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| Impressum | DatenschutzEin Haftungsbescheid kann Steuerschulden der GmbH auf den Geschäftsführer verlagern. Die Haftung ist aber kein Automatismus: Pflichtverletzung, Verschulden, Ursächlichkeit, Haftungshöhe und die Ermessensentscheidung des Finanzamts müssen jeweils tragfähig begründet sein.
Persönliche Haftung trotz beschränkter Gesellschaftshaftung
Geschäftsführer haben nach § 34 AO die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, kann § 69 AO eine persönliche Haftung begründen. Der Haftungsbescheid wird nach § 191 AO erlassen und ist eine eigenständige Ermessensentscheidung.
Das Finanzamt muss insbesondere feststellen, welche Steueransprüche bestanden, welche konkrete Pflicht verletzt wurde, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag und ob die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich war. Außerdem muss es sein Entschließungs- und Auswahlermessen ausüben: Warum wird überhaupt ein Haftender in Anspruch genommen und weshalb gerade diese Person in dieser Höhe?
Typische Pflichtverletzungen
- Steuererklärungen oder Voranmeldungen werden nicht, verspätet oder unrichtig abgegeben.
- Fällige Umsatz-, Körperschaft- oder Lohnsteuer wird trotz verfügbarer Mittel nicht gezahlt.
- Die Geschäftsführung organisiert Buchhaltung und Steuertermine unzureichend.
- Steuerliche Warnsignale werden nicht verfolgt oder eine beauftragte Person wird nicht angemessen überwacht.
- In der Krise werden andere Gläubiger bevorzugt, ohne die steuerlichen Pflichten nach den maßgeblichen Regeln zu berücksichtigen.
Die bloße Organstellung genügt nicht. Umgekehrt entlastet die Delegation an Buchhaltung, Mitgeschäftsführer oder Steuerberater nicht automatisch. Eine klare und tatsächlich gelebte Aufgabenverteilung kann die Verantwortlichkeit begrenzen; es verbleiben aber Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten. Bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten oder in der Unternehmenskrise kann eine zuvor zulässige Ressortverteilung eine verstärkte Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer auslösen.
Haftungsquote bei unzureichenden Mitteln
Reichen die Mittel der GmbH nicht zur Begleichung aller Verbindlichkeiten aus, gilt für viele Unternehmenssteuern der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Das Finanzamt darf grundsätzlich nicht besser behandelt werden als andere Gläubiger. Die Haftung bemisst sich dann regelmäßig danach, in welchem Umfang die Steuerforderungen bei gleichmäßiger Befriedigung hätten bedient werden können.
Für die Quotenberechnung sind die im Haftungszeitraum verfügbaren Mittel, die gesamten fälligen Verbindlichkeiten und die tatsächlich geleisteten Zahlungen zu ermitteln. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für die haftungsbegründenden Tatsachen, darf aber bei fehlender Mitwirkung auf Grundlage der verfügbaren Tatsachen schätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können unzureichende Angaben des Geschäftsführers zu seinen Lasten gehen. Deshalb sollten Konten, OP-Listen und Zahlungsströme frühzeitig gesichert und nachvollziehbar aufbereitet werden.
Besonderheit Lohnsteuer
Bei der Lohnsteuer gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht in gleicher Weise. Reichen die Mittel nicht aus, um Nettolöhne und die darauf entfallende Lohnsteuer vollständig zu zahlen, muss der Arbeitgeber die Löhne grundsätzlich entsprechend kürzen und die auf die gekürzten Löhne entfallende Steuer abführen. Werden Nettolöhne ungekürzt ausgezahlt, während die Lohnsteuer offenbleibt, kann der Geschäftsführer regelmäßig in voller Höhe der nicht abgeführten Lohnsteuer haften.
Der Bundesfinanzhof betont zugleich, dass die Beauftragung eines Steuerberaters entlasten kann, wenn der Geschäftsführer ihn sorgfältig auswählt, richtig informiert und im gebotenen Umfang überwacht. Blindes Vertrauen genügt nicht, insbesondere wenn Fristversäumnisse, Mahnungen oder Liquiditätsprobleme erkennbar sind.