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Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO

Erhöhter Strafrahmen und verlängerte Verjährung

Die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO hat erhebliche Konsequenzen. Statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Hinzu kommt eine verlängerte Verjährungsfrist. In den gesetzlich bezeichneten besonders schweren Fällen beträgt die Verfolgungsverjährung grundsätzlich 15 Jahre. Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, muss deshalb frühzeitig und für jede einzelne Tat geprüft werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Beschuldigte in Steuerstrafverfahren gegenüber Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere die Berechnung der verkürzten Steuern, die Voraussetzungen der Regelbeispiele und die Verjährung.

 

Die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO

Das Gesetz nennt mehrere Regelbeispiele, die für einen besonders schweren Fall sprechen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Steuerverkürzungen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile großen Ausmaßes,
  2. der Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
  3. die Ausnutzung der Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse oder Stellung missbraucht,
  4. die fortgesetzte Steuerverkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege,
  5. die bandenmäßige und fortgesetzte Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern,
  6. bestimmte fortgesetzte Steuerhinterziehungen unter Verwendung einer von einer Drittstaat-Gesellschaft beherrschten Konstruktion zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen.

Die vollständige Regelung enthält § 370 Abs. 3 AO.

 

Steuerverkürzung großen Ausmaßes

Das in der Praxis häufigste Regelbeispiel ist die Steuerverkürzung großen Ausmaßes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Grenze grundsätzlich bei 50.000 Euro pro Tat angenommen.

Entscheidend ist die strafrechtliche Bestimmung der einzelnen Tat. Beträge aus unterschiedlichen Steuerarten, Veranlagungszeiträumen oder Steueranmeldungen dürfen nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden.

Die Berechnung muss deshalb für jede einzelne Erklärung oder unterlassene Erklärung nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Schätzungen der Finanzbehörden können strafrechtlich verwertet werden, müssen aber methodisch tragfähig sein und den Zweifelsgrundsatz berücksichtigen.

 

Regelbeispiel und Gesamtwürdigung

Das Vorliegen eines Regelbeispiels bedeutet nicht automatisch, dass der besonders schwere Fall endgültig feststeht. Es begründet eine gesetzliche Indizwirkung. Das Gericht muss dennoch eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vornehmen.

Bei außergewöhnlich gewichtigen Milderungsgründen kann die Indizwirkung widerlegt sein. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne ausdrücklich erfülltes Regelbeispiel angenommen werden, wenn das gesamte Tatbild dem erhöhten Strafrahmen entspricht.

 

Strafzumessung bei hohen Hinterziehungsbeträgen

Neben der gesetzlichen Qualifikation spielt die Höhe des Hinterziehungsbetrags eine wesentliche Rolle bei der Strafzumessung.

Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Dies ist keine automatische Strafgrenze, sondern verlangt weiterhin eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.

Von Bedeutung sind unter anderem:

  1. die Dauer und Planung der Tat,
  2. die Zahl der Einzeltaten,
  3. die persönliche Beteiligung,
  4. eine vollständige Schadenswiedergutmachung,
  5. ein Geständnis und kooperatives Verhalten,
  6. gesundheitliche und persönliche Umstände,
  7. die Dauer des Strafverfahrens.

 

Verjährung besonders schwerer Fälle

Nach § 376 AO beträgt die Verfolgungsverjährung bei den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO bezeichneten besonders schweren Fällen 15 Jahre.

Unterbrechungshandlungen können die Frist neu beginnen lassen. Nach der derzeitigen Regelung darf die Verfolgung grundsätzlich nicht mehr stattfinden, wenn seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn das Zweieinhalbfache der Verjährungsfrist vergangen ist. Bei einer 15-jährigen Frist kann die Grenze daher grundsätzlich 37,5 Jahre betragen. Zusätzliche Ruhensregelungen können die Berechnung weiter beeinflussen.

Für ältere Taten sind außerdem Übergangsregelungen und das Rückwirkungsverbot zu prüfen. Die aktuelle Verjährungsfrist darf deshalb nicht pauschal auf jeden historischen Sachverhalt übertragen werden.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung setzt zunächst bei der tatsächlichen Höhe der Steuerverkürzung an. Fehlerhafte Schätzungen, unberücksichtigte Betriebsausgaben, Vorsteuerbeträge und andere steuermindernde Umstände können die strafrechtliche Berechnung erheblich verändern.

Daneben ist für jede Tat zu prüfen:

  1. ob der objektive Tatbestand erfüllt ist,
  2. ob Vorsatz oder lediglich Leichtfertigkeit vorlag,
  3. ob die Grenze des großen Ausmaßes erreicht wurde,
  4. ob ein anderes Regelbeispiel tatsächlich nachweisbar ist,
  5. ob die Gesamtwürdigung gegen einen besonders schweren Fall spricht,
  6. ob Verjährung eingetreten ist.

Nachzahlung und Kooperation können sich strafmildernd auswirken. Sie ersetzen jedoch nicht die eigenständige Prüfung des Tatvorwurfs.

 

Selbstanzeige und § 398a AO

Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO setzt insbesondere vollständige und rechtzeitige Angaben voraus. Sie muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen und umfangreiche zeitliche Vollständigkeitsanforderungen erfüllen.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro pro Tat, greift der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann dennoch von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn insbesondere Steuern, Zinsen und ein gesetzlicher Zuschlag gezahlt werden.

Der Zuschlag beträgt derzeit:

  1. 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,
  2. 15 Prozent bei einem Betrag über 100.000 Euro bis eine Million Euro,
  3. 20 Prozent bei einem Betrag über einer Million Euro.

Andere Sperrgründe werden durch § 398a AO nicht automatisch beseitigt. Eine Selbstanzeige sollte daher erst nach vollständiger steuerlicher und strafrechtlicher Prüfung abgegeben werden.

 

Anwaltliche Begleitung in Hamburg

Wer mit dem Vorwurf einer besonders schweren Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte vor eigenen Angaben gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft anwaltlichen Rat einholen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Tatzeiträume, Steuerberechnung, Regelbeispiele und Verjährung eingeordnet.

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Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB

Korruptionsvorwürfe außerhalb des öffentlichen Dienstes

§ 299 StGB betrifft Korruption zwischen privaten Unternehmen. Die Vorschrift unterscheidet sich damit von den Bestechungsdelikten, die Amtsträger und den öffentlichen Dienst betreffen.

Erfasst werden Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, die im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung oder für eine Pflichtverletzung gegenüber ihrem Unternehmen fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Strafbar kann sich ebenso die Person machen, die einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Beschuldigte in Korruptionsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg und vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere die zugrunde liegenden Vereinbarungen, Zahlungsströme und betrieblichen Entscheidungsprozesse.

 

Zwei Tatbestandsvarianten des § 299 StGB

§ 299 StGB enthält zwei unterschiedliche Tatbestandsmodelle.

