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Ein gesperrtes Konto, eine Anfrage der Compliance-Abteilung der Hausbank oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft – der Vorwurf der Geldwäsche trifft Betroffene oft völlig überraschend. Was viele nicht wissen: Geldwäsche nach § 261 StGB ist seit der Reform von 2021 deutlich weiter gefasst als noch vor wenigen Jahren. Heute kann sich strafbar machen, wer Vermögensgegenstände in den Wirtschaftskreislauf einbringt, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der Betroffene zumindest billigend in Kauf nimmt, dass diese Vermögenswerte aus einer solchen Herkunft stammen; eine Strafbarkeit allein aufgrund der objektiven Herkunft besteht nicht. Für Unternehmen, Banken, Immobilienmakler und Privatpersonen entstehen dadurch erhebliche strafrechtliche Risiken.