Neueste Blogs

Kronzeugenprogramm im Kartellrecht: Voraussetzungen und strafrechtliche Schnittstellen

Das Kronzeugenprogramm kann an einem Kartell beteiligten natürlichen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen einen Erlass oder eine Ermäßigung kartellrechtlicher Geldbußen ermöglichen. Die maßgeblichen nationalen Regeln stehen seit 2021 unmittelbar in §§ 81h bis 81n GWB. Daneben verfügt die Europäische Kommission über ein eigenes Kronzeugenverfahren.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg berät bei kartellrechtlichen Sachverhalten mit strafrechtlichen Bezügen. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere parallele Risiken nach § 298 StGB, mögliche Interessenkonflikte und die strafrechtlichen Folgen interner Untersuchungen.

 

Anwendungsbereich des Kronzeugenprogramms

Nach § 81h GWB gilt das gesetzliche Kronzeugenprogramm für Bußgeldverfahren der Kartellbehörden wegen Kartellen nach Art. 101 AEUV oder § 1 GWB in Verbindung mit den in § 81h Abs. 2 GWB genannten Bußgeldvorschriften. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Amnestieregelung für sämtliche Wettbewerbsverstöße.

Kronzeugenbehandlung ist nur auf Antrag möglich. Ein für ein Unternehmen gestellter Antrag gilt nach § 81i Abs. 2 GWB grundsätzlich für alle juristischen Personen und Personenvereinigungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das Unternehmen bilden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird, erfasst er außerdem deren derzeitige und frühere Mitglieder von Aufsichts- und Leitungsorganen sowie Beschäftigte. Die begünstigten Personen müssen ihrerseits die gesetzlichen Kooperationsanforderungen erfüllen.

 

Amtliche Grundlagen:

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__81h.html

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__81i.html

 

Allgemeine Voraussetzungen

§ 81j GWB verlangt insbesondere:

– Offenlegung der Kenntnis vom Kartell und der eigenen Beteiligung,

– grundsätzlich unverzügliche Beendigung der Kartellbeteiligung nach Antragstellung,

– ernsthafte, fortgesetzte und zügige Kooperation bis zum Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens,

– unverzügliche Übermittlung zugänglicher Informationen und Beweismittel,

– Verfügbarkeit von Organmitgliedern und Beschäftigten für Befragungen,

– Unterlassen der Vernichtung, Verfälschung oder Unterdrückung von Beweisen,

– Wahrung der Vertraulichkeit des Antrags bis zur Entbindung durch die Behörde.

Bereits während der Prüfung eines Antrags dürfen Beweismittel nicht beseitigt und die beabsichtigte Antragstellung grundsätzlich nicht gegenüber anderen Kartellbeteiligten offengelegt werden.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__81j.html

 

Vollständiger Erlass der Geldbuße

Nach § 81k Abs. 1 GWB ist von einer Geldbuße abzusehen, wenn der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und als Erster Beweismittel vorlegt, die die Kartellbehörde erstmals in die Lage versetzen, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.

Ist die Behörde dazu bereits in der Lage, kommt nach § 81k Abs. 2 GWB regelmäßig ein Erlass für den ersten Antragsteller in Betracht, dessen Beweismittel erstmals den Nachweis der Tat ermöglichen, sofern kein anderer Kartellbeteiligter bereits die Voraussetzungen des vorrangigen Erlasses erfüllt. Wer andere Beteiligte zur Teilnahme am oder zum Verbleib im Kartell gezwungen hat, ist nach § 81k Abs. 3 GWB vom Erlass ausgeschlossen.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__81k.html

 

Ermäßigung für spätere Antragsteller

Ein späterer Antrag kann nach § 81l GWB zu einer Ermäßigung führen, wenn die vorgelegten Beweismittel gegenüber dem bereits vorhandenen Erkenntnisstand einen erheblichen Mehrwert besitzen. Umfang und Zeitpunkt des Beitrags beeinflussen die Höhe der Ermäßigung. Eine bloße Bestätigung bereits bekannter Tatsachen genügt daher nicht automatisch.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__81l.html

 

Marker und Rangwahrung

Ein Unternehmen muss nicht zwingend eine vollständige interne Untersuchung abschließen, bevor es seinen Rang sichert. Nach § 81m GWB kann zunächst ein Marker gesetzt werden. Er muss bereits bestimmte Mindestangaben enthalten, insbesondere zu Beteiligten, Produkten, Gebieten, Dauer und Art der Tat sowie zu möglichen Anträgen bei anderen Wettbewerbsbehörden.

