Strafrechtliche Vorwürfe bei Kapitalanlagen
Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB betrifft unrichtige vorteilhafte Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen im Zusammenhang mit bestimmten Kapitalanlagen. Die Vorschrift soll Anleger bereits im Vorfeld einer konkreten Vermögensschädigung vor irreführenden Informationen schützen.
Anders als der klassische Betrug nach § 263 StGB setzt § 264a StGB weder den Irrtum eines bestimmten Anlegers noch eine Vermögensverfügung oder einen Vermögensschaden voraus. Der Straftatbestand kann daher bereits erfüllt sein, bevor ein Anleger tatsächlich investiert.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Emittenten, Vermittler, Berater und Unternehmensverantwortliche in Verfahren wegen Kapitalanlagebetrugs. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft dabei insbesondere Prospektinhalt, Verantwortungsbereiche, Vorsatz und die Abgrenzung zum Betrug nach § 263 StGB.
Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs
Nach § 264a StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit:
- dem Vertrieb von Wertpapieren oder Bezugsrechten,
- dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
- dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
Die Vorschrift gilt außerdem für Anteile an einem Vermögen, das ein Unternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verwaltet.
Nicht jedes angebotene Finanz- oder Beteiligungsprodukt fällt automatisch unter § 264a StGB. Bei Nachrangdarlehen, tokenisierten Investments, Crowdinvesting-Modellen oder sonstigen alternativen Anlageformen muss anhand ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung geprüft werden, ob sie zu den gesetzlich erfassten Anlageformen gehören.
Prospekte und Darstellungen gegenüber einem größeren Personenkreis
§ 264a StGB erfasst nicht jede Aussage im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Die unrichtigen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen in einem Prospekt oder einer Darstellung beziehungsweise Übersicht über den Vermögensstand enthalten sein und sich an einen größeren Kreis von Personen richten.
Individuelle mündliche Aussagen eines Vermittlers gegenüber einem einzelnen Anleger fallen nicht ohne Weiteres unter § 264a StGB. Sie können jedoch einen Betrug nach § 263 StGB begründen, wenn der Anleger dadurch getäuscht wird, einem Irrtum unterliegt, eine Vermögensverfügung trifft und einen Vermögensschaden erleidet.
Digitale Angebotsunterlagen, Internetdarstellungen und elektronisch verbreitete Präsentationen können grundsätzlich als tatbestandsrelevante Darstellungen in Betracht kommen. Maßgeblich sind Inhalt, Funktion und Adressatenkreis der konkreten Unterlage.
Unrichtige vorteilhafte Angaben
Eine Angabe ist unrichtig, wenn sie nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Erfasst werden nur vorteilhafte Angaben, die geeignet sind, das Anlageangebot günstiger erscheinen zu lassen.
Gegenstand des Vorwurfs können beispielsweise sein:
- unzutreffende Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Emittenten,
- falsche Angaben zur Verwendung der Anlegergelder,
- unrichtige Angaben über Sicherheiten,
- unrealistische und als gesichert dargestellte Ertragsaussichten,
- falsche Angaben zu bereits erzielten Ergebnissen,
- unzutreffende Angaben zu Kosten und Provisionen oder
- irreführende Angaben über bestehende Genehmigungen und Kontrollen.
Prognosen sind nicht allein deshalb unrichtig, weil sie sich später nicht verwirklichen. Entscheidend ist die Informations- und Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu prüfen ist, ob die Prognose auf einer vertretbaren Tatsachengrundlage beruhte und als Prognose erkennbar war.
Eine nachträglich schlechte wirtschaftliche Entwicklung darf nicht ohne Weiteres als Beleg dafür verwendet werden, dass die ursprüngliche Prognose vorsätzlich falsch war.
Verschweigen nachteiliger Tatsachen
§ 264a StGB erfasst außerdem das Verschweigen nachteiliger Tatsachen. Dazu können insbesondere erhebliche wirtschaftliche Risiken, Liquiditätsprobleme, Interessenkonflikte, hohe Innenprovisionen, fehlende Genehmigungen oder wesentliche Abhängigkeiten gehören.
Nicht jede nachteilige Information muss in jeder Einzelheit dargestellt werden. Maßgeblich ist, ob der verschwiegene Umstand für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblich war.
Bei der Prüfung ist die Darstellung in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Eine an anderer Stelle enthaltene Risikoinformation kann einen zunächst missverständlichen Eindruck korrigieren. Versteckte, widersprüchliche oder sprachlich entwertete Hinweise reichen dagegen möglicherweise nicht aus.