Die erste Variante betrifft Vorteile, die als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung eines anderen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb gewährt werden.

Die zweite Variante erfasst Vorteile, die dafür gewährt werden, dass ein Angestellter oder Beauftragter beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Diese Variante setzt keine eigenständige Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Eine Strafbarkeit scheidet jedoch aus, wenn das Unternehmen der Vorteilsannahme wirksam zugestimmt hat.

Auf der passiven Seite sind das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen eines Vorteils erfasst. Auf der aktiven Seite genügen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Die näheren Voraussetzungen regelt § 299 StGB.

 

Die erforderliche Unrechtsvereinbarung

Zentral ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Zwischen dem Vorteil und der angestrebten Bevorzugung oder Pflichtverletzung muss ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Eine zeitliche Nähe zwischen Zahlung und Auftrag reicht allein nicht aus.

Die Staatsanwaltschaft muss belegen, dass der Vorteil gerade als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten gedacht war. Dabei kann sich der Zusammenhang aus Verträgen, E-Mails, internen Vermerken, Zeugenaussagen oder der Gestaltung des Zahlungswegs ergeben.

Der Vorteil muss nicht dem Angestellten persönlich zufließen. Auch Zuwendungen an Angehörige, verbundene Unternehmen, Vereine oder andere Dritte können erfasst sein.

 

Geschenke, Provisionen und Rabatte

Geschenke, Einladungen, Provisionen und Rabatte sind nicht automatisch erlaubt oder verboten. Entscheidend sind insbesondere:

  1. Wert und Art der Zuwendung,
  2. Zeitpunkt und geschäftlicher Zusammenhang,
  3. Transparenz gegenüber dem Unternehmen,
  4. interne Compliance-Regeln,
  5. eine mögliche Genehmigung durch den Geschäftsherrn,
  6. die wirtschaftliche Grundlage der Zahlung.

Auch eine tatsächlich erbrachte Beratungs- oder Vermittlungsleistung schließt eine Unrechtsvereinbarung nicht zwingend aus. Zu prüfen ist, ob die Vergütung angemessen war oder ob sich dahinter ganz oder teilweise eine verdeckte Gegenleistung für die Auftragsvergabe verbarg.

 

Typische Konstellationen

Vorwürfe nach § 299 StGB entstehen häufig bei:

  1. Kickback-Zahlungen im Einkauf,
  2. verdeckten Provisionen,
  3. Scheinberatungsverträgen,
  4. privaten Zuwendungen an Entscheidungsträger,
  5. Einladungen und Reisen mit erheblichem Wert,
  6. Zahlungen über verbundene Unternehmen,
  7. Provisionsmodellen ohne nachvollziehbare Gegenleistung.

Besondere Risiken bestehen unter anderem im Bau- und Immobiliensektor, im Anlagenbau, im Einkauf, in der Pharmaindustrie und im internationalen Vertrieb.

Für Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gelten mit § 299a StGB und § 299b StGB besondere Vorschriften.

 

Internationale Sachverhalte

Ausländische Geschäftspraktiken oder regional übliche Zuwendungen setzen das deutsche Strafrecht nicht außer Kraft. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss allerdings zunächst geprüft werden, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist.

Daneben können ausländische Korruptionsvorschriften eingreifen, etwa bei einer hinreichenden Verbindung zu den Vereinigten Staaten. Die unterschiedlichen Rechtsordnungen müssen getrennt geprüft und die Verteidigungsstrategie aufeinander abgestimmt werden.

Strafrahmen und Verfolgungsvoraussetzungen

Der Grundtatbestand des § 299 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Als Regelbeispiele nennt das Gesetz einen Vorteil großen Ausmaßes sowie gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln.

Nach § 301 StGB werden Taten nach § 299 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen einschreiten.

Neben der persönlichen Strafe kommen die Einziehung erlangter Vorteile, arbeitsrechtliche Folgen und Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG in Betracht.

 

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung prüft zunächst, ob überhaupt ein Vorteil vorlag und ob dieser einer konkreten Gegenleistung zugeordnet werden kann. Eine wirtschaftlich nachvollziehbare Vergütung, transparente Abrechnung und Zustimmung des Unternehmens können erheblich gegen eine strafbare Unrechtsvereinbarung sprechen.

Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob eine unlautere Bevorzugung oder Pflichtverletzung beabsichtigt war. Bei komplexen Vertriebs- und Vergütungssystemen muss die persönliche Kenntnis jedes Beteiligten getrennt festgestellt werden.

Auch die Höhe des angeblichen Vorteils und eine mögliche Einziehung sind eigenständig zu prüfen. Nicht jede Zahlung stellt vollständig einen strafrechtlich erlangten Vorteil dar, insbesondere wenn ihr teilweise eine werthaltige Leistung gegenüberstand.

 

Interne Untersuchungen und Compliance

Entdeckt ein Unternehmen mögliche Korruptionsvorgänge, kann eine interne Untersuchung erforderlich sein. Dabei müssen Beweissicherung, Datenschutz, arbeitsrechtliche Vorgaben und mögliche Interessenkonflikte berücksichtigt werden.

Eine Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden kann sich positiv auswirken, ist aber nicht in jeder Konstellation sinnvoll. Vor einer Offenlegung interner Untersuchungsergebnisse sollte geprüft werden, welche rechtlichen Folgen sie für das Unternehmen und die betroffenen Personen haben kann.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Wer mit einem Vorwurf nach § 299 StGB konfrontiert ist, sollte vor einer Aussage gegenüber der Polizei oder dem Unternehmen Akteneinsicht und anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die behauptete Vorteilsgewährung, die geschäftlichen Abläufe und mögliche Nebenfolgen eingeordnet.

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Kreditbetrug nach § 265b StGB: Verteidigung durch einen Anwalt in Hamburg

Wenn der Vorwurf falscher Angaben gegenüber einem Kreditgeber erhoben wird

Der Kreditbetrug nach § 265b StGB gehört zu den wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen im Umfeld unternehmerischer Finanzierungen. Er kann insbesondere Geschäftsführer, Selbstständige und andere Personen treffen, denen vorgeworfen wird, im Zusammenhang mit einem betrieblichen Kredit unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorgelegt oder entscheidungserhebliche Tatsachen verschwiegen zu haben.

Anders als beim allgemeinen Betrug nach § 263 StGB setzt der Kreditbetrug grundsätzlich weder die Auszahlung des Kredits noch einen Vermögensschaden des Kreditgebers voraus. Das macht eine frühe strafrechtliche Prüfung besonders wichtig.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Beschuldigte in Kreditbetrugsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg und vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Kreditunterlagen, die betriebswirtschaftlichen Grundlagen und die Kommunikation mit dem Kreditgeber.

