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Insolvenzverschleppung: Haftung & Verteidigung

Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO: Strafbarkeit, Verteidigung und persönliche Haftung

Wer als Geschäftsführer einer GmbH die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht binnen drei Wochen meldet, macht sich strafbar — und haftet zudem persönlich für die Schulden der Gesellschaft. § 15a InsO ist eine der gefährlichsten Vorschriften für Unternehmensleiter, weil die Schwelle zwischen „noch handhabbar“ und „strafbar“ oft nicht erkennbar ist.

Gerade in wirtschaftlichen Krisenphasen — Auftragseinbrüchen, Liquiditätsengpässen, Restrukturierungen — droht das Strafverfahren häufig genau dann, wenn Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ohnehin am Limit operieren. Wer die Antragspflicht zu spät erkennt oder ignoriert, riskiert nicht nur eine Verurteilung, sondern oft auch die wirtschaftliche Existenz.

In unserer Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg beraten wir Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in Krisenlagen und verteidigen Mandantinnen und Mandanten in laufenden Verfahren wegen Insolvenzverschleppung. Dieser Beitrag bietet einen ersten rechtsfachlichen Überblick und ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.

 

Wann besteht die Insolvenzantragspflicht?

Nach § 15a InsO besteht eine Insolvenzantragspflicht bei zwei Tatbeständen:

Antragsfrist: 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Insolvenzreife — nicht erst mit deren Erkenntnis.

 

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Die Gesellschaft kann ihre fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen. Maßgeblich ist eine Liquiditätsbilanz: fällige und in 3 Wochen fällig werdende Verbindlichkeiten gegenüber verfügbaren Zahlungsmitteln. Liegt die Deckung unter 90 %, ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

 

Überschuldung (§ 19 InsO)

Das Vermögen der Gesellschaft reicht zur Befriedigung der Verbindlichkeiten nicht aus. Gegenwärtig (Stand 2026, abhängig von gesetzgeberischen Anpassungen): Maßgeblich ist die Fortbestehensprognose — bei positiver Prognose besteht keine Überschuldung im rechtlichen Sinne.

 

Strafrahmen der Insolvenzverschleppung

  • Vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
  • Fahrlässige Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 5 InsO): Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
  • Bei großem Schaden und mehrfacher Pflichtverletzung droht eine Bewährungsstrafe nicht mehr
  • Zusätzlich: persönliche Haftung des Geschäftsführers für nach Insolvenzreife noch geleistete Zahlungen (§ 64 GmbHG a.F., heute § 15b InsO)
  • Berufsausübungsverbot als Geschäftsführer für 5 Jahre möglich (§ 6 GmbHG)

 

Typische Verteidigungsansätze

 

Vorsatz und Kenntnis bestreiten

Eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung setzt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. War die wirtschaftliche Lage in der Wahrnehmung des Geschäftsführers anders einzuschätzen — etwa durch unklare Forderungslage, ungeklärte Großaufträge, unterschiedliche Bewertungen — kann der Vorsatz fehlen.

 

Sanierungsversuch im engen Zeitraster

Liegen ernsthafte Sanierungsbemühungen vor (z. B. konkrete Verhandlungen mit Investoren, Großgläubigern, Banken), kann ein Aufschub innerhalb der Drei-Wochen-Frist gerechtfertigt sein. Die Sanierungsbemühungen müssen aber dokumentiert und konkret sein.

 

Fortbestehensprognose bei Überschuldung

Bei rechnerischer Überschuldung schließt eine positive Fortbestehensprognose die Insolvenzantragspflicht aus. Diese muss durch sorgfältige Liquiditätsplanung und Plausibilität untermauert sein.

 

Anstellungsverhältnis und Verantwortlichkeit

Bei mehreren Geschäftsführern oder Faktischen Geschäftsführungen ist die Frage der konkreten Verantwortlichkeit oft strittig — und kann zur Verteidigung genutzt werden.

