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Hausdurchsuchung: Richtig handeln

Hausdurchsuchung im Wirtschaftsstrafverfahren: Was Geschäftsführer und Unternehmer wissen müssen

Eine Hausdurchsuchung gehört zu den eingriffsintensivsten Maßnahmen im Strafverfahren. Bei Wirtschaftsstrafverfahren erfolgt sie häufig in Form einer parallelen Durchsuchung — gleichzeitig an Geschäfts- und Privatadresse, oft in den frühen Morgenstunden. Die nächsten Stunden entscheiden über den Verlauf des gesamten weiteren Verfahrens.

Was Geschäftsführer und Unternehmer in dieser Situation tun — oder unterlassen — wirkt sich oft direkt auf die spätere Beweislage und damit auf den Verfahrensausgang aus. Spontane Reaktionen sind verständlich, aber meist falsch. Eine durchdachte Strategie ist auch unter Druck möglich, wenn man die Spielregeln kennt.

Unsere Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg begleitet Mandantinnen und Mandanten auch bei akuten Durchsuchungssituationen. Dieser Beitrag bietet einen ersten rechtsfachlichen Überblick und ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.

 

Rechtliche Grundlagen der Hausdurchsuchung

  • Durchsuchung beim Beschuldigten — § 102 StPO: bei Anfangsverdacht einer Straftat
  • Durchsuchung bei Dritten — § 103 StPO: bei konkreten Tatsachen, die Beweismittel vermuten lassen
  • Anordnung in der Regel durch einen Richter — bei „Gefahr im Verzug“ auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizei
  • Verfassungsrechtlich besonders sensibel — die Wohnung ist nach Art. 13 GG besonders geschützt

 

Ablauf einer Wirtschaftsstrafverfahren-Durchsuchung

  1. Beamte erscheinen meist morgens zwischen 6 und 9 Uhr ohne Voranmeldung
  2. Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses — Beamte müssen ihn vor der Durchsuchung vorlegen
  3. Belehrung über Ihre Rolle (Beschuldigter, Zeuge oder Drittbetroffener) — Sie haben das Recht zu schweigen
  4. Durchsuchung aller im Beschluss genannten Räume
  5. Sichtung von Unterlagen, Computern, mobilen Geräten, Kalendern, Notizen
  6. Mitnahme von Beweismitteln gegen Beschlagnahmeprotokoll
  7. Möglicher Vernehmungsversuch — Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet
  8. Abschluss der Durchsuchung, Ausstellung eines Durchsuchungsprotokolls

 

Die 8 wichtigsten Verhaltensregeln

  1. Ruhig bleiben. Die Durchsuchung ist eingreifend, aber das emotionale Verhalten in dieser Situation ist später beweisrelevant.
  2. Durchsuchungsbeschluss sofort verlangen und durchlesen — Wer wird beschuldigt? Welcher Tatvorwurf? Welche Räume? Welche Beweismittel werden gesucht?
  3. Konsequent zur Sache schweigen — auch bei sympathischen Beamten, auch bei Smalltalk. Geben Sie nur Personalien an.
  4. Anwalt sofort anrufen. Sie haben das Recht zur Verteidigung — auch während der laufenden Durchsuchung.
  5. Mitarbeitende informieren, dass Sie zur Sache schweigen — andernfalls können widersprüchliche Aussagen entstehen.
  6. Beschlagnahmungen vollständig protokollieren lassen — Liste aller mitgenommenen Gegenstände, möglichst mit Kopie der Originaldokumente.
  7. IT-Beschlagnahmungen besonders kritisch beobachten — Server, Laptops, Smartphones enthalten oft mehr Daten als für den Tatvorwurf nötig.
  8. Keine Originaldokumente vernichten oder verstecken — Strafvereitelung verschärft die Lage erheblich.