 

Voraussetzungen des § 265b StGB

Der Tatbestand betrifft Kredite für Betriebe und Unternehmen sowie für vorgetäuschte Betriebe oder Unternehmen. Erfasst werden unter anderem Geld- und Akzeptkredite, die entgeltliche Stundung von Geldforderungen sowie bestimmte Bürgschaften und Garantien.

Strafbar kann sich machen, wer im Zusammenhang mit der Beantragung, Belassung oder Veränderung eines solchen Kredits:

  1. unrichtige oder unvollständige Unterlagen über wirtschaftliche Verhältnisse vorlegt,
  2. schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Kreditentscheidung erheblich sind, oder
  3. eine wesentliche Verschlechterung der in den Unterlagen dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei deren Vorlage nicht mitteilt.

Zu den erfassten Unterlagen können insbesondere Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten und Gutachten gehören. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 265b StGB.

 

Unrichtige Angaben und unternehmerische Prognosen

Nicht jede unzutreffende Einschätzung oder nicht eingetretene Prognose begründet einen Kreditbetrug. Gerade Businesspläne, Liquiditätsplanungen und Unternehmensbewertungen enthalten Annahmen über zukünftige Entwicklungen. Dass eine Planung später nicht aufgeht, beweist noch nicht, dass sie bereits bei ihrer Erstellung unrichtig oder bewusst irreführend war.

Entscheidend ist, ob Tatsachen falsch dargestellt, wesentliche Informationen weggelassen oder Prognosen auf bewusst unzutreffende Grundlagen gestützt wurden. Dabei muss zwischen einer vertretbaren unternehmerischen Einschätzung und der gezielten Täuschung über bestehende wirtschaftliche Verhältnisse unterschieden werden.

 

Typische Fallgestaltungen

Kreditbetrugsvorwürfe entstehen häufig im Zusammenhang mit:

  1. unrichtigen oder unvollständigen Jahresabschlüssen,
  2. nicht offengelegten Verbindlichkeiten,
  3. unzutreffenden Angaben zu Sicherheiten,
  4. geschönten Auftragsbeständen oder Umsatzzahlen,
  5. fehlerhaften Unternehmens- und Immobilienbewertungen,
  6. nicht mitgeteilten Liquiditätsproblemen,
  7. unrealistischen Planungsrechnungen auf falscher Tatsachengrundlage.

Häufig werden solche Vorwürfe erst nach einer späteren Insolvenz erhoben. Der wirtschaftliche Zusammenbruch eines Unternehmens lässt jedoch nicht automatisch darauf schließen, dass frühere Kreditunterlagen vorsätzlich falsch waren.

 

Abgrenzung zum allgemeinen Betrug

§ 265b StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Deshalb können bereits unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sein, bevor ein Kredit ausgezahlt wurde oder dem Kreditgeber ein Schaden entstanden ist.

Wurde der Kredit aufgrund einer Täuschung gewährt und entsteht dem Kreditgeber dadurch ein Vermögensschaden, kann zusätzlich ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommen. Dafür müssen jedoch insbesondere eine Täuschung, ein Irrtum, eine Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden und die Absicht rechtswidriger Bereicherung nachgewiesen werden.

Besonders schwere Fälle oder banden- und gewerbsmäßige Begehungsweisen betreffen mögliche Qualifikationen des Betrugstatbestands. § 265b StGB selbst sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

 

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung prüft zunächst, welche konkrete Angabe oder Unterlage beanstandet wird. Anschließend ist zu untersuchen, ob diese tatsächlich unrichtig oder unvollständig war und ob sie für die Kreditentscheidung erheblich sein konnte.

Bei bilanziellen Bewertungen und Prognosen ist zu klären, welche Bewertungsmethode angewandt wurde und ob diese zum damaligen Zeitpunkt vertretbar war. Die spätere wirtschaftliche Entwicklung darf nicht ohne Weiteres auf den früheren Kenntnisstand zurückprojiziert werden.

Daneben kommt es auf den Vorsatz an. Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass der Beschuldigte die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte. Das Vertrauen auf Bewertungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder anderen Fachleuten kann hierbei von Bedeutung sein. Es schließt den Vorsatz allerdings nicht automatisch aus, sondern muss anhand der konkreten Kommunikation und Aufgabenverteilung geprüft werden.

Bedeutung der Unternehmenskommunikation

E-Mails zwischen Geschäftsführung, Buchhaltung und Kreditgeber, interne Finanzberichte, Sitzungsprotokolle und Vermerke externer Berater können für die Beurteilung entscheidend sein. Sie können sowohl auf eine bewusste Verschleierung als auch auf eine offene und nachvollziehbare Kommunikation hindeuten.

Relevante Unterlagen sollten vollständig erhalten und frühzeitig ausgewertet werden. Nachträgliche Veränderungen oder unvollständige Zusammenstellungen können zusätzliche Probleme verursachen.

 

Tätige Reue

§ 265b StGB enthält eine besondere Regelung zur tätigen Reue. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Täter straflos, wenn er freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber die beantragte Leistung erbringt. Unterbleibt die Leistung ohne sein Zutun, kann ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um ihre Verhinderung ausreichen.

Ob diese Regelung eingreift, muss anhand des konkreten Verfahrensstands geprüft werden.

 

Mögliche Verfahrensbeendigung

Ergibt die Prüfung, dass die Angaben nicht erheblich waren, methodisch vertretbar erschienen oder ein Vorsatz nicht nachweisbar ist, kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO angestrebt werden.

Abhängig von Tatvorwurf, Schuldumfang und möglichen Schäden kann auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen in Betracht kommen. Ein Anspruch auf eine solche Verfahrensbeendigung besteht jedoch nicht.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer eine Vorladung oder Anhörung wegen Kreditbetrugs erhalten hat, sollte vor einer eigenen Einlassung Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger nehmen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die Kreditunterlagen, die wirtschaftliche Situation und die möglichen Verteidigungsansätze eingeordnet.

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Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB: Verteidigung in Hamburg

Strafrechtliche Vorwürfe bei Kapitalanlagen

Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB betrifft unrichtige vorteilhafte Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen im Zusammenhang mit bestimmten Kapitalanlagen. Die Vorschrift soll Anleger bereits im Vorfeld einer konkreten Vermögensschädigung vor irreführenden Informationen schützen.

Anders als der klassische Betrug nach § 263 StGB setzt § 264a StGB weder den Irrtum eines bestimmten Anlegers noch eine Vermögensverfügung oder einen Vermögensschaden voraus. Der Straftatbestand kann daher bereits erfüllt sein, bevor ein Anleger tatsächlich investiert.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Emittenten, Vermittler, Berater und Unternehmensverantwortliche in Verfahren wegen Kapitalanlagebetrugs. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft dabei insbesondere Prospektinhalt, Verantwortungsbereiche, Vorsatz und die Abgrenzung zum Betrug nach § 263 StGB.

