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HinSchG Whistleblower-Schutz und Wirtschaftsstrafrecht

Hinweisgeberschutzgesetz und Wirtschaftsstrafrecht

Der Rechtsrahmen für Hinweisgeber

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat seit seinem Inkrafttreten 2023 den rechtlichen Rahmen für Whistleblower in Deutschland grundlegend neu geregelt. Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen grundsätzlich interne Meldestellen einrichten. Hinweisgeber sind vor Repressalien geschützt, wenn die Voraussetzungen des HinSchG erfüllt sind. Für Wirtschaftsstrafrecht und Compliance ist das Gesetz von zentraler Bedeutung, weil viele Ermittlungsverfahren durch Whistleblower angestoßen werden und die Meldungen strafrechtlich verwertbare Erkenntnisse liefern können.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt berät Unternehmen im Aufbau ihrer Hinweisgebersysteme und verteidigt in Verfahren, die aus Whistleblower-Meldungen resultieren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg und Erfahrung an internationalen Kanzleien im Bereich Corporate, kennt die Schnittstellen zwischen Compliance, Arbeitsrecht und Strafrecht.

 

Anwendungsbereich und Meldewege

Das HinSchG schützt Meldungen und Offenlegungen zu den in § 2 HinSchG bezeichneten Rechtsbereichen. Dazu gehören unter anderem bestimmte straf- und bußgeldbewehrte Verstöße sowie Regelungen etwa zur Geldwäschebekämpfung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, zum Umweltschutz, Datenschutz und zur Rechnungslegung. Das Steuerrecht ist nicht pauschal erfasst; entscheidend ist stets der gesetzliche Katalog.

Meldungen können grundsätzlich an interne oder externe Meldestellen gerichtet werden. Eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit ist nur unter den Voraussetzungen des § 32 HinSchG geschützt. Der Schutz setzt nach § 33 HinSchG insbesondere voraus, dass die hinweisgebende Person zum Meldezeitpunkt hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die Informationen seien wahr und fielen in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

 

Interne Meldestellen und ihre Ausgestaltung

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen grundsätzlich eine interne Meldestelle einrichten; für bestimmte Branchen gelten Sonderregeln unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Meldestelle wahrt die gesetzlich geschützte Vertraulichkeit, bestätigt den Eingang regelmäßig binnen sieben Tagen und gibt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten Rückmeldung. Sie kann intern oder durch einen externen Dritten betrieben werden.

Interne Meldekanäle müssen Meldungen in Textform oder mündlich ermöglichen; auf Ersuchen ist eine persönliche Zusammenkunft anzubieten. Eine Pflicht, anonyme Meldungen zu ermöglichen, besteht nicht. Das Gesetz empfiehlt jedoch, auch anonyme Eingänge zu bearbeiten. Entscheidend sind klare Zuständigkeiten, Unabhängigkeit, sichere Dokumentation und ein nachvollziehbarer Prozess für Folgemaßnahmen.

 

Verzahnung mit dem Strafrecht

Hinweisgebermeldungen können interne Untersuchungen und bei Weitergabe an zuständige Behörden auch strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Für Unternehmen ist deshalb entscheidend, Hinweise sachgerecht zu prüfen, Beweise zu sichern und zugleich die Rechte der beschuldigten, hinweisgebenden und sonst betroffenen Personen zu wahren.

Die Meldung ist zunächst ein Ermittlungsansatz, kein Beweis für die Richtigkeit des Vorwurfs. Zu klären sind Herkunft und Qualität der Informationen, mögliche Unterlagen, eigene Wahrnehmungen und entlastende Umstände. Daneben ist zu prüfen, ob das Unternehmen das interne Verfahren gesetzeskonform geführt und das Repressalienverbot beachtet hat.

 

Verteidigung nach einer Hinweisgebermeldung

Beruht ein Ermittlungsverfahren auf einer Meldung, wird deren Entstehung und Beweiswert analysiert: Welche Tatsachen beruhen auf eigener Wahrnehmung, welche nur auf Schlussfolgerungen oder Hörensagen? Gibt es objektive Unterlagen, Widersprüche, Eigeninteressen oder Entlastungsindizien?

Auch für Angaben von Hinweisgebern gelten die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung. Weder die Eigenschaft als Hinweisgeber noch ein möglicher Konflikt am Arbeitsplatz entscheidet allein über die Glaubhaftigkeit. Maßgeblich ist eine ergebnisoffene Prüfung des gesamten Beweismaterials.

Compliance-Herausforderungen für Unternehmen

Für Unternehmen ist der Umgang mit Whistleblower-Meldungen eine der größten Compliance-Herausforderungen der letzten Jahre. Die interne Bearbeitung muss vertraulich, zeitnah und dokumentiert erfolgen. Wenn die Meldung berechtigt ist, müssen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Wenn die Meldung unbegründet ist, muss dies begründet werden können.

Cem Sengül berät Unternehmen im Aufbau ihrer HinSchG-Compliance und begleitet interne Untersuchungen, die sich aus Meldungen ergeben. Die Zusammenarbeit mit Compliance-Beauftragten und Rechtsabteilungen ist zentral.

 

Schutz vor Repressalien

Ein zentrales Element des HinSchG ist das Repressalienverbot. Arbeitgeber dürfen Hinweisgeber, die eine schutzberechtigte Meldung abgegeben haben, nicht benachteiligen. Verletzungen dieses Verbots begründen Schadensersatzansprüche und können bußgeldrechtlich verfolgt werden. Für Unternehmen bedeutet das, dass jede arbeitsrechtliche Maßnahme gegenüber einem Hinweisgeber sorgfältig geprüft werden muss.

Umgekehrt schützt das HinSchG nur bei berechtigten Meldungen. Meldungen, die wissentlich unrichtige Informationen enthalten, sind nicht schutzberechtigt. Die Kanzlei Sengül berät in diesen komplexen Konstellationen sowohl Arbeitgeber als auch Hinweisgeber, sofern keine Interessenkollisionen entstehen.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Unternehmen in Hamburg, die ihre HinSchG-Compliance aufbauen oder mit einem Verfahren konfrontiert sind, das aus einer Whistleblower-Meldung resultiert, sollten anwaltliche Beratung einholen. Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Cem Sengül berät zur Compliance-Struktur und verteidigt in Verfahren, die aus Whistleblower-Meldungen entstehen.

 

Ausgewählte Rechtsgrundlagen

Hinweisgeberschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/

§ 12 HinSchG: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__12.html

§ 33 HinSchG: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__33.html

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