Strafrahmen und besondere Regelungen (§ 264 StGB)
Wer wegen Subventionsbetrugs verurteilt wird, dem drohen empfindliche Strafen. Der Gesetzgeber sieht im Grundfall eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen – etwa wenn ein Amtsträger seine Stellung missbraucht oder es um Subventionen großen Ausmaßes geht – sind auch Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Auch grob fahrlässiges Handeln (gesetzlich leichtfertig genannt) ist strafbar: Hier liegt der Strafrahmen bei bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diese Konstellation greift z.B., wenn jemand „aus Leichtsinn“ falsche Angaben macht, ohne direkt betrügen zu wollen. Im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen wurden viele Anträge hastig gestellt – manche Fehler könnten als leichtfertiger Subventionsbetrug gewertet werden.
Eine wichtige Besonderheit des § 264 StGB ist die Regelung zur tätigen Reue: Wer freiwillig verhindert, dass die Subvention ausgezahlt wird, bleibt straffrei. Das heißt: Wenn Sie nach der Antragstellung noch vor der Bewilligung merken, dass Angaben falsch waren, können Sie durch sofortiges Offenlegen und Verhindern der Auszahlung einer Bestrafung entgehen. In der Praxis sollte ein solches Vorgehen unbedingt mit einem Anwalt abgestimmt werden, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für die Straffreiheit erfüllt sind.
Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen bei Subventionsbetrug auch weitere Konsequenzen. Die erschlichenen Gelder müssen zurückgezahlt werden – in der Regel sofort und verzinst. Eine Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Subventionen kann ein Unternehmen finanziell überfordern und im schlimmsten Fall selbst in die Insolvenz treiben. Zudem kann ein Subventionsbetrug das Ende zukünftiger Fördermöglichkeiten bedeuten: Wer einmal auffällt, wird es schwer haben, erneut staatliche Hilfen zu bekommen.
Subventionsbetrug in der Corona-Pandemie: aktuelle Entwicklungen
Während der Corona-Pandemie ist das Thema Subventionsbetrug besonders in den Fokus gerückt. Bund und Länder hatten in kurzer Zeit umfangreiche Hilfspakete (Soforthilfen, Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfen etc.) aufgesetzt. Leider haben einige Antragsteller die Notsituation ausgenutzt. Laut Bundeskriminalamt kam es 2020 zu einem sprunghaften Anstieg auf 7.585 Fälle von Subventionsbetrug (2019 waren es deutlich weniger) lto.de. Bundesweit wurden mittlerweile über 24.000 Ermittlungsverfahren wegen möglichem Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Hilfen eingeleitet lueders-warneboldt.de. Die Behörden gehen entschieden gegen unrechtmäßige Antragstellungen vor: Spezialeinheiten prüfen Anträge, es gab Durchsuchungen bei Verdächtigen und erste Gerichtsverfahren. Die mediale Aufmerksamkeit ist hoch – Fälle von Corona-Subventionsbetrug schaffen es regelmäßig in die Schlagzeilen.
Für Beschuldigte bedeutet dies einen enormen Druck. Viele haben ursprünglich ernsthafte Umsatzeinbußen gehabt und die Hilfen im guten Glauben beantragt, wurden aber vielleicht den komplexen Voraussetzungen nicht gerecht. Andere hingegen haben bewusst falsche Angaben gemacht (z.B. nicht existierende Unternehmen angemeldet oder Umsatzeinbrüche übertrieben). Unabhängig vom Motiv gilt: Die Justiz kennt bei Subventionsmissbrauch wenig Nachsicht, da es sich um Gelder der Allgemeinheit handelt, die in der Krise zweckentfremdet wurden.