohen Schadensbetrag – sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Hinzu kommen zivilrechtliche Konsequenzen: Arbeitgeber, die Sozialabgaben vorenthalten haben, müssen diese nachzahlen – inklusive Säumniszuschlägen und Zinsen. Da Sozialversicherungsforderungen in der Insolvenz bevorrechtigt sind, kann das für betroffene Unternehmen zur existenzbedrohenden Nachforderung führen.

Typische Fehler, die Betroffene machen

 

Zu früh mit der Behörde kommunizieren

Wenn die Bewilligungsbehörde Rückfragen stellt oder eine Rückforderung ankündigt, versuchen viele Betroffene, den Sachverhalt durch eigene Erklärungen zu klären. Das ist in aller Regel kontraproduktiv: Sobald ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Raum steht, können alle Äußerungen gegenüber der Behörde als Beweismittel verwendet werden. Das Schweigerecht gilt auch hier uneingeschränkt.

 

Den Vorwurf als bloßes Verwaltungsproblem einordnen

Viele Betroffene unterschätzen, wie schnell aus einer Rückforderung der Bewilligungsbehörde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird. Behörden sind gesetzlich verpflichtet, strafrechtlich relevante Sachverhalte anzuzeigen. Wer den Vorwurf des Subventionsbetrugs zunächst nur verwaltungsrechtlich behandelt, ohne einen Strafverteidiger einzuschalten, verliert wertvolle Zeit.

 

Unterlagen nachträglich anpassen

Der Versuch, Antragsunterlagen im Nachhinein zu ergänzen oder zu korrigieren, ohne dies transparent gegenüber der Behörde und dem Verteidiger zu kommunizieren, kann den Vorwurf der Urkundenfälschung begründen und die Situation erheblich verschlimmern.

 

Rückzahlung ohne anwaltliche Abstimmung

Eine Rückzahlung der erhaltenen Mittel kann unter Umständen strafmildernd wirken – sie beseitigt jedoch nicht automatisch den strafrechtlichen Vorwurf. Ob, wann und in welcher Form eine Rückzahlung erfolgen sollte, muss sorgfältig mit dem Strafverteidiger abgestimmt werden.

Typische Fehler, die Betroffene machen

Zu früh und zu viel aussagen

Bei Vorladungen durch den Zoll oder die Staatsanwaltschaft neigen viele Beschuldigte dazu, den Sachverhalt aus ihrer Sicht „klarzustellen”. Das ist fast immer kontraproduktiv. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und dieses Recht sollten Sie wahrnehmen, bis Sie anwaltlich beraten sind.

 

Den Sachverhalt als „Missverständnis” herunterspielen

  • 266a StGB ist ein sogenanntes Pflichtdelikt: Allein das Nichtabführen der Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt reicht aus. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber „böse Absichten” hatte. Wer das nicht erkennt und sich auf sein gutes Gewissen beruft, unterschätzt die Schwere der Situation.

 

Buchführung und Unterlagen nicht sichern

Werden Unterlagen beschlagnahmt, ohne dass vorher eine rechtliche Beratung stattgefunden hat, verliert man unter Umständen die Kontrolle über das Beweismaterial. Ein Anwalt kann frühzeitig dafür sorgen, dass die Dokumentationslage vollständig und widerspruchsfrei ist.

 

Mitarbeiter unkontrolliert befragen lassen

Wenn Ermittler Mitarbeiter befragen, kann das Aussagen produzieren, die den Beschuldigten belasten – selbst dann, wenn diese Aussagen unvollständig oder missverständlich sind. Ein Anwalt kann frühzeitig auf den Ablauf von Zeugenbefragungen hinwirken.

Ihre Handlungsoptionen – die nächsten Schritte

Wenn Sie als Arbeitgeber in Hamburg im Zusammenhang mit § 266a StGB oder Schwarzarbeit in den Fokus von Ermittlungen geraten sind, empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Schweigen – gegenüber Ermittlern, dem Zoll und Dritten, bis Sie anwaltlich beraten wurden.
  2. Sofort einen Strafverteidiger einschalten – idealerweise einen, der sowohl im Wirtschaftsstrafrecht als auch im Sozialversicherungsrecht erfahren ist.
  3. Akteneinsicht beantragen – erst wenn der aktuelle Ermittlungsstand bekannt ist, lässt sich die Verteidigungsstrategie sachgerecht entwickeln.
  4. Nachzahlungsmöglichkeiten prüfen – unter Umständen kann eine freiwillige Nachzahlung der vorenthaltenen Beiträge strafmildernd berücksichtigt werden. Das sollte jedoch ausschließlich in Abstimmung mit dem Verteidiger erfolgen.
  5. Steuerberater und Anwalt koordinieren – da Ermittlungen nach § 266a StGB regelmäßig auch steuerrechtliche Konsequenzen haben, ist eine enge Abstimmung zwischen Strafverteidiger und Steuerberater ratsam.

Wirtschaftsstrafrecht und § 266a StGB in Hamburg: Was die Stadt besonders macht

Hamburg ist ein wirtschaftsstarker Standort mit einer breiten Branchenvielfalt – vom Hafen und der Logistik über die Gastronomie und das Baugewerbe bis hin zu Medien, Handel und IT. Genau diese Vielfalt spiegelt sich in den Ermittlungsverfahren wider: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Hamburg zählt zu den aktivsten Kontrollbehörden bundesweit und führt regelmäßig branchenspezifische Schwerpunktkontrollen durch.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg verfügt über spezialisierte Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen, die Verfahren nach § 266a StGB mit großer Erfahrung führen. Verfahren, die eine bestimmte Schadenshöhe überschreiten, werden vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg verhandelt – einem der erfahrensten Spruchkörper für diese Materie in Deutschland.

So gehen wir in solchen Fällen vor

In Mandaten rund um § 266a StGB beginnen wir mit einer sorgfältigen Analyse der Lohn- und Beschäftigungsunterlagen sowie des bisherigen Ermittlungsstandes. Gemeinsam mit Ihnen und – soweit erforderlich – Ihrem Steuerberater entwickeln wir eine Verteidigungsstrategie, die sowohl die strafrechtliche als auch die sozialversicherungsrechtliche Dimension im Blick behält. Ziel ist stets, das Verfahren so früh wie möglich in eine für Sie tragbare Richtung zu lenken – ob durch Einstellung, Strafbefehl oder kontrollierte Kooperation mit den Behörden.

Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Ersteinschätzung

Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen Ermittlungen wegen § 266a StGB oder Schwarzarbeit eingeleitet wurden oder wenn Sie präventiv rechtliche Klarheit schaffen möchten, stehen wir Ihnen in Hamburg für ein erstes vertrauliches Gespräch zur Verfügung.

Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular – diskret, unkompliziert und ohne Verpflichtung.

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