Die Kartellbehörde setzt anschließend eine Frist für den ausgearbeiteten Antrag und die Beweismittel. Wird diese Frist eingehalten und werden die Pflichten fortlaufend erfüllt, ist für den Rang grundsätzlich der Zeitpunkt des Markers maßgeblich. Eine vorschnelle Offenlegung ohne hinreichende Tatsachengrundlage ist riskant; ein langes Zuwarten kann dagegen den Rang kosten.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__81m.html

 

Europäische und nationale Verfahren

Die Zuständigkeit der Europäischen Kommission folgt nicht allein daraus, dass ein Kartell grenzüberschreitend wirkt. Zuständigkeit und Fallverteilung sind gesondert zu prüfen. Ein Antrag bei der Kommission ersetzt einen nationalen Antrag nicht automatisch.

§ 81n GWB sieht einen Kurzantrag beim Bundeskartellamt vor, wenn wegen desselben Kartells ein Antrag bei der Europäischen Kommission gestellt wird und sich dieser auf mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete bezieht. Je nach Fall können weitere nationale Anträge erforderlich sein.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__81n.html

 

Strafrechtliche Risiken nach § 298 StGB

Bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über Ausschreibungen kann zusätzlich § 298 StGB einschlägig sein. Der kartellrechtliche Kronzeugenantrag bewirkt keine automatische Strafbefreiung nach dem Strafgesetzbuch. Aussagen und übergebene Unterlagen können deshalb für beteiligte Personen strafrechtliche Bedeutung erlangen.

§ 298 Abs. 3 StGB enthält eine eigene Regelung tätiger Reue: Unter den dort bestimmten Voraussetzungen bleibt der Täter straflos, wenn er freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder seine Leistung erbringt. Diese Regelung ist eng und nicht mit dem GWB-Kronzeugenprogramm gleichzusetzen. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs kann Kooperation gegebenenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__298.html

 

Interne Untersuchung und Interessenkonflikte

Vor und nach einem Marker müssen Sachverhalt und Beweismittel strukturiert gesichert werden. Dabei sind insbesondere zu klären:

– beteiligte Gesellschaften und Personen,

– Produkte, Gebiete und Zeiträume,

– Kommunikationswege und Treffen,

– Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen,

– Ausschreibungsbezug,

– vorhandene Beweismittel,

– bereits laufende Behördenkontakte,

– mögliche Anträge in anderen Staaten.

Unternehmens- und Individualinteressen können auseinanderfallen. Die Einbeziehung derzeitiger und früherer Beschäftigter in einen Unternehmensantrag beseitigt insbesondere keine strafrechtlichen Interessenkonflikte. Separate anwaltliche Vertretung kann erforderlich sein. Auch der Schutz interner Untersuchungsunterlagen vor Beschlagnahme ist nicht pauschal garantiert und muss anhand der konkreten Mandats- und Verwahrungssituation geprüft werden.

 

Zivilrechtliche Folgen

Ein Erlass der Geldbuße beseitigt Schadensersatzansprüche kartellgeschädigter Unternehmen oder Verbraucher nicht. Für Kronzeugen können besondere Regeln zur gesamtschuldnerischen Haftung und zum Innenausgleich gelten. Kartellbußgeld, Strafverfahren und zivilrechtliche Anspruchsabwehr müssen deshalb gemeinsam geplant werden.

Häufige Fragen

 

Erhält stets das erste Unternehmen vollständige Immunität?

Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81k GWB vollständig erfüllt sind. Der bloße zeitliche Eingang als Erster genügt nicht.

 

Schützt der Unternehmensantrag auch Manager und Beschäftigte?

Nach § 81i Abs. 2 GWB grundsätzlich ja, soweit nichts anderes erklärt wird und die persönlichen Kooperationspflichten erfüllt werden. Dieser Schutz betrifft jedoch die kartellrechtliche Kronzeugenbehandlung und nicht automatisch eine Strafbarkeit nach § 298 StGB.

 

Muss die interne Untersuchung vor dem Marker abgeschlossen sein?

Nein. Der Marker dient gerade der Rangwahrung während der weiteren Aufarbeitung. Er erfordert aber bereits gesetzlich bestimmte Mindestinformationen.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Rangrisiko, Informationsstand, parallele Strafverfahren und mögliche Interessenkonflikte eingeordnet.

Kontakt