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| Impressum | DatenschutzDie verschärfte Sanktionslage seit 2022
Seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Jahr 2014 und insbesondere seit der großangelegten Invasion vom 24. Februar 2022 hat die Europäische Union ihre Sanktionen gegen Russland und Belarus erheblich ausgeweitet. Die Maßnahmen betreffen unter anderem Warenverkehr, Finanzierungen, Dienstleistungen, Transport, Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen.
Für Hamburg als Hafen- und Außenhandelsstandort sind diese Regeln besonders relevant. Unternehmen müssen nicht nur Warenlisten, sondern auch Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Endverwendung, Zahlungswege und mögliche Umgehungskonstellationen prüfen. Maßgeblich ist stets die am Tag der Handlung geltende Fassung der einschlägigen EU-Verordnung.
Rechtsgrundlagen der sanktionsstrafrechtlichen Verfolgung
Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen werden in Deutschland vor allem über §§ 17 und 18 AWG sanktioniert. Welche Strafnorm greift, hängt von dem konkret verletzten Verbot, dem Tatzeitpunkt, dem Gegenstand und der Schuldform ab. Maßgeblich sind insbesondere die jeweils geltenden Fassungen der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014.
Die Strafrahmen lassen sich nicht auf einen einheitlichen Satz verkürzen. § 17 AWG sieht für bestimmte Verstöße im Zusammenhang mit Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Viele vorsätzliche Embargo- und Bereitstellungsverstöße fallen unter § 18 AWG und werden grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht; Qualifikationen und besonders schwere Konstellationen können höhere Mindest- und Höchststrafen auslösen. Fahrlässige oder leichtfertige Verstöße können je nach Norm Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein. Zusätzlich kommen Einziehung und unternehmensbezogene Geldbußen in Betracht.
Typische Fallgestaltungen
In der Praxis tauchen sanktionsstrafrechtliche Vorwürfe in verschiedenen Konstellationen auf. Klassisch sind Lieferungen von Waren, die von den Handelsbeschränkungen erfasst sind. Insbesondere Dual-Use-Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, stehen im Fokus. Auch Waren, die auf den Verbotslisten der einzelnen Sanktionspakete stehen, dürfen nicht mehr geliefert werden.
Ein zweiter großer Bereich betrifft Zahlungsverkehr und Bankgeschäfte. Wer Vermögenswerte für sanktionierte Personen bewegt oder Geldflüsse organisiert, riskiert strafrechtliche Verfolgung. Auch die Verwaltung von Vermögen sanktionierter Personen ist verboten und strafrechtlich relevant.
Ein dritter Bereich sind Dienstleistungen. Beratungsleistungen, Bilanzierungsdienste und weitere professionelle Dienstleistungen für sanktionierte Unternehmen sind je nach Sanktionspaket beschränkt oder verboten. Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte müssen das konkrete Mandat und gesetzliche Ausnahmen prüfen.
Umgehungsverbote und indirekte Wege
EU-Sanktionsverordnungen untersagen auch die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen Verbote umgangen werden. Eine Lieferung an einen Zwischenhändler in einem Drittstaat kann erfasst sein, wenn ihr tatsächlicher Ablauf gegen ein Ausfuhr-, Bereitstellungs- oder Umgehungsverbot verstößt und die Voraussetzungen der deutschen Sanktionsnorm erfüllt. Bloße Vermutungen über eine mögliche spätere Weiterleitung genügen für eine Verurteilung nicht.
Unternehmen sollten risikobasiert prüfen, ob Bestimmungsland, Kunde, Eigentümerstruktur, Warenart, Route, Zahlungsweg oder ungewöhnliche Vertragsbedingungen auf eine verbotene Endverwendung hindeuten. Welche Prüfungen rechtlich erforderlich und praktisch angemessen sind, hängt vom konkreten Verbot und Risikoprofil ab.