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| Impressum | DatenschutzVermögensarrest der Staatsanwaltschaft Hamburg: Abwehr und Verteidigung
Wenn Konten und Vermögensgegenstände eingefroren werden
Der Vermögensarrest gehört zu den einschneidendsten Maßnahmen, mit denen Beschuldigte in einem Wirtschaftsstrafverfahren konfrontiert werden. Über Nacht können Konten gesperrt, Immobilien mit Sicherungshypotheken belastet, Wertpapierdepots blockiert und Geschäftsbeteiligungen sichergestellt werden. Die Folgen reichen weit in die wirtschaftliche Existenz hinein: Mitarbeitergehälter lassen sich nicht mehr zahlen, laufende Verbindlichkeiten geraten in Verzug, Geschäftspartner werden misstrauisch. In Hamburger Wirtschaftsstrafverfahren ist der Vermögensarrest ein regelmäßig genutztes Instrument der Staatsanwaltschaft, um die Vollstreckung künftiger Einziehungsentscheidungen abzusichern.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Mandanten in arrestbetroffenen Verfahren regelmäßig vor den Hamburger Strafkammern. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist und ausgebildet am Oberlandesgericht Hamburg, kombiniert strafprozessuale Erfahrung mit zivilrechtlicher Genauigkeit, weil die Abwehr eines Arrests beide Rechtsgebiete berührt.
Rechtsgrundlage und Zweck des Vermögensarrests
Die gesetzliche Grundlage des Vermögensarrests findet sich in den §§ 111e ff. StPO. Der Vermögensarrest dient der Sicherung einer späteren Einziehung von Taterträgen oder des Wertersatzes. Seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 hat der Vermögensarrest erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen und wird von der Staatsanwaltschaft Hamburg insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig eingesetzt.
Voraussetzung für die Anordnung eines Vermögensarrests ist grundsätzlich der Verdacht einer Straftat, aus der der Beschuldigte oder ein Dritter einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben soll. Darüber hinaus muss die spätere Vollstreckung der Einziehung gesichert werden. Die Gerichte prüfen insbesondere, ob die Voraussetzungen einer späteren Einziehung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und in welcher Höhe ein möglicher Tatertrag anzunehmen ist.
Die Anordnung erfolgt regelmäßig durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft den Vermögensarrest vorläufig anordnen; die gerichtliche Bestätigung ist sodann zeitnah nachzuholen.
In Hamburg werden Anträge auf Vermögensarrest häufig frühzeitig im Ermittlungsverfahren gestellt. Die Praxis zeigt jedoch, dass nicht jede Arrestanordnung einer vertieften rechtlichen Überprüfung standhält. Insbesondere die Berechnung des angeblichen Tatertrags, die Zuordnung einzelner Vermögenswerte und die Voraussetzungen der Einziehung bieten häufig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.
Häufige Konstellationen in Wirtschaftsstrafverfahren
In Verfahren wegen Steuerhinterziehung wird der Arrest häufig zur Sicherung der hinterzogenen Steuer und der Hinterziehungszinsen eingesetzt. In Untreuesachen sichert er den vermeintlichen Schaden des Geschädigten. Bei Subventionsbetrug zielt die Anordnung auf die Rückgewähr ausgereichter Subventionen, bei Geldwäschefällen auf die Sicherung verdächtiger Gelder. Auch bei Insolvenzdelikten und Korruptionsverfahren in Hamburg nutzt die Staatsanwaltschaft den Arrest regelmäßig.
Besonders einschneidend ist der Arrest in Verfahren, in denen das Unternehmensvermögen betroffen ist. Hier kollidieren straf- und gesellschaftsrechtliche Erwägungen, weil der Arrest die operative Geschäftstätigkeit lähmen kann. In solchen Konstellationen ist eine schnelle, koordinierte Verteidigung erforderlich.