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Eine Durchsuchung des Büros, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder eine interne Compliance-Untersuchung, die plötzlich strafrechtliche Dimensionen annimmt – der Vorwurf der Korruption trifft Führungskräfte, Mitarbeiter und Amtsträger oft ohne erkennbare Vorwarnung. Korruptionsdelikte gehören zu den sensibelsten Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht: Sie berühren nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen, sondern auch seine berufliche Zukunft, seine Reputation und – bei Amtsträgern – seine weitere Beschäftigungsfähigkeit im öffentlichen Dienst. Wer in Hamburg mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte umgehend rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Was versteht das Strafrecht unter Korruption?
Der Begriff Korruption ist im deutschen Strafrecht kein einheitlicher Tatbestand, sondern ein Sammelbegriff für eine Reihe von Delikten, die den Missbrauch einer Vertrauensstellung zum persönlichen oder fremden Vorteil unter Strafe stellen. Die wichtigsten Normen sind die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach §§ 299, 299a, 299b StGB sowie die Amtsträgerkorruption nach §§ 331 bis 335 StGB. Daneben spielen das Parteiengesetz und das Abgeordnetenbestechungsgesetz in bestimmten Fallkonstellationen eine Rolle.
Die wichtigsten Korruptionsdelikte im Überblick
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 299a, 299b StGB)
- 299 StGB richtet sich gegen Angestellte und Beauftragte von Unternehmen, die im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen und dafür im Wettbewerb eine andere Person bevorzugen. Erfasst ist die klassische Situation, in der ein Einkäufer von einem Lieferanten Provisionen, Sachleistungen oder andere Zuwendungen erhält und dafür bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt. Auf der Geberseite macht sich strafbar, wer dem Angestellten den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt – § 299 Abs. 2 StGB.
Seit 2016 ergänzen §§ 299a und 299b StGB diese Regelungen um die Korruption im Gesundheitswesen, die im Zusammenhang mit dem Artikel über das Medizinstrafrecht bereits dargestellt wurde. Die grundlegende Struktur – Vorteilsannahme auf der einen, Vorteilsgewährung auf der anderen Seite – ist dieselbe.
Vorteilsannahme und Bestechlichkeit von Amtsträgern (§§ 331, 332 StGB)
- 331 StGB erfasst die Vorteilsannahme durch Amtsträger, Richter oder Soldaten: Wer für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich strafbar – und zwar bereits dann, wenn der Vorteil im Zusammenhang mit dem Amt gewährt wird, ohne dass eine konkrete Gegenleistung vereinbart wird. Das unterscheidet die Vorteilsannahme von der Bestechlichkeit nach § 332 StGB, die eine Unrechtsvereinbarung – also die Verknüpfung des Vorteils mit einer konkreten Diensthandlung – voraussetzt und entsprechend schwerer bestraft wird.
Vorteilsgewährung und Bestechung von Amtsträgern (§§ 333, 334 StGB)
Auf der Geberseite stehen § 333 StGB (Vorteilsgewährung) und § 334 StGB (Bestechung). Wer einem Amtsträger, Richter oder Soldaten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, macht sich unabhängig davon strafbar, ob der Amtsträger diesen tatsächlich annimmt. In der Praxis betrifft das insbesondere Unternehmen, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bei Genehmigungsverfahren oder bei Zollkontrollen in unzulässiger Weise auf Amtsträger einwirken.
Was gilt als „Vorteil” im Sinne des Korruptionsstrafrechts?
Eine der häufigsten Unsicherheiten in der Praxis betrifft die Frage, was als strafbarer Vorteil gilt. Das Korruptionsstrafrecht kennt keine Wertgrenze – grundsätzlich kann jede Zuwendung, die den Empfänger besser stellt als er ohne sie stünde, ein Vorteil im strafrechtlichen Sinne sein. Das umfasst Bargeld und Sachleistungen ebenso wie Einladungen zu Geschäftsessen, Konzert- oder Sportveranstaltungen, Reisen, Rabatte, Beförderungen oder die Übertragung lukrativer Nebentätigkeiten.
Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass sozialadäquate Zuwendungen – also geringfügige Aufmerksamkeiten, die im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind – den Tatbestand nicht erfüllen. Die genaue Grenze ist jedoch einzelfallabhängig und häufig streitig. Was in einem Unternehmen als branchenübliche Bewirtung gilt, kann in den Augen der Staatsanwaltschaft bereits den Tatbestand der Vorteilsgewährung erfüllen.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
In Hamburg begegnen Fachanwalt Cem Sengül und seinem Team im Bereich der Korruption regelmäßig charakteristische Vorgänge. Besonders häufig sind Fälle im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge – etwa im Bereich der Hafeninfrastruktur, des Bauwesens oder der öffentlichen Beschaffung –, bei denen Unternehmen Amtsträgern Vorteile zukommen lassen, um bei der Auftragsvergabe bevorzugt zu werden. Auch Fälle aus dem privaten Sektor sind regelmäßig Gegenstand von Ermittlungen: Einkäufer großer Unternehmen, die von Lieferanten mit Sachleistungen oder Provisionszahlungen bedacht werden, stehen dabei ebenso im Fokus wie Pharmareferenten, die Ärzten Zuwendungen gewähren, die über das zulässige Maß hinausgehen.
Hamburg ist als internationale Handelsstadt zudem ein relevanter Standort für Sachverhalte mit grenzüberschreitender Dimension. Die Bestechung ausländischer Amtsträger – geregelt im Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) – ist in diesem Kontext für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen ein zunehmend relevantes Risiko.