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Eine Durchsuchung der Praxis, eine Anfrage der Kassenärztlichen Vereinigung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft – für Ärzte, Zahnärzte und medizinische Einrichtungen kann der Einstieg ins Medizinstrafrecht abrupt und existenzbedrohend sein. Anders als in anderen Branchen stehen hier nicht nur Geldstrafen oder Freiheitsstrafen im Raum: Auch die Approbation, die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und die berufliche Reputation können auf dem Spiel stehen. Schnelles, besonnenes Handeln ist in dieser Situation entscheidend.
Was ist Medizinstrafrecht – und wen betrifft es?
Das Medizinstrafrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet mit einem einheitlichen Gesetzbuch, sondern umfasst eine Vielzahl strafrechtlicher Normen, die auf das Gesundheitswesen anwendbar sind. Es verbindet Strafrecht, Berufsrecht, Sozialversicherungsrecht und Standesrecht zu einem der komplexesten Bereiche des Strafrechts.
Betroffen sind in erster Linie niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, leitende Angestellte in Kliniken und medizinischen Versorgungszentren, Apotheker, Physiotherapeuten sowie Betreiber von Pflegeeinrichtungen. Auch medizinische Abrechnungsstellen und Pharmaunternehmen können in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten, wenn der Verdacht besteht, dass Abrechnungen systematisch manipuliert oder Zuwendungen an Leistungsträger geflossen sind.
Die wichtigsten Delikte im Medizinstrafrecht
Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
Der Abrechnungsbetrug zählt zu den häufigsten Vorwürfen im Medizinstrafrecht. Er liegt vor, wenn gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, privaten Krankenversicherungen oder anderen Kostenträgern Leistungen abgerechnet werden, die entweder nicht erbracht wurden, nicht in der abgerechneten Form erbracht wurden oder gar nicht abrechnungsfähig waren. Schon systemische Fehler in der Abrechnung – etwa die regelmäßige Verwendung falscher GOP-Ziffern – können den Tatbestand des Betrugs erfüllen, wenn die Behörden vorsätzliches Handeln nachweisen können.
Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a, 299b StGB)
Seit 2016 stellt das Strafgesetzbuch die Korruption im Gesundheitswesen ausdrücklich unter Strafe. § 299a StGB richtet sich gegen Angehörige der Heilberufe, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs Vorteile für sich oder Dritte fordern, sich versprechen lassen oder annehmen und dafür eine andere Leistung – etwa die Bevorzugung bei der Zuweisung von Patienten oder bei der Verordnung von Arzneimitteln – in Aussicht stellen. § 299b StGB richtet sich spiegelbildlich gegen die Seite, die solche Vorteile anbietet oder gewährt. Erfasst sind damit sowohl Zuweisungsvergütungen zwischen niedergelassenen Ärzten als auch bestimmte Formen der Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie.
Körperverletzung durch ärztliche Behandlung (§§ 223 ff. StGB)
Jede ärztliche Behandlung stellt grundsätzlich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar und ist nur durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Fehlt diese Einwilligung – etwa weil der Patient nicht ausreichend aufgeklärt wurde – kann der behandelnde Arzt wegen Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Gleiches gilt bei groben Behandlungsfehlern, die zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten geführt haben. Während zivilrechtliche Arzthaftungsverfahren in diesem Bereich häufig sind, bleibt die strafrechtliche Verfolgung auf schwerwiegende Fälle beschränkt – sie kommt aber vor und hat für den betroffenen Arzt besonders weitreichende Konsequenzen.
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Ärzte, die Betäubungsmittel verschreiben, unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Wer Betäubungsmittel entgegen den Vorschriften der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung verordnet, gibt oder verabreicht, macht sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar. In der Praxis betrifft das vor allem Fälle, in denen Ärzte Opioide oder andere suchtgefährdende Substanzen außerhalb des therapeutischen Rahmens verschreiben – sei es aus Gefälligkeit, aus wirtschaftlichem Kalkül oder infolge mangelnder Kontrolle der Patientenverläufe.
Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB)
Die ärztliche Schweigepflicht ist strafrechtlich durch § 203 StGB geschützt. Wer als Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufs ohne Einwilligung des Patienten oder ohne sonstigen Rechtfertigungsgrund Patientendaten offenbart, macht sich strafbar. In Zeiten digitaler Patientenakten und zunehmender Vernetzung im Gesundheitswesen gewinnt dieser Tatbestand praktisch an Bedeutung.
Das Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht
Ermittlungen im Medizinstrafrecht beginnen häufig ohne erkennbares Warnsignal. Auslöser können Auffälligkeiten bei der Abrechnung sein, die von der Kassenärztlichen Vereinigung oder einem privaten Kostenträger intern festgestellt und zur Anzeige gebracht werden. Auch Patientenbeschwerden, Hinweise durch ehemalige Mitarbeiter oder Zufallsfunde bei Durchsuchungen aus anderen Verfahren können ein Ermittlungsverfahren in Gang setzen.
In Hamburg sind neben der Staatsanwaltschaft Hamburg auch die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH)und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) an der Aufdeckung von Abrechnungsunregelmäßigkeiten beteiligt. Bei ausreichendem Anfangsverdacht kann die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen in der Praxis und in der Privatwohnung anordnen, Patientenakten, Abrechnungsunterlagen und digitale Datenträger beschlagnahmen sowie das Konto des betroffenen Arztes vorläufig einfrieren.
Parallel zum Strafverfahren drohen berufsrechtliche Konsequenzen: Die Ärztekammer Hamburg kann ein Berufsaufsichtsverfahren einleiten, das im schlimmsten Fall zum Entzug der Approbation führt. Die kassenärztliche Zulassung kann ebenfalls widerrufen werden. Diese Parallelverfahren machen eine strategisch aufeinander abgestimmte Verteidigung besonders wichtig.