Die wichtigsten Tathandlungen nach § 264 StGB
Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Bewilligungsbehörde
Der häufigste Fall: Der Antragsteller macht im Förderantrag Angaben über Umsätze, Betriebsgrößen, Verwendungszwecke oder Voraussetzungen, die nicht der Wahrheit entsprechen oder wesentliche Gesichtspunkte verschweigen. Entscheidend ist, dass diese Angaben subventionserheblich sind – also für die Entscheidung der Behörde über die Gewährung der Förderung relevant waren.
Zweckwidrige Verwendung der Fördermittel
Auch wer Subventionsmittel für einen anderen als den bewilligten Zweck verwendet, macht sich nach § 264 StGB strafbar. Wer beispielsweise Fördermittel, die für bestimmte Investitionen in den Betrieb bewilligt wurden, stattdessen für private Zwecke oder zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten einsetzt, erfüllt diesen Tatbestand – unabhängig davon, ob die ursprünglichen Antragsangaben korrekt waren.
Verschweigen von Veränderungen
Wer es entgegen einer bestehenden Mitteilungspflicht unterlässt, die Bewilligungsbehörde über den Wegfall oder die wesentliche Änderung subventionserheblicher Tatsachen zu informieren, kann sich nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machen.
Voraussetzung ist, dass die betreffenden Tatsachen für die Bewilligung oder Gewährung der Subvention erheblich sind und ihre Mitteilungspflicht sich aus Gesetz, Subventionsbescheid oder den einschlägigen Förderbedingungen ergibt.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich bei auf Bedürftigkeit gestützten Förderprogrammen die wirtschaftliche Lage nach Antragstellung wesentlich verbessert oder wenn ein gefördertes Investitionsvorhaben entgegen den Bewilligungsbedingungen nicht wie vorgesehen durchgeführt wird.