 

Was Beamte dürfen — und was nicht

  • Erlaubt: Durchsuchung der im Beschluss genannten Räume, Sichtung und Beschlagnahme von Beweismitteln, Befragung der Beschuldigten und Zeugen
  • Erlaubt mit Einschränkung: Durchsicht von Datenträgern — der Beschuldigte kann verlangen, dass nur tatrelevante Daten kopiert werden, in der Praxis aber oft umfassende Sicherung
  • Nicht erlaubt: Druck auf Aussagen, Drohung, körperliche Übergriffe, Durchsuchung nicht im Beschluss genannter Räume
  • Besonders sensibel: Anwaltliche Korrespondenz, Patientenakten (bei Ärzten), Berufsgeheimnisträger-Daten — dürfen in der Regel nicht beschlagnahmt werden

Nach der Durchsuchung — die nächsten 48 Stunden

  1. Schriftliches Gedächtnisprotokoll erstellen — was wurde wann gesagt, was beschlagnahmt, wie war der Ton
  2. Beschlagnahmeprotokoll prüfen — Vollständigkeit, Fehler markieren
  3. Mit Anwalt Akteneinsicht beantragen — strategische Grundlage des weiteren Vorgehens
  4.   Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss (§ 304 StPO) prüfen — bei Mängeln des Beschlusses
  5. Beschlagnahmebeschwerde (§ 304 StPO) prüfen — bei zu weit gehenden Beschlagnahmungen
  6. Mitarbeitende und Geschäftspartner sensibel informieren — Kommunikationsstrategie abstimmen
  7. Datenschutz- und Compliance-Folgen prüfen — bei IT-Beschlagnahmungen oft erforderlich

 

Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme

Sowohl der Durchsuchungsbeschluss als auch einzelne Beschlagnahmungen können angefochten werden:

  • Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss — bei Verfahrensmängeln, unzureichendem Tatverdacht oder Unverhältnismäßigkeit
  • Beschlagnahmebeschwerde — bei Mitnahme nicht beweisrelevanter Gegenstände oder unverhältnismäßiger Eingriffstiefe
  • Erfolgsaussichten hängen stark von Einzelfallumständen ab — sorgfältige Begründung erforderlich
  • Auch eine erfolglose Beschwerde dokumentiert für das spätere Verfahren die anwaltliche Verteidigung

 

Häufig gestellte Fragen

 

Muss ich die Tür öffnen, wenn die Polizei zur Hausdurchsuchung kommt?

Ja — bei einem gültigen Durchsuchungsbeschluss sind Sie zur Duldung verpflichtet. Verweigern Sie die Türöffnung, dürfen Beamte die Tür auch gewaltsam öffnen.

 

Was darf ich während der Durchsuchung tun?

Sie können die Durchsuchung beobachten, Notizen machen, fotografieren, Ihren Anwalt anrufen. Sie sollten zur Sache schweigen und keine Aussagen machen, bevor anwaltlicher Beistand vor Ort ist.

 

Wer trägt die Kosten der Hausdurchsuchung?

Die Kosten des Ermittlungsverfahrens trägt zunächst die Staatskasse. Bei einer Verurteilung kann der Verurteilte mit den Verfahrenskosten belastet werden. Bei rechtswidriger Durchsuchung können Schadenersatzansprüche bestehen.

 

Wie lange dauert die Auswertung beschlagnahmter Daten?

Mehrere Wochen bis Monate, in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren auch länger. Die Akteneinsicht wird erst nach Auswertung gewährt — was die Verteidigung in der frühen Phase erschwert.

 

Bekomme ich beschlagnahmte Daten zurück?

Nach Abschluss des Verfahrens — wenn nicht eingezogen — ja. Während des Verfahrens kann eine Herausgabe-Beschwerde versucht werden, vor allem bei betriebsnotwendigen IT-Systemen.

 

Erstberatung in unserer Kanzlei in Hamburg

Sie wurden Opfer einer Hausdurchsuchung, erwarten eine solche oder benötigen eine Lagebewertung Ihrer aktuellen Verteidigungsstrategie? Die ersten 24 bis 48 Stunden entscheiden oft über den weiteren Verfahrensverlauf. Vereinbaren Sie unverbindlich eine Erstberatung in unserer Kanzlei in Hamburg — telefonisch oder vor Ort an der Trostbrücke 1.

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