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| Impressum | DatenschutzWenn der Berater selbst in den Fokus gerät
Ermitteln Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft gegen einen Mandanten, kann auch dessen Steuerberater in den Blick der Behörden geraten. Im Raum stehen dann häufig Vorwürfe der Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder einer eigenen Beteiligung an unrichtigen Steuererklärungen.
Dabei muss zwischen zulässiger steuerlicher Beratung, einer möglicherweise fehlerhaften Einschätzung und vorsätzlicher Unterstützung einer Steuerstraftat unterschieden werden. Die berufsrechtliche Stellung des Steuerberaters führt nicht automatisch zu strafrechtlicher Verantwortung für das Verhalten des Mandanten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Steuerberater in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül berücksichtigt dabei neben dem Strafverfahren die möglichen berufsrechtlichen, haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen.
Verantwortung innerhalb des Mandats
Der Steuerpflichtige bleibt grundsätzlich für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verantwortlich. Welche Aufgaben ein Steuerberater übernimmt, richtet sich nach Inhalt und Umfang des Mandats.
Eine strafrechtliche Verantwortung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Steuerberater:
- wissentlich unrichtige Steuererklärungen erstellt oder übermittelt,
- bewusst falsche Angaben des Mandanten übernimmt,
- Scheinrechnungen oder fingierte Belege verarbeitet,
- eine strafbare Gestaltung gezielt unterstützt,
- an der Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen mitwirkt.
Dagegen begründen ein Beratungsfehler, eine vertretbare steuerrechtliche Auffassung oder die ungeprüfte Unrichtigkeit einer Mandantenangabe nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche Beihilfe.
Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Eine Beihilfe nach § 27 StGB in Verbindung mit § 370 AO setzt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten und einen objektiven Unterstützungsbeitrag des Beraters voraus. Zusätzlich muss der Steuerberater zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und seiner Unterstützung gehandelt haben.
Bei berufstypischen oder neutralen Handlungen kommt es besonders auf den Kenntnisstand des Beraters an. Auch berufstypische Tätigkeiten können Beihilfe sein, wenn der Berater das Risiko einer Straftat erkennt und sein Handeln erkennbar der Förderung eines tatgeneigten Mandanten dient.
Eine steuerlich vertretbare Gestaltung ist nicht allein deshalb strafbar, weil die Finanzverwaltung oder ein Gericht sie später anders beurteilt.
Bedeutung der Beratungsdokumentation
Für die Verteidigung ist entscheidend, welche Informationen der Mandant erteilt und welche Hinweise der Steuerberater gegeben hat. Von Bedeutung sind insbesondere:
- Auftrags- und Mandatsvereinbarungen,
- E-Mails und Gesprächsvermerke,
- Hinweise auf fehlende Unterlagen,
- steuerrechtliche Bewertungen,
- Warnungen vor rechtlichen Risiken,
- vom Mandanten erteilte Tatsachenangaben.
Hat der Mandant dem Berater unrichtige oder unvollständige Informationen gegeben, kann dies gegen einen Beihilfevorsatz sprechen. Entscheidend bleibt jedoch, ob für den Berater konkrete Warnsignale bestanden und wie er darauf reagiert hat.
Verschwiegenheit und Zeugnisverweigerungsrecht
Steuerberater unterliegen nach § 57 StBerG einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Eine unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse kann nach § 203 StGB strafbar sein.
Wird ein Steuerberater als Zeuge vernommen, kann ihm nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist dabei von Bedeutung.
Wird der Steuerberater selbst als Beschuldigter geführt, hat er ein umfassendes Schweigerecht. Er muss sich nicht durch Angaben zum Mandat selbst belasten.
Eine allgemeine Pflicht, jeden Verdacht auf eine Steuerhinterziehung des Mandanten anzuzeigen, besteht nicht. Davon zu unterscheiden sind besondere Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz. Auch dort gelten für rechts- und steuerberatende Tätigkeiten besondere Voraussetzungen und Ausnahmen.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Bei Durchsuchungen in Steuerberatungskanzleien treffen das staatliche Ermittlungsinteresse und der Schutz vertraulicher Mandatsunterlagen aufeinander.
§ 97 StPO schützt bestimmte schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände im Gewahrsam eines Zeugnisverweigerungsberechtigten vor Beschlagnahme. Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere bei einem Beteiligungsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger können Ausnahmen eingreifen.
Ergänzend enthält § 160a StPO besondere Vorgaben für Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Berufsgeheimnisträgern. Bei Steuerberatern besteht ein relativer Schutz, bei dem die Verhältnismäßigkeit und die Bedeutung der betroffenen Interessen abzuwägen sind.
Bei einer Durchsuchung sollten der Umfang des Beschlusses, die Zuordnung der Unterlagen und der Umgang mit Daten unbeteiligter Mandanten dokumentiert werden.
Haftungs- und berufsrechtliche Folgen
Neben dem Strafverfahren können weitere Konsequenzen drohen:
- berufsrechtliche Maßnahmen der Steuerberaterkammer,
- Auswirkungen auf die Bestellung als Steuerberater,
- zivilrechtliche Schadensersatzforderungen,
- versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen,
- eine Haftung nach § 71 AO für hinterzogene Steuern und Zinsen.
Ein Geständnis oder eine Einstellung nach § 153a StPO kann auf diesen Ebenen unterschiedliche Folgen haben. Eine strafrechtlich vorteilhafte Erklärung sollte deshalb nicht ohne Prüfung ihrer berufs- und haftungsrechtlichen Auswirkungen abgegeben werden.