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| Impressum | DatenschutzDie Steuerhehlerei ist ein eigenständiges Anschlussdelikt des Steuerstrafrechts. § 374 AO erfasst bestimmte Handlungen mit Erzeugnissen oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzogen worden sind oder hinsichtlich deren ein gesetzlich bezeichneter Bannbruch begangen wurde.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Beschuldigte und Unternehmen in Steuerhehlerei-, Schmuggel- und Zollstrafverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die behauptete Vortat, die konkrete Rolle des Beschuldigten, den Vorsatz und die Berechnung der steuerlichen Folgen.
Voraussetzungen des § 374 AO
Nach § 374 Abs. 1 AO macht sich strafbar, wer die erfassten Erzeugnisse oder Waren
– ankauft,
– sich oder einem Dritten sonst verschafft,
– absetzt oder
– abzusetzen hilft,
um sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Bereicherungsabsicht bezieht sich damit nicht nur auf den Absatz oder die Absatzhilfe, sondern auf sämtliche Tatvarianten.
Als Gegenstände kommen insbesondere verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Tabakwaren, Alkohol, Energieerzeugnisse oder Kaffee in Betracht. Ob E-Zigaretten-Produkte oder Substitute erfasst sind, richtet sich nach ihrer konkreten steuerrechtlichen Einordnung und dem im Tatzeitraum geltenden Verbrauchsteuerrecht.
Die Vortat muss nicht notwendigerweise durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt oder einem namentlich bekannten Vortäter zugeordnet sein. Im Strafverfahren muss aber nachgewiesen werden, dass hinsichtlich der konkreten Waren eine von § 374 AO vorausgesetzte Hinterziehung oder ein dort bezeichneter Bannbruch begangen wurde.
Amtliche Grundlage:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__374.html
Vorsatz und Bereicherungsabsicht
§ 374 Abs. 1 AO setzt Vorsatz voraus. Dieser muss sich insbesondere auf die tatsächlichen Umstände der steuerlichen Belastung und der Vortat sowie auf die eigene Tathandlung beziehen. Bedingter Vorsatz kann genügen; bloße Fahrlässigkeit reicht für § 374 AO nicht aus.
Niedrige Preise, fehlende Steuerzeichen, ungewöhnliche Lieferorte, Barzahlungen oder widersprüchliche Herkunftsangaben können Indizien darstellen. Sie ersetzen jedoch keine Gesamtwürdigung. Zu prüfen ist, was die konkrete Person tatsächlich wusste, welche Erklärungen sie erhielt und ob nachvollziehbare Herkunfts- und Versteuerungsnachweise vorlagen.
Zusätzlich muss die Absicht bestehen, sich oder einen Dritten zu bereichern. Auch dieses Merkmal darf nicht allein aus dem Besitz oder Transport der Ware abgeleitet werden.
Abgrenzung zur Steuerhinterziehung und zum Schmuggel
Die Steuerhehlerei knüpft an eine bereits begangene Vortat an. Ob eine Person wegen Beteiligung an der Vortat, wegen Steuerhehlerei oder aufgrund eines anderen Delikts verfolgt werden kann, hängt vom Zeitpunkt, Inhalt und Gewicht ihres Tatbeitrags ab. Die vereinfachte Aussage, der Vortäter werde stets nur nach § 370 AO und jeder spätere Beteiligte stets nach § 374 AO bestraft, ist nicht tragfähig.
Insbesondere bei Transporteuren, Lagerhaltern und Vermittlern muss geprüft werden, ob sie eigene oder fremde Verfügungsgewalt über die Ware erlangten, einen Absatz förderten oder lediglich eine neutrale Leistung ohne den erforderlichen Vorsatz erbrachten.
Strafrahmen
Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gewerbsmäßiges Handeln oder die Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Steuerhehlerei verbunden hat, führt nach § 374 Abs. 2 AO zu einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
Haftung und Einziehung
Wer eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt, kann nach § 71 AO für verkürzte Steuern, zu Unrecht gewährte Steuervorteile und die gesetzlich bezeichneten Zinsen haften. Die steuerliche Haftung ist von Strafe und Einziehung zu unterscheiden.
Nach § 375 Abs. 2 AO können die betroffenen Erzeugnisse und Waren sowie zur Tat benutzte Beförderungsmittel eingezogen werden. Eine Einziehung ist keine automatische Folge jedes Ermittlungsverfahrens; Eigentum, Tatbezug und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen. Für die Einziehung nicht als Tatobjekt erfasster Vermögenswerte gelten die allgemeinen Vorschriften über Taterträge und Tatmittel.
Amtliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__71.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__375.html
Verteidigungsansätze
Eine strukturierte Verteidigung prüft insbesondere:
– Welche konkrete Ware und welche Menge sind betroffen?
– Welche Steuer oder Abgabe soll in welcher Höhe hinterzogen worden sein?
– Lässt sich die erforderliche Vortat beweisen?
– Welche tatsächliche Verfügungsmacht hatte der Beschuldigte?
– Liegt Ankauf, Sichverschaffen, Absatz oder Absatzhilfe vor?
– Was wusste der Beschuldigte über Herkunft und steuerlichen Status?
– Bestand Bereicherungsabsicht?
– Sind Mengen- und Steuerberechnungen nachvollziehbar?
– Bestehen Verwertungsverbote oder Zuordnungsfehler?
Gerade bei größeren Warenmengen werden Berechnungen teilweise aus Stichproben, Verpackungseinheiten oder Schätzungen abgeleitet. Grundlage und Methode müssen überprüfbar sein.