 

Zivilrechtliche Folgen — die persönliche Haftung

Neben der strafrechtlichen Konsequenz droht die persönliche Inanspruchnahme:

  • § 15b InsO (vormals § 64 GmbHG): Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife — auch übliche laufende Geschäftszahlungen können hier teuer werden
  • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO: Schadenersatzansprüche der Gläubiger, die nach Insolvenzreife noch Verträge geschlossen haben
  • § 130 OWiG: Aufsichtspflichtverletzung mit Bußgeldfolgen
  • D&O-Versicherung: Bei Vorsatz oft kein Versicherungsschutz — die Versicherung springt vor allem bei Fahrlässigkeit ein

In der Praxis sind die zivilrechtlichen Schäden oft höher als die strafrechtliche Sanktion — typische Insolvenzanfechtungen und Geschäftsführerhaftungen erreichen schnell sechs- bis siebenstellige Beträge.

Was sollten Geschäftsführer in der Krise tun?

  1. Liquiditätsplan und Vermögensübersicht aktuell halten — wöchentlich, nicht monatlich
  2. Bei ersten Anzeichen von Zahlungsstockungen sofort fachkundige Beratung einholen — Insolvenzverwalter, Wirtschaftsprüfer, Strafverteidiger
  3. Bestehende Sanierungsoptionen prüfen — Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, StaRUG
  4. Dokumentation aller Sanierungsbemühungen lückenlos sicherstellen
  5. Bei eingetretener Insolvenzreife unverzüglich Insolvenzantrag stellen — Drei-Wochen-Frist ist eine Maximalfrist, kein Anrecht
  6. Keine Zahlungen mehr leisten, die nicht zwingend zur Aufrechterhaltung notwendig sind
  7. Mitarbeitende, Sozialkassen und Steuern haben Sonderstellung — Beratung dringend einholen

 

Wie wir Mandantinnen und Mandanten in der Krise begleiten

  • Schnelle Lagebewertung der wirtschaftlichen Situation in enger Abstimmung mit Steuerberatung und Insolvenzfachleuten
  • Strategieplanung: Sanierung, Insolvenzantrag, Schutzschirm — die richtige Wahl je nach Situation
  • Bei laufendem Strafverfahren: Verteidigung mit Fokus auf Vorsatz, Kausalität und Schadenshöhe
  • Parallel Schutz vor zivilrechtlicher Inanspruchnahme — D&O-Geltendmachung, Verteidigung gegen Insolvenzanfechtung
  • Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf professioneller Ebene — oft entscheidet die frühe Kommunikation über den Verfahrensausgang

 

Häufig gestellte Fragen

 

Wann beginnt die 3-Wochen-Frist nach § 15a InsO?

Mit dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife — Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Subjektive Kenntnis ist nicht erforderlich, aber wichtig für die Vorsatzbeurteilung. Wenn ein ordnungsgemäßer Geschäftsführer die Lage hätte erkennen müssen, kann auch ohne tatsächliche Kenntnis ein Tatvorwurf entstehen.

 

Hafte ich als Geschäftsführer persönlich für Schulden der GmbH?

Grundsätzlich nicht — der Sinn der GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Bei Insolvenzverschleppung greifen jedoch mehrere Durchgriffsnormen: § 15b InsO, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, ggf. § 130 OWiG. Persönliche Haftung in Millionenhöhe ist in komplexen Fällen nicht selten.

 

Was ist eine positive Fortbestehensprognose?

Eine fundierte, dokumentierte Einschätzung, dass die Gesellschaft trotz rechnerischer Überschuldung in den nächsten 12 Monaten ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. Sie schließt die Überschuldung im Rechtssinne aus und damit die Insolvenzantragspflicht aus diesem Grund.

 

Ist Insolvenzantrag durch den Steuerberater möglich?

Nein — der Insolvenzantrag muss durch ein zur Vertretung berufenes Organ gestellt werden, in der Regel also der Geschäftsführer. Steuerberater und Anwälte können den Geschäftsführer beraten und unterstützen.

 

Welche Strafe droht bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung?

Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei großem Schaden und mehreren Gläubigern droht in der Praxis oft eine Freiheitsstrafe — bei einmaligen Verstößen ohne hohen Schaden meist Geldstrafe.

 

Erstberatung in unserer Kanzlei in Hamburg

Sie befinden sich als Geschäftsführer in einer wirtschaftlichen Krisensituation, haben Post von der Staatsanwaltschaft erhalten oder werden mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung konfrontiert? Je früher die Strategie steht, desto besser stehen Ihre Chancen — strafrechtlich wie zivilrechtlich. Vereinbaren Sie unverbindlich eine Erstberatung in unserer Kanzlei in Hamburg — wir analysieren Ihre Lage und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die nächsten Schritte.

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