 

Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs

Nach § 264a StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit:

  1. dem Vertrieb von Wertpapieren oder Bezugsrechten,
  2. dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
  3. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

Die Vorschrift gilt außerdem für Anteile an einem Vermögen, das ein Unternehmen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verwaltet.

Nicht jedes angebotene Finanz- oder Beteiligungsprodukt fällt automatisch unter § 264a StGB. Bei Nachrangdarlehen, tokenisierten Investments, Crowdinvesting-Modellen oder sonstigen alternativen Anlageformen muss anhand ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung geprüft werden, ob sie zu den gesetzlich erfassten Anlageformen gehören.

 

Prospekte und Darstellungen gegenüber einem größeren Personenkreis

§ 264a StGB erfasst nicht jede Aussage im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage. Die unrichtigen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen in einem Prospekt oder einer Darstellung beziehungsweise Übersicht über den Vermögensstand enthalten sein und sich an einen größeren Kreis von Personen richten.

Individuelle mündliche Aussagen eines Vermittlers gegenüber einem einzelnen Anleger fallen nicht ohne Weiteres unter § 264a StGB. Sie können jedoch einen Betrug nach § 263 StGB begründen, wenn der Anleger dadurch getäuscht wird, einem Irrtum unterliegt, eine Vermögensverfügung trifft und einen Vermögensschaden erleidet.

Digitale Angebotsunterlagen, Internetdarstellungen und elektronisch verbreitete Präsentationen können grundsätzlich als tatbestandsrelevante Darstellungen in Betracht kommen. Maßgeblich sind Inhalt, Funktion und Adressatenkreis der konkreten Unterlage.

 

Unrichtige vorteilhafte Angaben

Eine Angabe ist unrichtig, wenn sie nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Erfasst werden nur vorteilhafte Angaben, die geeignet sind, das Anlageangebot günstiger erscheinen zu lassen.

Gegenstand des Vorwurfs können beispielsweise sein:

  1. unzutreffende Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Emittenten,
  2. falsche Angaben zur Verwendung der Anlegergelder,
  3. unrichtige Angaben über Sicherheiten,
  4. unrealistische und als gesichert dargestellte Ertragsaussichten,
  5. falsche Angaben zu bereits erzielten Ergebnissen,
  6. unzutreffende Angaben zu Kosten und Provisionen oder
  7. irreführende Angaben über bestehende Genehmigungen und Kontrollen.

Prognosen sind nicht allein deshalb unrichtig, weil sie sich später nicht verwirklichen. Entscheidend ist die Informations- und Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Zu prüfen ist, ob die Prognose auf einer vertretbaren Tatsachengrundlage beruhte und als Prognose erkennbar war.

Eine nachträglich schlechte wirtschaftliche Entwicklung darf nicht ohne Weiteres als Beleg dafür verwendet werden, dass die ursprüngliche Prognose vorsätzlich falsch war.

 

Verschweigen nachteiliger Tatsachen

§ 264a StGB erfasst außerdem das Verschweigen nachteiliger Tatsachen. Dazu können insbesondere erhebliche wirtschaftliche Risiken, Liquiditätsprobleme, Interessenkonflikte, hohe Innenprovisionen, fehlende Genehmigungen oder wesentliche Abhängigkeiten gehören.

Nicht jede nachteilige Information muss in jeder Einzelheit dargestellt werden. Maßgeblich ist, ob der verschwiegene Umstand für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblich war.

Bei der Prüfung ist die Darstellung in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Eine an anderer Stelle enthaltene Risikoinformation kann einen zunächst missverständlichen Eindruck korrigieren. Versteckte, widersprüchliche oder sprachlich entwertete Hinweise reichen dagegen möglicherweise nicht aus.

 

Erheblichkeit für die Anlageentscheidung

Die Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblich sein. Entscheidend ist eine objektive Bewertung aus der Perspektive eines verständigen Anlegers in der konkreten Anlagesituation.

Ein tatsächlicher Irrtum oder eine konkrete Investitionsentscheidung eines bestimmten Anlegers muss für § 264a StGB nicht nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft muss aber darlegen, weshalb der betreffende Umstand nach Art und Bedeutung für die Anlageentscheidung erheblich war.

Die Verteidigung prüft daher:

  1. welchen Stellenwert die beanstandete Information im Gesamtkonzept hatte,
  2. ob sie an anderer Stelle zutreffend erläutert wurde,
  3. ob es sich um eine Tatsache, Prognose oder werbliche Wertung handelte,
  4. welche Informationen zum Veröffentlichungszeitpunkt vorlagen und
  5. ob der Umstand für die Anlageentscheidung objektiv wesentlich war.

 

Vorsatz und persönliche Verantwortlichkeit

Kapitalanlagebetrug setzt Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass eine vorteilhafte Angabe unrichtig war oder eine erhebliche nachteilige Tatsache verschwiegen wurde.

Eine Bereicherungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie die Absicht, einen Anleger zu schädigen. Darin unterscheidet sich § 264a StGB wesentlich vom Betrug nach § 263 StGB.

In arbeitsteiligen Strukturen muss für jede beschuldigte Person gesondert geprüft werden:

  1. Welche Informationen lagen ihr tatsächlich vor?
  2. Für welche Teile der Unterlagen war sie verantwortlich?
  3. Durfte sie auf Angaben anderer Fachabteilungen oder externer Berater vertrauen?
  4. War die Fehlerhaftigkeit für sie erkennbar?
  5. War sie an der Erstellung, Freigabe oder Verbreitung der Unterlagen beteiligt?

Die bloße Stellung als Geschäftsführer, Vorstand, Berater oder Vermittler begründet keine automatische strafrechtliche Verantwortlichkeit.

 

Abgrenzung zum Betrug nach § 263 StGB

Der Kapitalanlagebetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Vermögensschädigung ist nicht erforderlich. Beim Betrug nach § 263 StGB müssen dagegen insbesondere Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden.

In Kapitalanlageverfahren wird deshalb häufig geprüft, ob neben § 264a StGB auch Betrugstaten gegenüber einzelnen Anlegern vorliegen. Das kann den Umfang des Verfahrens und den möglichen Strafrahmen erheblich verändern.

Für den Betrug genügt nicht allein ein fehlerhafter Prospekt. Es muss festgestellt werden, dass die konkrete Täuschung für die Anlageentscheidung und den eingetretenen Vermögensschaden ursächlich war.

 

Strafrahmen, Versuch und tätige Reue

Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorschrift enthält keinen eigenen besonders schweren Fall.

