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Strafbefehl Hamburg: Einspruch & Rechte

Strafbefehl in Hamburg: Einspruch, Fristen und Verteidigungsstrategie Der Brief vom Amtsgericht: Strafbefehl erhalten – was nun?

Der Strafbefehl ist eine Sonderform der strafrechtlichen Erledigung, die in Wirtschaftsstrafsachen häufig eingesetzt wird, wenn der Sachverhalt überschaubar erscheint und eine Hauptverhandlung vermieden werden soll. Wer in Hamburg einen Strafbefehl erhält, sollte den Briefumschlag mit einem klaren Datum öffnen, denn ab dem Zugang läuft eine kurze, gesetzlich festgelegte Frist von zwei Wochen, innerhalb derer Einspruch eingelegt werden muss. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg prüft Strafbefehle regelmäßig kurzfristig und entwickelt eine sachgerechte Verteidigungsstrategie. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg, kennt die Arbeitsweise der Hamburger Amtsgerichte und der Staatsanwaltschaft Hamburg und kann den Inhalt eines Strafbefehls schnell auf seine Belastbarkeit prüfen.

 

Wesen und Wirkung des Strafbefehls

Der Strafbefehl ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Er ergeht ohne mündliche Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht. Möglich sind Geldstrafen, Fahrverbote, Berufsverbote und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. In Wirtschaftsstrafsachen werden Strafbefehle regelmäßig wegen Steuerhinterziehung, Untreue, Subventionsbetrug, Schwarzarbeit und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen erlassen.

Wird kein Einspruch eingelegt, erlangt der Strafbefehl die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die Eintragung erfolgt im Bundeszentralregister und in das Führungszeugnis nach den hierfür geltenden Schwellen. Für viele Mandanten in unternehmerischen Funktionen ist diese Folge gravierend, weil sie aufsichts-, gewerbe- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen haben kann.

 

Die Einspruchsfrist von zwei Wochen

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Strafbefehl beim Empfänger eingeht, ist also strikt zu wahren. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, in der Praxis aber empfehlenswert, weil sie die spätere Verfahrensführung erleichtert.

Wer die Frist versäumt, kann unter engen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, etwa wenn die Zustellung fehlerhaft war oder den Empfänger ohne eigenes Verschulden nicht erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses zu stellen und mit Glaubhaftmachung zu versehen. Die Hürden sind hoch, weshalb die fristgemäße Einlegung des Einspruchs immer der sicherere Weg ist.

 

Strategische Optionen nach dem Einspruch

Mit dem Einspruch wird das Verfahren in eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht überführt. Hier eröffnen sich verschiedene Optionen. Zum einen kann die Verteidigung den Sachverhalt vollständig bestreiten und auf Freispruch hinwirken. Zum anderen kann die Sache durch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO erledigt werden, sofern Schuld und Folgen dies zulassen. Und schließlich kann auch eine Strafmaßverteidigung sinnvoll sein, die den Vorwurf akzeptiert, aber das verhängte Strafmaß angreift.

Im Wirtschaftsstrafrecht ist häufig die Bezifferung des Schadens oder der hinterzogenen Steuer entscheidend. Die der Anklage zugrunde liegenden Berechnungen lassen sich nicht selten substanziell angreifen, was zu einer Reduzierung der Tagessätze oder der Strafe führt. Auch Verfahrensfehler bei der Beweissicherung oder unzulässige Schlussfolgerungen aus der Aktenlage können einen Einspruch erfolgreich machen.

Beschränkter Einspruch und Verfahrensökonomie

Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden, etwa ausschließlich auf das Strafmaß oder auf eine angeordnete Nebenstrafe. Diese Möglichkeit ist nützlich, wenn der Schuldspruch im Kern getragen wird und nur einzelne Elemente der Sanktion korrigiert werden sollen. Die Beschränkung führt zu einer fokussierten Hauptverhandlung, die Aufwand und Zeit reduziert.

In Hamburg wird diese Möglichkeit von der Justiz aufgeschlossen behandelt, sofern die Beschränkung klar formuliert ist. Die Verteidigung wägt im Einzelfall ab, ob ein vollständiger oder beschränkter Einspruch sachgerecht ist, und stimmt das Vorgehen mit dem Mandanten ab.

 

Konsequenzen für berufsrechtliche Folgen und Compliance

Eine rechtskräftige Verurteilung durch Strafbefehl kann je nach Höhe der Tagessätze und Tatvorwurf erhebliche Folgewirkungen haben. Bei Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten und Berufsangehörigen mit Bestellungs- und Zulassungserfordernissen kann eine eingetragene Verurteilung Probleme bei der Mandatsfortsetzung, der Eignungsprüfung oder der Vertragsverlängerung auslösen. Auch Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und IHK-Verfahren können betroffen sein.Die Kanzlei Sengül berücksichtigt diese Folgewirkungen in der Strategie. Cem Sengül prüft, welche Auswirkungen die jeweilige Sanktion auf die berufsrechtliche Stellung des Mandanten haben kann, und richtet die Verteidigung darauf aus, diese Folgewirkungen zu minimieren oder ganz zu vermeiden.

 

Schnelle Reaktion in Hamburg

Wegen der kurzen Einspruchsfrist von zwei Wochen ist Eile geboten. Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter +49 40 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im persönlichen Gespräch wird der Strafbefehl ausgewertet, die strategischen Optionen abgewogen und der Einspruch fristgerecht in die Wege geleitet. Wer einen Strafbefehl erhalten hat, sollte die Frist nicht verstreichen lassen, ohne den Inhalt anwaltlich prüfen zu lassen.

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