Typische Fehler, die Betroffene machen
Die Situation als rein zivilrechtliches Problem einordnen
Viele Geschäftsführer, die mit dem Insolvenzverwalter oder mit Gläubigervertretern konfrontiert werden, behandeln die Situation zunächst ausschließlich als zivilrechtliche Haftungsfrage. Das ist ein gefährlicher Irrtum: Insolvenzverwalter sind gesetzlich verpflichtet, strafrechtlich relevante Sachverhalte zur Anzeige zu bringen. Der Schritt von der Haftungsklage zur Strafanzeige ist kurz – und erfolgt häufig schneller als erwartet.
Zu früh und ohne Vorbereitung aussagen
Wer als Beschuldigter zur Vernehmung erscheint, ohne zuvor rechtlich beraten worden zu sein, riskiert, durch unbedachte Schilderungen des Ablaufs der Unternehmenskrise das Verfahren erheblich zu belasten. Das Schweigerecht gilt uneingeschränkt und sollte konsequent genutzt werden.
Unterlagen nicht sichern oder vernichten
Im Vorfeld oder während eines Insolvenzverfahrens gehen Buchführungsunterlagen manchmal verloren oder werden nicht ordnungsgemäß aufbewahrt. Das kann den Vorwurf der Verletzung der Buchführungspflicht begründen und das Strafverfahren zusätzlich belasten. Umgekehrt kann eine vollständige und geordnete Buchführung die wichtigste Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung sein.
Einzelne Gläubiger bevorzugt bedienen
In der wirtschaftlichen Krise versuchen viele Geschäftsführer, besonders wichtige Geschäftspartner, nahestehende Personen oder das Finanzamt vorrangig zu befriedigen. Das kann den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung erfüllen und das ohnehin laufende Verfahren wegen Insolvenzverschleppung um weitere Vorwürfe ergänzen.