Der Versuch des § 264a StGB ist nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Wegen der frühen Vollendung des abstrakten Gefährdungsdelikts kann der Tatbestand jedoch bereits erfüllt sein, wenn die tatbestandsmäßige Darstellung gegenüber einem größeren Personenkreis verwendet wird. Eine tatsächliche Einzahlung ist nicht erforderlich.

§ 264a Abs. 3 StGB enthält eine besondere Regelung zur tätigen Reue. Danach wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die durch Erwerb oder Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Unterbleibt die Leistung ohne Zutun des Täters, kann Straflosigkeit eintreten, wenn er sich freiwillig und ernsthaft um ihre Verhinderung bemüht.

Diese Regelung setzt ein rechtzeitiges und nachweisbares Handeln voraus und sollte bei früh erkannten fehlerhaften Angebotsunterlagen sofort geprüft werden.

 

Typische Verteidigungsansätze

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Rekonstruktion der Erstellung und Verbreitung der Angebotsunterlagen. Dazu gehören Entwürfe, Freigaben, E-Mails, Berechnungsgrundlagen, Gutachten und die Kommunikation mit Vertrieb, Rechtsberatern, Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden.

Zu prüfen sind insbesondere:

  1. sachliche Richtigkeit der beanstandeten Angaben,
  2. Vertretbarkeit der zugrunde gelegten Prognosen,
  3. Gesamtwirkung der Risikodarstellung,
  4. objektive Erheblichkeit der Information,
  5. Reichweite des angesprochenen Personenkreises,
  6. persönliche Zuständigkeit des Beschuldigten,
  7. Kenntnisstand zum Veröffentlichungszeitpunkt und
  8. Nachweis eines vorsätzlichen Handelns.

Bei parallelen Betrugsvorwürfen sind zusätzlich die individuelle Beratung, die Kausalität der Angaben für die Anlageentscheidung und die konkrete Schadensberechnung zu untersuchen.

Aufsichts- und zivilrechtliche Folgen

Kapitalanlageverfahren können mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und zivilrechtlichen Anlegerklagen zusammentreffen. Abhängig vom Anlageprodukt können insbesondere das Wertpapierprospektgesetz, das Vermögensanlagengesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch und europäische kapitalmarktrechtliche Vorschriften relevant sein.

§ 264a StGB kann zudem als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB Bedeutung für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche haben. Die zivilrechtliche Haftung setzt jedoch eigene Voraussetzungen voraus und folgt nicht automatisch aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Aussagen im Strafverfahren können in Zivil-, Aufsichts- oder Prospekthaftungsverfahren verwertet werden. Die Verteidigungsstrategie sollte deshalb alle parallel geführten Verfahren berücksichtigen.

 

Verfahrensstrategien und mögliche Erledigung

Das Verteidigungsziel hängt von der Beweislage ab. Kommen Vorsatz, Erheblichkeit oder persönliche Verantwortlichkeit nicht hinreichend sicher in Betracht, kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO angestrebt werden.

Da § 264a StGB ein Vergehen ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen in Betracht kommen. Ein Anspruch auf eine solche Einstellung besteht nicht.

Nach Anklageerhebung kann außerdem geprüft werden, ob eine Verständigung nach § 257c StPO strategisch sinnvoll und mit Blick auf parallele Zivilverfahren vertretbar ist. Eine Verständigung garantiert weder eine bestimmte Strafe noch eine Bewährung.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer mit einem Vorwurf wegen Kapitalanlagebetrugs konfrontiert ist, sollte vor einer eigenen Einlassung zunächst die Ermittlungsakte und die konkret beanstandeten Unterlagen prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden der Tatvorwurf, die Verantwortungsbereiche und mögliche Auswirkungen auf parallele Zivil- oder Aufsichtsverfahren eingeordnet.

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Berufsverbot nach § 70 StGB im Wirtschaftsstrafverfahren

Wenn neben der Strafe die berufliche Existenz betroffen ist

Ein Wirtschaftsstrafverfahren kann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe erhebliche berufliche Folgen haben. Unter den Voraussetzungen des § 70 StGB kann das Gericht die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs verbieten.

Das strafrechtliche Berufsverbot ist von berufsrechtlichen Zulassungsentscheidungen, gewerberechtlichen Maßnahmen und gesetzlichen Ausschlussgründen für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder zu unterscheiden. Diese Folgen können unabhängig voneinander eintreten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Mandanten in Verfahren, in denen ein strafrechtliches oder vorläufiges Berufsverbot droht. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül berücksichtigt neben dem Strafverfahren auch mögliche berufs-, gesellschafts- und gewerberechtliche Folgen.

 

Voraussetzungen des § 70 StGB

Das Berufsverbot ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und keine Strafe im engeren Sinne. Seine Voraussetzungen ergeben sich aus § 70 StGB.

Das Gericht kann ein Berufsverbot anordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat:

  1. unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder
  2. unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten

begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Berufsausübung erhebliche rechtswidrige Taten dieser Art begehen wird.

Das Gesetz erfasst auch den Fall, dass eine Verurteilung nur deshalb unterbleibt, weil die Schuldunfähigkeit des Täters erwiesen oder nicht auszuschließen ist.

 

Berufsspezifischer Zusammenhang

Nicht jede Straftat, die während der Arbeitszeit oder im Umfeld eines Unternehmens begangen wird, rechtfertigt ein Berufsverbot. Zwischen der Tat und dem ausgeübten Beruf oder Gewerbe muss ein innerer Zusammenhang bestehen.

Ein Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn der Täter berufstypische Befugnisse oder Möglichkeiten bewusst zweckwidrig zur Tatbegehung einsetzt. Eine grobe Pflichtverletzung setzt dagegen einen schwerwiegenden Verstoß gegen Pflichten voraus, die gerade mit dem Beruf oder Gewerbe verbunden sind.

Ein bloß äußerer oder zufälliger Zusammenhang genügt nicht. Die Tat muss Rückschlüsse auf eine Gefahr zulassen, die gerade aus der weiteren Ausübung des betreffenden Berufs oder Gewerbes entsteht.

 

Gefahrenprognose

Ein Berufsverbot darf nicht allein wegen der Schwere der abgeurteilten Tat angeordnet werden. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass der Täter bei weiterer Berufsausübung erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.

Für diese Prognose können unter anderem bedeutsam sein:

  1. Zahl und Dauer der vorgeworfenen Taten,
  2. planmäßiges oder wiederholtes Vorgehen,
  3. Nutzung beruflicher Strukturen zur Tatbegehung,
  4. Verhalten nach Aufdeckung der Tat,
  5. Schadenswiedergutmachung,
  6. Einsicht und Aufarbeitung,
  7. organisatorische Veränderungen und
  8. Wegfall der früheren beruflichen Zugriffsmöglichkeiten.

Spätere Entwicklungen sind zu berücksichtigen, wenn sie belastbar gegen eine fortbestehende Gefahr sprechen. Ein bloßes Versprechen, künftig anders zu handeln, wird regelmäßig nicht genügen.

