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| Impressum | DatenschutzDurchsuchung im Unternehmen: Sofortmaßnahmen für die Geschäftsführung
Wenn morgens die Ermittler vor der Tür stehen
Eine Razzia in den Geschäftsräumen ist ein einschneidender Moment. Mehrere Beamte, oft begleitet von IT-Spezialisten und Sachverständigen, betreten das Unternehmen, weisen sich aus und beginnen mit der Sicherstellung von Unterlagen, Datenträgern und Beweismitteln. Mitarbeiter sind verunsichert, der Geschäftsbetrieb gerät ins Stocken, Telefone klingeln. In dieser Lage entscheidet sich in den ersten Stunden vieles, und verlangt ein geordnetes, rechtssicheres Vorgehen. Wer als Geschäftsführer in einem Hamburger Unternehmen tätig ist, sollte sich mit den Sofortmaßnahmen vertraut machen, lange bevor sie nötig werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, begleitet Hamburger Unternehmen in solchen Lagen regelmäßig. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg und Erfahrung an internationalen Großkanzleien im Bereich Corporate und M&A, kennt die Anforderungen, die in einer Razzia an die Unternehmensleitung gestellt werden, und kann in akuten Lagen kurzfristig vor Ort sein.
Rolle der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung sollte Ruhe bewahren, die Maßnahme nicht behindern, nichts vernichten oder verändern und keine unvorbereiteten Angaben zur Sache machen. Der Durchsuchungsbeschluss beziehungsweise die Anordnung sollte eingesehen und kopiert oder vollständig notiert werden. Zu dokumentieren sind Beginn, beteiligte Behörden, durchsuchte Räume, mitgenommene Gegenstände und erhobene Einwände.
Ein Strafverteidiger sollte sofort informiert werden. Die Ermittler müssen den Beginn der Durchsuchung grundsätzlich nicht bis zu seinem Eintreffen aufschieben. Ein anwesender Unternehmensvertreter kann die Maßnahmen begleiten, ohne die Arbeit der Beamten zu behindern. Entscheidungen über Einlassungen oder freiwillige Herausgaben sollten erst nach rechtlicher Prüfung getroffen werden.
Was darf das Unternehmen verlangen?
Der Beschluss darf eingesehen werden; sein räumlicher, sachlicher und zeitlicher Umfang sollte mit der tatsächlichen Maßnahme abgeglichen werden. Einwendungen können protokolliert und eine förmliche Beschlagnahme verlangt werden, wenn Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden. Nach Abschluss ist ein Verzeichnis der beschlagnahmten oder sichergestellten Gegenstände zu verlangen.
Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO gilt nicht pauschal für jede anwaltliche Korrespondenz im Unternehmen. Entscheidend sind insbesondere Mandatsbezug, Gewahrsam, Adressatenstellung und die gesetzlichen Ausnahmen. Bei potenziell geschützten Unterlagen sollte der Schutz konkret bezeichnet und eine gesonderte Versiegelung oder Zurückstellung der Durchsicht angeregt werden.
Schutz der Beschäftigten
Beschäftigte sind nicht automatisch Zeugen; sie können je nach Verdachtslage auch Beschuldigte sein. Vor jeder Befragung muss deshalb geklärt werden, in welcher Rolle die Person angesprochen wird und welche Belehrung erfolgt. Beschuldigte haben ein Schweigerecht und dürfen jederzeit einen Verteidiger konsultieren.
Zeugen müssen bei einer spontanen Befragung vor Ort nicht ohne Weiteres sofort aussagen. Einer staatsanwaltschaftlichen Ladung müssen sie grundsätzlich Folge leisten; bei einer polizeilichen Ladung gilt dies, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte bleiben unberührt. Das Unternehmen darf Beschäftigte informieren und Rechtsbeistand organisieren, aber keine Aussagen vorgeben oder die Wahrheitsfindung beeinflussen.