Erheblichkeit für die Anlageentscheidung
Die Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblich sein. Entscheidend ist eine objektive Bewertung aus der Perspektive eines verständigen Anlegers in der konkreten Anlagesituation.
Ein tatsächlicher Irrtum oder eine konkrete Investitionsentscheidung eines bestimmten Anlegers muss für § 264a StGB nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft muss aber darlegen, weshalb der betreffende Umstand nach Art und Bedeutung für die Anlageentscheidung erheblich war.
Die Verteidigung prüft daher:
- welchen Stellenwert die beanstandete Information im Gesamtkonzept hatte,
- ob sie an anderer Stelle zutreffend erläutert wurde,
- ob es sich um eine Tatsache, Prognose oder werbliche Wertung handelte,
- welche Informationen zum Veröffentlichungszeitpunkt vorlagen und
- ob der Umstand für die Anlageentscheidung objektiv wesentlich war.
Vorsatz und persönliche Verantwortlichkeit
Kapitalanlagebetrug setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass eine vorteilhafte Angabe unrichtig war oder eine erhebliche nachteilige Tatsache verschwiegen wurde.
Eine Bereicherungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie die Absicht, einen Anleger zu schädigen. Darin unterscheidet sich § 264a StGB wesentlich vom Betrug nach § 263 StGB.
In arbeitsteiligen Strukturen muss für jede beschuldigte Person gesondert geprüft werden:
- Welche Informationen lagen ihr tatsächlich vor?
- Für welche Teile der Unterlagen war sie verantwortlich?
- Durfte sie auf Angaben anderer Fachabteilungen oder externer Berater vertrauen?
- War die Fehlerhaftigkeit für sie erkennbar?
- War sie an der Erstellung, Freigabe oder Verbreitung der Unterlagen beteiligt?
Die bloße Stellung als Geschäftsführer, Vorstand, Berater oder Vermittler begründet keine automatische strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Abgrenzung zum Betrug nach § 263 StGB
Der Kapitalanlagebetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Vermögensschädigung ist nicht erforderlich. Beim Betrug nach § 263 StGB müssen dagegen insbesondere Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden.
In Kapitalanlageverfahren wird deshalb häufig geprüft, ob neben § 264a StGB auch Betrugstaten gegenüber einzelnen Anlegern vorliegen. Das kann den Umfang des Verfahrens und den möglichen Strafrahmen erheblich verändern.
Für den Betrug genügt nicht allein ein fehlerhafter Prospekt. Es muss festgestellt werden, dass die konkrete Täuschung für die Anlageentscheidung und den eingetretenen Vermögensschaden ursächlich war.
Strafrahmen, Versuch und tätige Reue
Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift enthält keinen eigenen besonders schweren Fall.
Der Versuch des § 264a StGB ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Wegen der frühen Vollendung des abstrakten Gefährdungsdelikts kann der Tatbestand jedoch bereits erfüllt sein, wenn die tatbestandsmäßige Darstellung gegenüber einem größeren Personenkreis verwendet wird. Eine tatsächliche Einzahlung ist nicht erforderlich.
§ 264a Abs. 3 StGB enthält eine besondere Regelung zur tätigen Reue. Danach wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die durch Erwerb oder Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Unterbleibt die Leistung ohne Zutun des Täters, kann Straflosigkeit eintreten, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um ihre Verhinderung bemüht.
Diese Regelung setzt ein rechtzeitiges und nachweisbares Handeln voraus und sollte bei früh erkannten fehlerhaften Angebotsunterlagen sofort geprüft werden.
Typische Verteidigungsansätze
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Rekonstruktion der Erstellung und Verbreitung der Angebotsunterlagen. Dazu gehören Entwürfe, Freigaben, E-Mails, Berechnungsgrundlagen, Gutachten und die Kommunikation mit Vertrieb, Rechtsberatern, Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden.
Zu prüfen sind insbesondere:
- sachliche Richtigkeit der beanstandeten Angaben,
- Vertretbarkeit der zugrunde gelegten Prognosen,
- Gesamtwirkung der Risikodarstellung,
- objektive Erheblichkeit der Information,
- Reichweite des angesprochenen Personenkreises,
- persönliche Zuständigkeit des Beschuldigten,
- Kenntnisstand zum Veröffentlichungszeitpunkt und
- Nachweis eines vorsätzlichen Handelns.
Bei parallelen Betrugsvorwürfen sind zusätzlich die individuelle Beratung, die Kausalität der Angaben für die Anlageentscheidung und die konkrete Schadensberechnung zu untersuchen.