 

Dauer und Umfang des Berufsverbots

Das zeitige Berufsverbot wird für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren angeordnet. Ein unbefristetes Berufsverbot ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass selbst die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren zur Abwehr der Gefahr nicht ausreicht.

Das Verbot kann sich beziehen auf:

  1. einen bestimmten Beruf,
  2. einen abgrenzbaren Berufszweig,
  3. ein Gewerbe oder
  4. einen abgrenzbaren Gewerbezweig.

Eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche setzt voraus, dass sich diese als Berufszweig oder Gewerbezweig hinreichend klar bestimmen lassen. Ein pauschales Verbot jeder wirtschaftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit wäre nicht ohne Weiteres zulässig.

Während das Verbot gilt, darf der Verurteilte die untersagte Tätigkeit weder für sich selbst noch für einen anderen ausüben. Er darf sie auch nicht durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

Das Berufsverbot wird grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

 

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder

Ein Berufsverbot nach § 70 StGB ist nicht mit einem allgemeinen Verbot gleichzusetzen, Geschäftsführer oder Vorstand zu sein. Maßgeblich ist zunächst, ob ein konkreter Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder Gewerbezweig im Sinne des § 70 StGB betroffen ist.

Daneben bestehen gesellschaftsrechtliche Ausschlussgründe. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann eine Person insbesondere nach bestimmten vorsätzlichen Verurteilungen für fünf Jahre von der Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ausgeschlossen sein.

Bei Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten und bestimmten gesellschaftsrechtlichen Darstellungsdelikten kann bereits die Verurteilung als solche relevant sein. Bei vorsätzlichen Verurteilungen unter anderem wegen Betrugs, Computerbetrugs, Subventionsbetrugs, Kapitalanlagebetrugs, Kreditbetrugs, Untreue oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erforderlich.

Entsprechende Ausschlussgründe enthält § 76 Abs. 3 AktG für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

Diese gesellschaftsrechtlichen Folgen treten unabhängig davon ein, ob das Strafgericht zusätzlich ein Berufsverbot nach § 70 StGB anordnet.

 

Staatlich regulierte Berufe

Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ärzten, Apothekern und anderen reglementierten Berufen können zusätzlich berufsrechtliche Verfahren folgen.

Abhängig vom jeweiligen Berufsrecht kommen insbesondere in Betracht:

  1. Widerruf oder Rücknahme der Zulassung,
  2. Ausschließung aus dem Beruf,
  3. berufsgerichtliche Maßnahmen,
  4. Einschränkung bestimmter Tätigkeitsbereiche oder
  5. Maßnahmen der zuständigen Berufskammer.

Eine strafrechtliche Verurteilung führt nicht in jedem Fall automatisch zum Verlust der Zulassung. Die berufsrechtlichen Voraussetzungen müssen gesondert geprüft werden. Wegen möglicher Mitteilungen der Strafjustiz an die zuständigen Behörden sollte die Verteidigungsstrategie beide Verfahren berücksichtigen.

 

Verteidigungsansätze gegen das Berufsverbot

 

Fehlender berufsspezifischer Zusammenhang

Zunächst ist zu prüfen, ob die Tat tatsächlich unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung berufsspezifischer Pflichten begangen wurde. Ein lediglich äußerer Zusammenhang reicht nicht.

 

Keine Gefahr weiterer erheblicher Taten

Die Gefahrenprognose kann durch konkrete Veränderungen entkräftet werden. Dazu können der Wegfall bestimmter Zuständigkeiten, ein Wechsel des Tätigkeitsbereichs, wirksame Kontrollmechanismen, Schadenswiedergutmachung und eine nachvollziehbare Aufarbeitung gehören.

 

Begrenzung des Verbots

Lässt sich eine Anordnung nicht vollständig vermeiden, ist zu prüfen, ob ihr Umfang auf einen klar abgegrenzten Berufs- oder Gewerbezweig beschränkt werden kann. Das Verbot darf nicht weiter reichen, als es zur Abwehr der festgestellten Gefahr erforderlich ist.

 

Verhältnismäßigkeit

Ein Berufsverbot greift regelmäßig schwer in die wirtschaftliche Existenz und die Berufsfreiheit ein. Diese Belastung ersetzt die gesetzlichen Voraussetzungen allerdings nicht. Entscheidend ist, ob die festgestellte Gefahr tatsächlich ein Verbot in dem vorgesehenen Umfang und für die vorgesehene Dauer erfordert.

Vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO

Bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung kann ein Richter nach § 132a StPO ein vorläufiges Berufsverbot anordnen. Voraussetzung sind dringende Gründe für die Annahme, dass im späteren Urteil ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt werden wird.

Wegen der vorweggenommenen, häufig existenziellen Wirkung sind insbesondere zu prüfen:

  1. der dringende Tatverdacht,
  2. der berufsspezifische Zusammenhang,
  3. die Wahrscheinlichkeit einer späteren Gefahrenprognose,
  4. Umfang und Bestimmtheit des Verbots sowie
  5. seine Verhältnismäßigkeit.

Das vorläufige Berufsverbot muss aufgehoben werden, wenn sein Grund weggefallen ist oder das Gericht im Urteil kein Berufsverbot anordnet. Gegen die Anordnung kommt grundsätzlich eine Beschwerde in Betracht.

 

Aussetzung des Berufsverbots

Nach § 70a StGB kann ein bereits angeordnetes Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gefahr weiterer erheblicher berufsspezifischer Taten nicht mehr besteht.

Eine solche Aussetzung ist frühestens möglich, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. Zeiten eines vorläufigen Berufsverbots können unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Die Aussetzung kann mit Weisungen verbunden werden. Verstößt der Betroffene während der Bewährungszeit gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder begeht erneut eine einschlägige rechtswidrige Tat, kann die Aussetzung widerrufen werden.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Bei einem drohenden Berufsverbot sollte die Verteidigung frühzeitig auch die außerstrafrechtlichen Folgen untersuchen. Das gilt besonders für Geschäftsführer, Vorstände und Angehörige reglementierter Berufe.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die Voraussetzungen des Berufsverbots, mögliche gesellschafts- oder berufsrechtliche Folgen und die Verteidigungsansätze eingeordnet.

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Kronzeugenregelung nach § 46b StGB im Wirtschaftsstrafrecht

Aufklärungshilfe als mögliche Verteidigungsstrategie

Die sogenannte Kronzeugenregelung des § 46b StGB kann in bestimmten Strafverfahren zu einer erheblichen Strafmilderung führen. Sie gilt jedoch nicht allgemein für jeden Beschuldigten, der mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet. Das Gesetz stellt sowohl an die eigene Straftat als auch an die aufzuklärende oder zu verhindernde Tat enge Anforderungen.

