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Ukraine-Sanktionen und Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg

Die verschärfte Sanktionslage seit 2022

Seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Jahr 2014 und insbesondere seit der großangelegten Invasion vom 24. Februar 2022 hat die Europäische Union ihre Sanktionen gegen Russland und Belarus erheblich ausgeweitet. Die Maßnahmen betreffen unter anderem Warenverkehr, Finanzierungen, Dienstleistungen, Transport, Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen.

Für Hamburg als Hafen- und Außenhandelsstandort sind diese Regeln besonders relevant. Unternehmen müssen nicht nur Warenlisten, sondern auch Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Endverwendung, Zahlungswege und mögliche Umgehungskonstellationen prüfen. Maßgeblich ist stets die am Tag der Handlung geltende Fassung der einschlägigen EU-Verordnung.

 

Rechtsgrundlagen der sanktionsstrafrechtlichen Verfolgung

Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsverordnungen werden in Deutschland vor allem über §§ 17 und 18 AWG sanktioniert. Welche Strafnorm greift, hängt von dem konkret verletzten Verbot, dem Tatzeitpunkt, dem Gegenstand und der Schuldform ab. Maßgeblich sind insbesondere die jeweils geltenden Fassungen der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014.

Die Strafrahmen lassen sich nicht auf einen einheitlichen Satz verkürzen. § 17 AWG sieht für bestimmte Verstöße im Zusammenhang mit Gütern der Gemeinsamen Militärgüterliste Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Viele vorsätzliche Embargo- und Bereitstellungsverstöße fallen unter § 18 AWG und werden grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht; Qualifikationen und besonders schwere Konstellationen können höhere Mindest- und Höchststrafen auslösen. Fahrlässige oder leichtfertige Verstöße können je nach Norm Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein. Zusätzlich kommen Einziehung und unternehmensbezogene Geldbußen in Betracht.

 

Typische Fallgestaltungen

In der Praxis tauchen sanktionsstrafrechtliche Vorwürfe in verschiedenen Konstellationen auf. Klassisch sind Lieferungen von Waren, die von den Handelsbeschränkungen erfasst sind. Insbesondere Dual-Use-Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, stehen im Fokus. Auch Waren, die auf den Verbotslisten der einzelnen Sanktionspakete stehen, dürfen nicht mehr geliefert werden.

Ein zweiter großer Bereich betrifft Zahlungsverkehr und Bankgeschäfte. Wer Vermögenswerte für sanktionierte Personen bewegt oder Geldflüsse organisiert, riskiert strafrechtliche Verfolgung. Auch die Verwaltung von Vermögen sanktionierter Personen ist verboten und strafrechtlich relevant.

Ein dritter Bereich sind Dienstleistungen. Beratungsleistungen, Bilanzierungsdienste und weitere professionelle Dienstleistungen für sanktionierte Unternehmen sind je nach Sanktionspaket beschränkt oder verboten. Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte müssen das konkrete Mandat und gesetzliche Ausnahmen prüfen.

 

Umgehungsverbote und indirekte Wege

EU-Sanktionsverordnungen untersagen auch die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, mit denen Verbote umgangen werden. Eine Lieferung an einen Zwischenhändler in einem Drittstaat kann erfasst sein, wenn ihr tatsächlicher Ablauf gegen ein Ausfuhr-, Bereitstellungs- oder Umgehungsverbot verstößt und die Voraussetzungen der deutschen Sanktionsnorm erfüllt. Bloße Vermutungen über eine mögliche spätere Weiterleitung genügen für eine Verurteilung nicht.

Unternehmen sollten risikobasiert prüfen, ob Bestimmungsland, Kunde, Eigentümerstruktur, Warenart, Route, Zahlungsweg oder ungewöhnliche Vertragsbedingungen auf eine verbotene Endverwendung hindeuten. Welche Prüfungen rechtlich erforderlich und praktisch angemessen sind, hängt vom konkreten Verbot und Risikoprofil ab.

Verteidigungsansätze

Wirksame Verteidigung in Sanktionsstrafverfahren beginnt mit der Analyse der konkret einschlägigen Verbotsnormen. Die Sanktionsverordnungen sind komplex und werden häufig geändert. Was am Tag der Lieferung erlaubt war, kann später verboten sein und umgekehrt. Die Verteidigung dokumentiert die Rechtslage zum Tatzeitpunkt und prüft, ob der behauptete Verstoß tatsächlich vorlag.

Auf der zweiten Ebene wird der subjektive Tatbestand analysiert. Bei vorsätzlichen Verstößen muss Vorsatz hinsichtlich der tatsächlichen Umstände und der normativen Tatbestandsmerkmale nachgewiesen werden; ein Verbotsirrtum ist gesondert zu prüfen. In komplexen Sanktionsregimen mit häufigen Änderungen ist die tatsächliche Kenntnis oft schwer nachweisbar. Wenn das Unternehmen wirksame Compliance-Prozesse implementiert hatte und die konkrete Handlung ein Einzelfall trotz dieser Prozesse war, kann dies gegen vorsätzliches Handeln sprechen.

Auf der dritten Ebene wird die Compliance-Struktur des Unternehmens dokumentiert. Ein funktionierendes Sanktions-Screening, dokumentierte Endverwendungsprüfungen und Schulungen der Mitarbeiter sind zentrale Argumente für die Verteidigung.

 

Interne Untersuchung und Behördenkommunikation

Wird ein möglicher Verstoß intern entdeckt, sollten zunächst Beweise gesichert, Liefer- und Zahlungswege rekonstruiert und die am Tattag geltenden Vorschriften bestimmt werden. Eine allgemeine strafbefreiende Selbstanzeige wie im Steuerrecht kennt das Außenwirtschaftsrecht nicht. Eine freiwillige Offenlegung und Kooperation können gleichwohl bei der Verfahrensführung und Sanktionierung Bedeutung erlangen.

Ob und wann Behörden informiert werden, ist eine Einzelfallentscheidung. Sie sollte erst nach Klärung von Meldepflichten, Aussage- und Auskunftsrechten, möglicher Selbstbelastung und den Interessen des Unternehmens sowie betroffener Personen getroffen werden.

 

Compliance als präventiver Schutz

Der wirksamste Schutz vor sanktionsstrafrechtlichen Verfahren ist ein präventiver Compliance-Aufbau. Sanktions-Screening-Prozesse, klare Verantwortlichkeiten, dokumentierte Endverwendungsprüfungen und regelmäßige Schulungen bilden das Fundament. Für Unternehmen in Hamburg, die im internationalen Handel tätig sind, ist Compliance kein Luxus, sondern eine geschäftskritische Investition.

Die Kanzlei Sengül berät Unternehmen im Aufbau und der Optimierung ihrer Sanktions-Compliance und begleitet Verfahren, wenn trotz präventiver Maßnahmen Verstöße auftreten.

 

Anwaltliche Erstberatung in Hamburg

Wer in Hamburg mit einem Vorwurf wegen Verstößen gegen EU-Sanktionen konfrontiert ist oder eine interne Aufklärung anstößt, sollte umgehend anwaltliche Beratung einholen. Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Cem Sengül analysiert im Erstgespräch die konkrete Sanktionsverstoßlage und entwickelt eine Verteidigungs- und Compliance-Strategie.

 

Ausgewählte Rechtsgrundlagen

§§ 17 und 18 AWG: https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013/__17.html

Verordnung (EU) Nr. 833/2014: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj

Verordnung (EU) Nr. 269/2014: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj

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