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| Impressum | DatenschutzBestimmte Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zeitnah dokumentieren. Fehler können hohe Bußgelder, vergaberechtliche Nachteile und – bei weitergehenden Verdachtsmomenten – strafrechtliche Ermittlungen auslösen.
Wer nach § 17 MiLoG aufzeichnen muss
§ 17 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV außerhalb von Privathaushalten einsetzen. Daneben gilt die Pflicht für Arbeitgeber in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen. Nach aktueller Gesetzeslage gehören hierzu insbesondere:
- Bauwirtschaft,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe einschließlich bestimmter plattformbasierter Lieferdienste,
- Schaustellergewerbe, Gebäudereinigung sowie Messe- und Ausstellungsbau,
- Fleischwirtschaft mit der gesetzlichen Ausnahme für das Fleischerhandwerk,
- Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Der konkrete Anwendungsbereich muss anhand der tatsächlichen betrieblichen Tätigkeit geprüft werden. Verordnungen können für bestimmte Arbeitnehmergruppen Erleichterungen vorsehen. Davon zu unterscheiden ist die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht leitet diese Organisationspflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab. Sie besteht unabhängig davon, ob § 17 MiLoG im Einzelfall gilt.
Was, wann und wie lange dokumentiert werden muss
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen und mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahrt werden. Pausen ergeben sich rechnerisch nicht immer zuverlässig aus Beginn, Ende und Dauer; ein praxistaugliches System sollte sie deshalb transparent abbilden.
Das Gesetz schreibt grundsätzlich keine bestimmte Papier- oder Softwareform vor. Elektronische Zeiterfassung, App, Terminal oder ordnungsgemäß geführte Listen können geeignet sein, wenn die Daten vollständig, nachvollziehbar und gegen unkontrollierte Änderungen geschützt sind. Nachträgliche Korrekturen sollten mit Anlass, Zeitpunkt und verantwortlicher Person protokolliert werden.
Die Unterlagen sind grundsätzlich in Deutschland in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde müssen sie am Ort der Beschäftigung verfügbar sein. Das bedeutet nicht, dass sämtliche Lohnunterlagen jederzeit physisch auf jeder Baustelle oder in jeder Filiale liegen müssen; entscheidend sind die konkrete gesetzliche Bereithaltungspflicht und eine behördliche Anforderung.
Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unter anderem die Einhaltung des Mindestlohns und sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichten. Die Behörden dürfen Geschäftsräume und Arbeitsorte im gesetzlichen Umfang betreten, Beschäftigte befragen, Unterlagen verlangen und auf digitale Daten zugreifen. Arbeitgeber und Beschäftigte treffen gesetzlich geregelte Duldungs- und Mitwirkungspflichten.
Bei einer Kontrolle sollten Zuständigkeit und Umfang der Maßnahme geklärt, Unterlagen geordnet bereitgestellt und spontane Spekulationen vermieden werden. Verantwortliche dürfen die Prüfung nicht behindern; zugleich müssen sie keine vorschnellen Erklärungen zu einem möglichen persönlichen Tatvorwurf abgeben. Bei erkennbarer strafrechtlicher Relevanz ist die Kommunikation frühzeitig zu koordinieren.
Bußgelder und weitere Folgen
Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflichten des § 17 MiLoG können nach § 21 MiLoG derzeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die nicht oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns kann mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Weitere Melde- und Dokumentationsverstöße nach dem MiLoG können je nach Tatbestand andere Bußgeldrahmen haben.
Ab einer rechtskräftigen Geldbuße von mindestens 2.500 Euro wegen bestimmter MiLoG-Verstöße droht nach § 19 MiLoG der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für eine angemessene Zeit. Außerdem kommen Einträge in das Wettbewerbsregister und eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, wenn Leitungspersonen Pflichten verletzen.
Unrichtige Belege über Dienst- oder Werkleistungen können nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro darstellen. Strafbarkeit nach § 9 SchwarzArbG setzt darüber hinaus insbesondere gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln voraus und reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Nicht jede fehlerhafte Stundenliste ist daher automatisch eine Straftat.