Im Wirtschaftsstrafrecht kann § 46b StGB insbesondere bei bestimmten Formen des schweren Betrugs, Computerbetrugs, Subventionsbetrugs, Bankrotts, der Korruption und bei einzelnen Steuerstraftaten relevant werden. Eine frühzeitige Kooperation ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden: Der Beschuldigte offenbart eigenes Wissen, belastet möglicherweise andere Beteiligte und kann die einmal abgegebene Aussage später nicht folgenlos zurücknehmen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg berät Beschuldigte, die eine Aufklärungshilfe erwägen. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden können und welche strafrechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Folgen mit einer Aussage verbunden sind.

 

Voraussetzungen des § 46b StGB

§ 46b StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter selbst eine Straftat begangen hat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Eine Straftat, die lediglich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, genügt grundsätzlich nicht. Bei der Prüfung werden allerdings Strafschärfungen für besonders schwere Fälle berücksichtigt. Deshalb kann beispielsweise ein besonders schwerer Betrug mit einem erhöhten Mindestmaß grundsätzlich als eigene Anlassstraftat in Betracht kommen.

Zusätzlich muss der Täter freiwillig sein Wissen offenbaren und dadurch:

  1. wesentlich zur Aufdeckung einer mit seiner eigenen Tat zusammenhängenden Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen oder
  2. sein Wissen so rechtzeitig offenbaren, dass eine solche geplante Tat noch verhindert werden kann.

Zwischen der eigenen Straftat und der aufzuklärenden oder zu verhindernden Tat muss ein Zusammenhang bestehen. Es genügt daher nicht, den Ermittlungsbehörden beliebige Informationen über eine vollkommen andere schwere Straftat mitzuteilen.

War der Täter selbst an der aufzuklärenden Tat beteiligt, muss sein Beitrag über die Offenbarung des eigenen Tatbeitrags hinausgehen. Ein bloßes Geständnis der eigenen Beteiligung reicht für § 46b StGB grundsätzlich nicht aus.

 

Der Katalog des § 100a Abs. 2 StPO

Die aufzuklärende oder zu verhindernde Tat muss zum Katalog des § 100a Abs. 2 StPO gehören. Dieser Katalog ist abschließend.

Im Wirtschaftsstrafrecht können darunter insbesondere fallen:

  1. Betrug und Computerbetrug unter den Voraussetzungen eines besonders schweren Falles oder des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs,
  2. besonders schwerer Subventionsbetrug,
  3. bestimmte besonders schwere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,
  4. Bankrott unter den Voraussetzungen des § 283a StGB,
  5. bestimmte Korruptions- und Wettbewerbsdelikte sowie
  6. bestimmte besonders schwere Formen der Steuerhinterziehung, des Schmuggels und der Steuerhehlerei.

Nicht jede Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall ist automatisch eine Katalogtat. § 100a Abs. 2 StPO erfasst bei der Steuerhinterziehung nur bestimmte ausdrücklich bezeichnete Konstellationen. Auch Untreue nach § 266 StGB ist nicht allgemein als Katalogtat aufgeführt.

Deshalb muss in jedem Verfahren sowohl die eigene Straftat als auch die Tat, zu deren Aufklärung beigetragen werden soll, genau eingeordnet werden.

 

Wesentlicher Aufklärungsbeitrag

Die Offenbarung muss wesentlich zur Aufklärung beitragen. Eine lediglich unwesentliche Ergänzung bereits vollständig bekannter Tatsachen genügt nicht.

Bei der Beurteilung spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:

  1. Welche neuen Tatsachen wurden mitgeteilt?
  2. Waren die Informationen den Ermittlungsbehörden bereits bekannt?
  3. Konnten weitere Täter, Tatbeiträge oder Vermögenswerte identifiziert werden?
  4. Wurden die Angaben durch Unterlagen oder andere Beweismittel bestätigt?
  5. Wie früh wurden die Informationen mitgeteilt?
  6. Wie umfangreich war die weitere Unterstützung der Ermittlungsbehörden?

Die Aussage muss nicht das einzige Beweismittel sein. Sie muss für den Aufklärungserfolg aber ein erhebliches Gewicht besitzen. Je später die Informationen mitgeteilt werden und je mehr davon bereits bekannt ist, desto schwieriger kann der Nachweis eines wesentlichen Beitrags werden.

 

Ausschluss nach Eröffnung des Hauptverfahrens

Die zeitliche Grenze ist streng. Eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erstmals offenbart, nachdem gegen ihn die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.

Entscheidend ist damit nicht erst der Beginn der Hauptverhandlung. Die Offenbarung muss grundsätzlich vor dem Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO erfolgen.

Eine Kooperation in der Hauptverhandlung kann trotzdem im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden. Die besondere Strafmilderung des § 46b StGB steht dann jedoch nicht mehr zur Verfügung.

 

Mögliche Strafmilderung

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Auch eine wesentliche Aufklärungshilfe führt daher nicht automatisch zu einer bestimmten Strafe.

Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht insbesondere:

  1. Art und Umfang der offenbarten Tatsachen,
  2. Bedeutung der Angaben für die Aufklärung oder Verhinderung,
  3. Zeitpunkt der Offenbarung,
  4. Ausmaß der weiteren Unterstützung,
  5. Schwere der aufgeklärten Tat und
  6. Verhältnis der Aufklärungshilfe zur eigenen Tat und Schuld.

Von Strafe kann das Gericht nur unter engen zusätzlichen Voraussetzungen absehen: Die eigene Straftat muss ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht sein und der Täter darf keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt haben.

§ 46b StGB begründet keine umfassende Immunität. Die Regelung betrifft die Strafzumessung für die eigene Tat. Offenbart der Beschuldigte weitere eigene Straftaten, können daraus zusätzliche Ermittlungsverfahren entstehen.

 

Keine verbindliche Zusage der Staatsanwaltschaft

Über die Anwendung des § 46b StGB entscheidet letztlich das Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann die Bedeutung einer Kooperation bewerten und im weiteren Verfahren berücksichtigen. Sie kann dem Beschuldigten aber nicht verbindlich garantieren, dass das Gericht die Voraussetzungen bejaht oder eine bestimmte Strafmilderung gewährt.

Vor einer Offenbarung sollte daher geklärt werden:

  1. Welche konkreten Informationen können angeboten werden?
  2. Welche davon sind für die Ermittlungsbehörden tatsächlich neu?
  3. Welche eigenen Straftaten werden durch die Aussage offengelegt?
  4. Bestehen Risiken weiterer Anklagen, Einziehungsmaßnahmen oder Schadensersatzforderungen?
  5. Kann der Inhalt durch Dokumente oder andere Beweismittel bestätigt werden?
  6. Lassen sich Umfang und Zeitpunkt der Kooperation nachvollziehbar dokumentieren?

