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Eine Durchsuchung durch das Bundeskartellamt, ein Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit Ausschreibungen – wer in Hamburg als Unternehmen oder Führungskraft mit dem Vorwurf eines Kartellverstoßes konfrontiert wird, steht vor einer der komplexesten Situationen im Wirtschaftsstrafrecht. Kartellrechtliche Verfahren verbinden verwaltungsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Dimensionen in einer Weise, die eine koordinierte Gesamtstrategie zwingend erforderlich macht.
Kartellrecht und Strafrecht – wie hängt das zusammen?
In Deutschland ist das Kartellrecht primär im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Kartellverstöße – etwa Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder die Koordination von Angeboten bei Ausschreibungen – sind im deutschen Recht grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten, die vom Bundeskartellamt oder den Landeskartellbehörden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Das Unternehmen selbst kann mit Bußgeldern bis zu zehn Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes belastet werden.
Strafrechtlich relevant werden Kartellsachverhalte in Deutschland vor allem dann, wenn Absprachen im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen getroffen werden. Der Submissionsbetrug nach § 298 StGB stellt die wettbewerbswidrige Absprache bei Ausschreibungen ausdrücklich unter Strafe und ist damit der zentrale strafrechtliche Anknüpfungspunkt im Kartellbereich. Daneben können Kartellabsprachen je nach Gestaltung den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB oder der Untreue nach § 266 StGB erfüllen.
Submissionsbetrug (§ 298 StGB) – der Kerntatbestand
Submissionsbetrug liegt vor, wenn jemand bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Erfasst sind alle Formen der Angebotskoordinierung: die Absprache über die Höhe der Angebote, die Vereinbarung, wer welche Ausschreibung gewinnen soll, sowie die Koordination von Scheinangeboten, die lediglich dazu dienen, dem vorab bestimmten Gewinner eine Deckung zu verschaffen.
Der Tatbestand setzt keine Schädigungsabsicht voraus – es genügt, dass das Angebot auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – insbesondere bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei der Schädigung öffentlicher Auftraggeber in erheblichem Umfang – sind höhere Strafen möglich.
Kartellverstöße in der Praxis – typische Konstellationen
In Hamburg begegnen Fachanwalt Cem Sengül und seinem Team im Bereich des Kartellrechts und der Wettbewerbsstraftaten regelmäßig Fälle.
Besonders verbreitet sind Absprachen im Baugewerbe und in der Hafen- und Logistikbranche, wo Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ihre Angebote koordinieren, um sich Aufträge zu sichern. Auch im Bereich des Einzelhandels und der Konsumgüterindustrie kommen Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern vor, die zwar primär kartellrechtlich verfolgt werden, aber strafrechtliche Flanken haben können.
Hinzu kommen Fälle, in denen Informationen über geplante Preiserhöhungen oder Mengenanpassungen zwischen Wettbewerbern ausgetauscht werden – sei es auf Branchenveranstaltungen, in Fachverbänden oder über informelle Kanäle. Auch solcher Informationsaustausch kann kartellrechtlich und in bestimmten Konstellationen strafrechtlich relevant sein.
Das Ermittlungsverfahren bei Kartellverstößen
Kartellrechtliche Ermittlungsverfahren beginnen häufig mit einer Durchsuchung durch das Bundeskartellamt oder – bei EU-Dimensionen – durch die Europäische Kommission. Dabei werden Geschäftsunterlagen, E-Mails, interne Kommunikation und digitale Datenträger gesichert und ausgewertet. Parallel dazu können die Staatsanwaltschaften bei Verdacht auf Submissionsbetrug eigene Durchsuchungen anordnen und Strafverfahren einleiten.
Eine Besonderheit des Kartellrechts ist das Kronzeugenprogramm: Unternehmen und Einzelpersonen, die als erste kooperieren und die Kartellbehörde über ein Kartell informieren, können vollständige oder teilweise Bußgeldfreiheit erlangen. Die Entscheidung, ob und wie eine Kooperation mit den Behörden stattfindet, gehört zu den sensibelsten strategischen Fragen im Kartellverfahren und muss sorgfältig mit einem spezialisierten Anwalt abgestimmt werden.