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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und strafrechtliche Aspekte

Das LkSG als Compliance- und Bußgeldthema

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat seit seinem Inkrafttreten 2023 eine grundlegend neue Verantwortung deutscher Unternehmen in Bezug auf ihre Lieferketten geschaffen. Große Unternehmen müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten überwachen, Risikoanalysen durchführen und Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen ergreifen. Für Hamburg als Handelsstandort mit weitverzweigten internationalen Lieferbeziehungen sind die Auswirkungen besonders spürbar. Verstöße gegen das LkSG sind zwar primär bußgeldbewehrt, entwickeln aber zunehmend strafrechtliche Wechselwirkungen, wenn die Sorgfaltspflichtverletzungen mit anderen Straftatbeständen zusammentreffen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt berät Unternehmen im Umgang mit dem LkSG und verteidigt in Verfahren, die sich aus dem Zusammenspiel von LkSG und Strafrecht ergeben. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg und Erfahrung an internationalen Kanzleien, kennt die Schnittstellen zwischen Compliance-Recht, Strafrecht und Außenhandel.

 

Anwendungsbereich und Sorgfaltspflichten

Das LkSG gilt seit 2024 grundsätzlich für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Bei der Beschäftigtenzahl gelten gesetzliche Zurechnungsregeln.

Die Pflichten umfassen insbesondere Risikomanagement, eine betriebsinterne Zuständigkeit, regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation und Berichterstattung. Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern gelten abgestufte Vorgaben; bei mittelbaren Zulieferern werden bestimmte Pflichten grundsätzlich durch substantiierte Kenntnis möglicher Verstöße ausgelöst.

 

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen bestimmte Pflichten sind nach § 24 LkSG Ordnungswidrigkeiten. Je nach Tatbestand sind Geldbußen bis zu 100.000, 500.000 oder 800.000 Euro vorgesehen. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann der Höchstbetrag bei bestimmten Verstößen bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen.

Unter den Voraussetzungen des § 22 LkSG kann außerdem ein zeitlich begrenzter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen. Das BAFA überwacht die Einhaltung und verfügt über Kontroll- und Anordnungsbefugnisse.

 

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Schnittstellen

Das LkSG enthält keinen eigenständigen Straftatbestand. Eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten macht Unternehmensleiter daher nicht automatisch wegen Menschenrechts- oder Umweltdelikten eines Zulieferers verantwortlich. Strafbarkeit setzt stets die Merkmale eines allgemeinen oder besonderen Straftatbestands einschließlich persönlicher Zurechnung und subjektiver Voraussetzungen voraus.

§ 130 OWiG kann nur eingreifen, wenn eine Leitungsperson erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch eine betriebsbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit ermöglicht oder erleichtert wird. Eine Geldbuße nach § 30 OWiG setzt eine zurechenbare Tat einer Leitungsperson voraus. Auch zivilrechtlich begründet das LkSG nach § 3 Abs. 3 keine eigenständige Haftung; eine unabhängig bestehende Haftung bleibt unberührt.

Compliance-Umsetzung

Für Hamburger Unternehmen ist die praktische Umsetzung des LkSG anspruchsvoll. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und kann erforderliche Maßnahmen anordnen sowie Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Die Unternehmen sind gefordert, dokumentierte Risikoanalysen vorzulegen, ein wirksames Beschwerdesystem einzurichten und ihre Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu belegen.

Cem Sengül berät Unternehmen im Aufbau und in der Weiterentwicklung ihrer LkSG-Compliance. Die Zusammenarbeit erfolgt eng mit den Compliance-Beauftragten und externen Fachberatern. Ziel ist die Sicherstellung, dass die Sorgfaltspflichten in einer Weise umgesetzt werden, die auch strafrechtliche Angriffsflächen minimiert.

 

Interne Aufklärung und Beschwerdeverfahren

Ein zentrales Element des LkSG ist das Beschwerdeverfahren. Unternehmen müssen einen Mechanismus einrichten, über den auf mögliche Menschenrechts- und Umweltverstöße in der Lieferkette hingewiesen werden kann. Die Ergebnisse dieser Hinweise können später strafrechtlich relevant werden.

Wenn ein Beschwerdehinweis eingeht, muss das Unternehmen strukturiert reagieren. Die interne Aufklärung wird sinnvollerweise anwaltlich begleitet, um die rechtlichen Konsequenzen richtig einzuordnen und die Verfahrensdokumentation strafrechtsfest zu gestalten. Die Kanzlei Sengül unterstützt Unternehmen in solchen Situationen.

 

Europäische Regulierung

Die europäische Lieferkettenregulierung befindet sich im Wandel. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) wurde durch die Omnibus-I-Richtlinie geändert, die am 18. März 2026 in Kraft trat. Nach dem derzeitigen Zeitplan müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben bis Juli 2028 umsetzen.

Für Unternehmen ist deshalb eine zweistufige Betrachtung sinnvoll: Das derzeit geltende LkSG bleibt die aktuelle nationale Grundlage; künftige Anpassungen durch die Umsetzung der geänderten CSDDD müssen fortlaufend beobachtet werden.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Unternehmen in Hamburg, die sich mit LkSG-Compliance und ihren strafrechtlichen Wechselwirkungen beschäftigen, sollten anwaltliche Beratung einholen. Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Cem Sengül berät zur Compliance-Struktur und begleitet Verfahren, die aus Sorgfaltspflichtverletzungen entstehen.

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