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Kartellrecht Hamburg

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Eine Durchsuchung durch das Bundeskartellamt, ein Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit Ausschreibungen – wer in Hamburg als Unternehmen oder Führungskraft mit dem Vorwurf eines Kartellverstoßes konfrontiert wird, steht vor einer der komplexesten Situationen im Wirtschaftsstrafrecht. Kartellrechtliche Verfahren verbinden verwaltungsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Dimensionen in einer Weise, die eine koordinierte Gesamtstrategie zwingend erforderlich macht.

 

Kartellrecht und Strafrecht – wie hängt das zusammen?

In Deutschland ist das Kartellrecht primär im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Kartellverstöße – etwa Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder die Koordination von Angeboten bei Ausschreibungen – sind im deutschen Recht grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten, die vom Bundeskartellamt oder den Landeskartellbehörden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Das Unternehmen selbst kann mit Bußgeldern bis zu zehn Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes belastet werden.

Strafrechtlich relevant werden Kartellsachverhalte in Deutschland vor allem dann, wenn Absprachen im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen getroffen werden. Der Submissionsbetrug nach § 298 StGB stellt die wettbewerbswidrige Absprache bei Ausschreibungen ausdrücklich unter Strafe und ist damit der zentrale strafrechtliche Anknüpfungspunkt im Kartellbereich. Daneben können Kartellabsprachen je nach Gestaltung den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB oder der Untreue nach § 266 StGB erfüllen.

 

Submissionsbetrug (§ 298 StGB) – der Kerntatbestand

Submissionsbetrug liegt vor, wenn jemand bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Erfasst sind alle Formen der Angebotskoordinierung: die Absprache über die Höhe der Angebote, die Vereinbarung, wer welche Ausschreibung gewinnen soll, sowie die Koordination von Scheinangeboten, die lediglich dazu dienen, dem vorab bestimmten Gewinner eine Deckung zu verschaffen.

Der Tatbestand setzt keine Schädigungsabsicht voraus – es genügt, dass das Angebot auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – insbesondere bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei der Schädigung öffentlicher Auftraggeber in erheblichem Umfang – sind höhere Strafen möglich.

 

Kartellverstöße in der Praxis – typische Konstellationen

In Hamburg begegnen Fachanwalt Cem Sengül und seinem Team im Bereich des Kartellrechts und der Wettbewerbsstraftaten regelmäßig Fälle. 

Besonders verbreitet sind Absprachen im Baugewerbe und in der Hafen- und Logistikbranche, wo Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ihre Angebote koordinieren, um sich Aufträge zu sichern. Auch im Bereich des Einzelhandels und der Konsumgüterindustrie kommen Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern vor, die zwar primär kartellrechtlich verfolgt werden, aber strafrechtliche Flanken haben können.

Hinzu kommen Fälle, in denen Informationen über geplante Preiserhöhungen oder Mengenanpassungen zwischen Wettbewerbern ausgetauscht werden – sei es auf Branchenveranstaltungen, in Fachverbänden oder über informelle Kanäle. Auch solcher Informationsaustausch kann kartellrechtlich und in bestimmten Konstellationen strafrechtlich relevant sein.

 

Das Ermittlungsverfahren bei Kartellverstößen

Kartellrechtliche Ermittlungsverfahren beginnen häufig mit einer Durchsuchung durch das Bundeskartellamt oder – bei EU-Dimensionen – durch die Europäische Kommission. Dabei werden Geschäftsunterlagen, E-Mails, interne Kommunikation und digitale Datenträger gesichert und ausgewertet. Parallel dazu können die Staatsanwaltschaften bei Verdacht auf Submissionsbetrug eigene Durchsuchungen anordnen und Strafverfahren einleiten.

Eine Besonderheit des Kartellrechts ist das Kronzeugenprogramm: Unternehmen und Einzelpersonen, die als erste kooperieren und die Kartellbehörde über ein Kartell informieren, können vollständige oder teilweise Bußgeldfreiheit erlangen. Die Entscheidung, ob und wie eine Kooperation mit den Behörden stattfindet, gehört zu den sensibelsten strategischen Fragen im Kartellverfahren und muss sorgfältig mit einem spezialisierten Anwalt abgestimmt werden.

Typische Fehler, die Betroffene machen

Durchsuchungen ohne anwaltliche Begleitung dulden

Wenn das Bundeskartellamt oder die Staatsanwaltschaft erscheint, um Durchsuchungen durchzuführen, haben Betroffene das Recht, zunächst einen Anwalt zu verständigen. Wer die Durchsuchung ohne anwaltliche Begleitung duldet und dabei bereitwillig Auskünfte erteilt, gibt möglicherweise belastendes Material preis, das später im Verfahren verwendet wird.

 

Die Kooperationsentscheidung ohne Strategie treffen

Im Kartellverfahren kann Kooperation mit den Behörden erhebliche Vorteile bringen – sie kann aber auch dazu führen, dass man andere Verfahrensbeteiligte belastet und damit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern oder Abnehmern provoziert. Die Entscheidung über das Maß der Kooperation muss strategisch durchdacht und anwaltlich begleitet sein.

 

Verwaltungsverfahren und Strafverfahren isoliert betrachten

Das kartellrechtliche Bußgeldverfahren und ein etwaiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren verlaufen parallel und beeinflussen sich gegenseitig. Aussagen und Strategien, die im Bußgeldverfahren gewählt werden, können im Strafverfahren belastend wirken – und umgekehrt.

 

Ihre Handlungsoptionen – die nächsten Schritte

Wenn Ihr Unternehmen oder Sie persönlich in Hamburg in den Fokus kartellrechtlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen im Wettbewerbsbereich geraten sind, gilt: Dulden Sie Durchsuchungen, aber erteilen Sie keine Auskünfte, bis Sie anwaltlich beraten wurden. Schalten Sie umgehend Fachanwalt Cem Sengül ein, der die Schnittstelle zwischen Kartellrecht und Strafrecht aus der Praxis kennt. Nach vollständiger Akteneinsicht lässt sich der Ermittlungsstand erfassen und eine Gesamtstrategie entwickeln, die das Bußgeldverfahren, etwaige Strafverfahren und mögliche zivilrechtliche Folgerisiken konsequent zusammendenkt.

 

Kartellrecht in Hamburg: Regionale Besonderheiten

Hamburg ist als Handels- und Logistikstandort mit einem der größten Häfen Europas ein relevanter Schauplatz für kartellrechtliche Ermittlungen – insbesondere in der Hafen- und Schifffahrtsbranche, im Speditionsgewerbe und im Einzelhandel. Das Bundeskartellamt in Bonn und die Europäische Kommission in Brüssel führen regelmäßig Verfahren mit Hamburger Bezug. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ist für strafrechtliche Verfahren wegen Submissionsbetrugs zuständig und verfügt über wirtschaftsstrafrechtliche Expertise, die auch in Kartellsachen zum Tragen kommt.

 

So gehen wir in solchen Fällen vor

In kartellrechtlichen Mandaten beginnen wir mit einer vertraulichen Analyse der dem Vorwurf zugrundeliegenden Absprachen und Verhaltensweisen. Rechtsanwalt Cem Sengül, Fachanwalt für Strafrecht, entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine Gesamtstrategie, die das kartellrechtliche Bußgeldverfahren, etwaige strafrechtliche Ermittlungen und die Frage der Kooperation mit den Behörden konsequent aufeinander abstimmt. Unser Ziel ist es, das Verfahren so früh wie möglich in eine für Sie persönlich und wirtschaftlich tragbare Richtung zu lenken.

Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Ersteinschätzung

Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen Ermittlungen wegen Kartellverstößen oder Submissionsbetrugs eingeleitet wurden, stehen wir Ihnen in Hamburg für ein erstes vertrauliches Gespräch zur Verfügung.

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