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| Impressum | DatenschutzDas Feld zwischen § 266a StGB und § 263 StGB
„Sozialversicherungsbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand, sondern ein Sammelbegriff. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB betrifft vor allem nicht oder falsch gemeldete Beschäftigung und Beiträge. § 263 StGB kann daneben insbesondere beim betrügerischen Bezug von Sozialleistungen oder bei anderen täuschungsbedingten Vermögensschäden einschlägig sein. Die Tatbestände sind getrennt zu prüfen. In Hamburg spielen diese Konstellationen in Baugewerbe, Gastronomie, Personaldienstleistungen und Speditionswirtschaft eine besondere Rolle.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt regelmäßig in Sozialversicherungsbetrugsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Hamburg. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg und Erfahrung an internationalen Kanzleien im Corporate-Bereich, kennt die Verzahnung zwischen Sozialversicherungsrecht und Strafrecht.
Typische Konstellationen
Sozialversicherungsbetrug tritt in mehreren wiederkehrenden Konstellationen auf. Die klassische Konstellation ist die Statusverschleierung: Ein Auftraggeber setzt Personen als vermeintlich Selbstständige ein, obwohl sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Die Scheinselbstständigkeit führt dazu, dass Sozialabgaben nicht abgeführt werden, obwohl sie geschuldet wären. Wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen einer Statusfeststellung oder einer Betriebsprüfung solche Konstellationen aufdeckt, entstehen häufig strafrechtliche Ermittlungen.
Eine zweite Konstellation betrifft Scheinunternehmen und Scheinselbstständige in mehrstufigen Vertragsketten, insbesondere im Baugewerbe. Sub-Sub-Sub-Vergaben in Ketten dienen häufig dem Zweck, Sozialabgaben und Steuern zu umgehen. Die Ermittlungsbehörden gehen solchen Ketten strukturiert nach, und die Verantwortlichen an der Spitze der Kette werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt.
Eine dritte Konstellation ist der Leistungsbetrug gegenüber Sozialversicherungsträgern. Wer Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld unter Verschweigen leistungsrelevanter Umstände bezieht, kann sich des Betrugs nach § 263 StGB schuldig machen. Insbesondere die Kombination von Leistungsbezug und paralleler nicht angezeigter Erwerbstätigkeit ist ein häufiger Vorwurf.
Prüfungen und Ermittlungsverfahren
Die Aufdeckung von Sozialversicherungsbetrug erfolgt über mehrere Prüfstrukturen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern durch. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kontrolliert die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Die Sozialversicherungsträger prüfen bei Leistungsanträgen die Angaben der Antragsteller. Wenn diese Prüfungen strafrechtlich relevante Feststellungen ergeben, wird der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben.
Für die Verteidigung ist der Übergang von der sozialversicherungsrechtlichen zur strafrechtlichen Ebene strategisch wichtig. Aussagen im Statusfeststellungsverfahren können später strafrechtlich verwendet werden. Wer bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich begleitet ist, kann Fallstricke vermeiden.
Strafrahmen und Nebenfolgen
§ 266a StGB sieht im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Beim Betrug nach § 263 StGB beträgt der Grundstrafrahmen ebenfalls bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe; Qualifikationen und Regelbeispiele können zu höheren Strafandrohungen führen.
Daneben werden Beiträge nacherhoben. Säumniszuschläge richten sich nach § 24 SGB IV; bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen kann die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 SGB IV die Berechnung erhöhen. Verjährungsfragen sind sozialversicherungsrechtlich und strafrechtlich getrennt zu prüfen. Gegen Unternehmen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
Verteidigungsansätze
Bei § 266a StGB ist zunächst zu klären, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis bestand, wer Arbeitgeber war, welche Beiträge fällig waren und welcher Verantwortliche handelte. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse; Vertragsbezeichnungen allein entscheiden nicht. Weisungsgebundenheit und Eingliederung sind wichtige Kriterien.
§ 266a StGB und § 263 StGB setzen Vorsatz voraus. Fachkundige Beratung oder ein Statusbescheid können für die subjektive Seite erheblich sein, schließen Vorsatz aber nicht automatisch aus. Nachzahlungen können strafmildernd berücksichtigt werden; eine Einstellung nach § 153a StPO bleibt eine Ermessensentscheidung und hängt vom Einzelfall ab.
Bau-, Personal- und Gastronomiebranche
Bestimmte Branchen sind besonders anfällig für Sozialversicherungsbetrugsvorwürfe. Im Baugewerbe sind Ketten mit Sub-Sub-Vergaben, Werk- und Dienstverträge und die Frage der Arbeitnehmerüberlassung häufige Themen. In der Gastronomie stehen die Frage der geringfügigen Beschäftigung, die Handhabung von Trinkgeldern und die Meldepraxis im Vordergrund. Bei Personaldienstleistern ist die Grenze zwischen legitimer Arbeitnehmerüberlassung und illegaler Personalvermittlung eng.
Die Kanzlei Sengül berät und verteidigt in allen diesen Branchen und kennt die branchentypischen Fallgestaltungen.
Anwaltliche Verteidigung in Hamburg
Wer in Hamburg mit einem Sozialversicherungsbetrugsvorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung einholen. Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Cem Sengül prüft die Vertragsverhältnisse und die Prüffeststellungen und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die straf- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigt.