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| Impressum | DatenschutzDie Rolle geschädigter Personen und Unternehmen
Die Nebenklage gibt bestimmten Verletzten eine eigenständige prozessuale Stellung im Strafverfahren. Im Wirtschaftsstrafrecht ist sie wegen des begrenzten Katalogs des § 395 StPO seltener als bei Delikten gegen die Person. Wo sie zulässig ist, kann der Nebenkläger an der Hauptverhandlung mitwirken, Fragen und Anträge stellen und seine geschützten Interessen vertreten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt vertritt sowohl Angeklagte im Wirtschaftsstrafverfahren als auch, in geeigneten Konstellationen und ohne Interessenkollision, Nebenkläger. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg und Erfahrung an internationalen Kanzleien im Bereich Corporate, kennt beide Perspektiven und nutzt dieses Wissen im Interesse seiner Mandanten.
Zulässigkeit der Nebenklage
Die Nebenklage ist nur in den in § 395 StPO vorgesehenen Fällen zulässig. Reine Vermögensdelikte wie Betrug oder Untreue gehören grundsätzlich nicht zum Deliktskatalog. Nach § 395 Abs. 3 StPO kann sich jedoch auch eine durch eine andere rechtswidrige Tat verletzte Person anschließen, wenn besondere Gründe – insbesondere schwere Folgen der Tat – dies zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheinen lassen.
Ein Adhäsionsantrag oder eine Einziehungsbeteiligung macht die Nebenklage nicht für sich genommen zulässig. Geschädigte können unabhängig davon Verletztenrechte wahrnehmen, Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt beantragen und zivilrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO geltend machen.
Rechte des Nebenklägers
Ein zugelassener Nebenkläger darf an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen, Fragen stellen, Beweisanträge und Erklärungen abgeben, Richter oder Sachverständige ablehnen und einen Schlussvortrag halten. Über einen Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt werden.
Rechtsmittel sind nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich. Nach § 400 StPO kann eine Berufung oder Revision insbesondere nicht allein mit dem Ziel eingelegt werden, eine andere Rechtsfolge oder eine höhere Strafe zu erreichen. Maßgeblich ist, ob das Urteil ein Anschlussdelikt betrifft und die Rechtsstellung des Nebenklägers berührt.
Adhäsionsverfahren im Wirtschaftsstrafverfahren
Mit dem Adhäsionsverfahren können vermögensrechtliche Ansprüche aus der Straftat im Strafverfahren geltend gemacht werden. Das Gericht kann dem Antrag ganz oder teilweise stattgeben, ein Grundurteil erlassen oder unter den Voraussetzungen des § 406 StPO von einer Entscheidung absehen.
Eine rechtskräftige Adhäsionsentscheidung steht einem zivilgerichtlichen Urteil gleich. Dagegen entfalten bloße tatsächliche Feststellungen eines Strafurteils für einen späteren Zivilprozess grundsätzlich keine automatische Bindungswirkung. Ob ein Adhäsionsantrag zweckmäßig ist, hängt von Beweisumfang, Verfahrensstand, Vollstreckungsaussichten und möglichen Parallelverfahren ab.
Strategische Fragen
Ob eine Nebenklage strategisch sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die aktive Rolle kann helfen, das Verfahren in die gewünschte Richtung zu lenken. Sie kann aber auch das Verfahren verlängern und die Kosten erhöhen. Wenn die Interessen des Geschädigten sich mit denen der Staatsanwaltschaft weitgehend decken, kann die Nebenklage entbehrlich sein.
Zudem kann die Nebenklage die Beweislage aus Sicht des Geschädigten präjudizieren. Wenn der Nebenkläger im Adhäsionsverfahren einen Anspruch geltend macht, muss er den Anspruch inhaltlich substantiieren. Diese Substantiierung kann später in zivilrechtlichen Folgeverfahren gegen andere Beteiligte relevant werden.
Cem Sengül prüft in jeder Konstellation, ob die Nebenklage der richtige Weg ist, oder ob andere Optionen wie ein separater Zivilprozess oder eine außergerichtliche Verständigung besser geeignet sind.
Wiedergutmachung und Verständigung
Schadenswiedergutmachung kann für Strafzumessung, Täter-Opfer-Ausgleich und eine mögliche Verständigung Bedeutung haben. Nebenkläger können ihre Position zu einer Wiedergutmachung einbringen; eine Verständigung nach § 257c StPO wird jedoch zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten innerhalb der gesetzlichen Grenzen geführt und garantiert keinen zivilrechtlichen Ausgleich.
Zahlungsplan, Anerkenntnis, Vergleich, Sicherheiten und Vollstreckbarkeit sollten eigenständig geregelt werden. Strafprozessuale und zivilrechtliche Ziele sind aufeinander abzustimmen, damit eine Erklärung im einen Verfahren die Position im anderen nicht unbeabsichtigt verschlechtert.
Anwaltliche Vertretung in Hamburg
Unternehmen, Anleger und Geschädigte in Hamburg, die eine aktive Rolle im Wirtschaftsstrafverfahren einnehmen möchten, sollten die Prüfung mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei vornehmen. Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Cem Sengül prüft die konkrete Konstellation und entwickelt eine Strategie, die die Interessen des Geschädigten optimal wahrt.