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| Impressum | DatenschutzDas LkSG als Compliance- und Bußgeldthema
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat seit seinem Inkrafttreten 2023 eine grundlegend neue Verantwortung deutscher Unternehmen in Bezug auf ihre Lieferketten geschaffen. Große Unternehmen müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten überwachen, Risikoanalysen durchführen und Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen ergreifen. Für Hamburg als Handelsstandort mit weitverzweigten internationalen Lieferbeziehungen sind die Auswirkungen besonders spürbar. Verstöße gegen das LkSG sind zwar primär bußgeldbewehrt, entwickeln aber zunehmend strafrechtliche Wechselwirkungen, wenn die Sorgfaltspflichtverletzungen mit anderen Straftatbeständen zusammentreffen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt berät Unternehmen im Umgang mit dem LkSG und verteidigt in Verfahren, die sich aus dem Zusammenspiel von LkSG und Strafrecht ergeben. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg und Erfahrung an internationalen Kanzleien, kennt die Schnittstellen zwischen Compliance-Recht, Strafrecht und Außenhandel.
Anwendungsbereich und Sorgfaltspflichten
Das LkSG gilt seit 2024 grundsätzlich für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Bei der Beschäftigtenzahl gelten gesetzliche Zurechnungsregeln.
Die Pflichten umfassen insbesondere Risikomanagement, eine betriebsinterne Zuständigkeit, regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation und Berichterstattung. Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern gelten abgestufte Vorgaben; bei mittelbaren Zulieferern werden bestimmte Pflichten grundsätzlich durch substantiierte Kenntnis möglicher Verstöße ausgelöst.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen bestimmte Pflichten sind nach § 24 LkSG Ordnungswidrigkeiten. Je nach Tatbestand sind Geldbußen bis zu 100.000, 500.000 oder 800.000 Euro vorgesehen. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann der Höchstbetrag bei bestimmten Verstößen bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen.
Unter den Voraussetzungen des § 22 LkSG kann außerdem ein zeitlich begrenzter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen. Das BAFA überwacht die Einhaltung und verfügt über Kontroll- und Anordnungsbefugnisse.
Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Schnittstellen
Das LkSG enthält keinen eigenständigen Straftatbestand. Eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten macht Unternehmensleiter daher nicht automatisch wegen Menschenrechts- oder Umweltdelikten eines Zulieferers verantwortlich. Strafbarkeit setzt stets die Merkmale eines allgemeinen oder besonderen Straftatbestands einschließlich persönlicher Zurechnung und subjektiver Voraussetzungen voraus.
§ 130 OWiG kann nur eingreifen, wenn eine Leitungsperson erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch eine betriebsbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit ermöglicht oder erleichtert wird. Eine Geldbuße nach § 30 OWiG setzt eine zurechenbare Tat einer Leitungsperson voraus. Auch zivilrechtlich begründet das LkSG nach § 3 Abs. 3 keine eigenständige Haftung; eine unabhängig bestehende Haftung bleibt unberührt.