Ein unverbindliches Vorgespräch kann der Klärung des möglichen Aufklärungswerts dienen. Dabei ist jedoch zu vermeiden, bereits ungeplant selbstbelastende Einzelheiten preiszugeben.

 

Wirtschaftsstrafrechtliche Anwendungsfelder

§ 46b StGB kann beispielsweise bei organisierten Betrugsstrukturen, korruptiven Netzwerken, bandenmäßig begangenen Insolvenzstraftaten oder einzelnen schweren Steuerstraftaten in Betracht kommen. Die bloße Komplexität oder wirtschaftliche Bedeutung eines Verfahrens reicht allerdings nicht.

Auch in Cum-Ex- oder vergleichbaren Steuerverfahren führt eine Kooperation nicht automatisch zur Anwendung des § 46b StGB. Maßgeblich bleibt, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich des Katalogbezugs erfüllt sind. Andernfalls kann die Aufklärungshilfe lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden.

Andere Kooperationsregelungen

Neben § 46b StGB bestehen besondere gesetzliche Regelungen.

 

Geldwäsche

§ 261 Abs. 8 StGB enthält unter engen Voraussetzungen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. In Betracht kommt er insbesondere, wenn der Täter die Tat freiwillig anzeigt, bevor sie entdeckt ist oder er mit ihrer Entdeckung rechnen musste, und in den gesetzlich bezeichneten Fällen die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt.

 

Kartellrecht

Das kartellrechtliche Kronzeugenprogramm nach § 81h GWB betrifft Bußgeldverfahren wegen Kartellen. Die Kartellbehörde kann die Geldbuße bei einer Kooperation erlassen oder reduzieren. Dieses Verfahren ist von § 46b StGB zu unterscheiden.

Ob unterschiedliche Kooperationsinstrumente nebeneinander Bedeutung erlangen, hängt vom konkreten Verfahren ab. Eine kartellrechtliche Kronzeugenbehandlung schützt nicht automatisch vor strafrechtlichen Folgen anderer Delikte.

 

Risiken einer Kronzeugenstrategie

Eine Aufklärungshilfe kann erhebliche Risiken auslösen:

  1. Die Voraussetzungen des § 46b StGB werden möglicherweise nicht erreicht.
  2. Die Aussage kann eigene, bisher unbekannte Straftaten offenlegen.
  3. Andere Beweismittel können der Aussage widersprechen.
  4. Unvollständige oder falsche Angaben können die Glaubwürdigkeit zerstören.
  5. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Einziehungsmaßnahmen können folgen.
  6. Die Aussage kann berufliche, gesellschaftsrechtliche oder aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben.
  7. Andere Beteiligte können den Kronzeugen als Belastungszeugen angreifen und eigene entlastende Darstellungen entwickeln.

Die Aussage muss deshalb wahrheitsgemäß, vollständig und anhand vorhandener Unterlagen überprüfbar vorbereitet werden. Eine bloß taktisch konstruierte Belastung anderer Personen ist kein zulässiger Weg und kann selbst strafrechtliche Konsequenzen auslösen.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Die Entscheidung für oder gegen eine Aufklärungshilfe sollte erst nach Akteneinsicht und einer Bewertung der eigenen Beweislage getroffen werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die gesetzlichen Voraussetzungen, der mögliche Aufklärungswert und die Risiken einer Kooperation eingeordnet.

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Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts

Ein günstiger Ausgang des Ermittlungsverfahrens

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gehört für einen Beschuldigten regelmäßig zu den günstigsten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft erhebt keine Anklage, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass dafür bieten.

Die Einstellung ist nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden. Es müssen weder Auflagen erfüllt noch Geldzahlungen geleistet werden. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt nicht.

Die Aussage, das Verfahren ende damit, „als hätte es nie stattgefunden“, geht allerdings zu weit. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet grundsätzlich keine Rechtskraft wie ein gerichtlicher Freispruch. Das Verfahren kann vor Eintritt der Verjährung wieder aufgenommen werden, wenn neue Erkenntnisse oder Beweismittel bekannt werden. Verfahrensdaten können außerdem nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zunächst in staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Systemen gespeichert bleiben.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg vertritt Beschuldigte mit dem Ziel, eine Anklage bereits im Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft nach Akteneinsicht, ob die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.

 

Rechtsgrundlage und Maßstab

Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Andernfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Maßgeblich ist der hinreichende Tatverdacht. Er liegt grundsätzlich vor, wenn nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Dabei handelt es sich um eine Prognose auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses.

Die Staatsanwaltschaft muss sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln. Für die Entscheidung sind nicht nur die theoretisch denkbare Tatbegehung, sondern auch die voraussichtliche Beweisbarkeit und mögliche Beweisverwertungsverbote von Bedeutung.

Eine Einstellung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgen, beispielsweise weil:

  1. sich der Tatvorwurf nicht bestätigt hat,
  2. die vorhandenen Beweismittel für eine Anklage nicht ausreichen,
  3. entlastende Umstände nicht widerlegt werden können,
  4. ein erforderlicher Vorsatz nicht nachweisbar ist,
  5. das vorgeworfene Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt,
  6. ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt,
  7. ein Verfahrenshindernis besteht oder
  8. die Tat verjährt ist.

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet daher nicht zwingend, dass positiv die Unschuld des Beschuldigten festgestellt wurde. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für eine Anklage nicht vorliegen.

 

Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren

 

Akteneinsicht vor einer Einlassung

Vor einer Stellungnahme sollte grundsätzlich geprüft werden, welche Beweismittel vorliegen und wie die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf rechtlich einordnet. Eine vorschnelle Einlassung kann Lücken der Ermittlungen schließen oder neue Ermittlungsansätze eröffnen.

Ob eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist oder zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte, lässt sich regelmäßig erst nach Akteneinsicht beurteilen.

 

Prüfung des Tatbestands

Die Verteidigung prüft, ob der geschilderte Sachverhalt sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Im Wirtschaftsstrafrecht betrifft dies häufig den Vorsatz, eine Täuschung, eine Vermögensbetreuungspflicht, einen Vermögensschaden oder die persönliche Zurechnung innerhalb eines Unternehmens.

 

Analyse der Beweislage

Zu untersuchen ist, ob die vorhandenen Beweismittel den Tatvorwurf tatsächlich tragen. Widersprüchliche Zeugenaussagen, unvollständige Geschäftsunterlagen, nicht eindeutig zuzuordnende Kommunikation und methodisch angreifbare Schadensberechnungen können gegen einen hinreichenden Tatverdacht sprechen.

 

Entlastende Darstellung

Ist eine Einlassung strategisch sinnvoll, können entlastende Unterlagen, alternative Geschehensabläufe und rechtliche Argumente in einer schriftlichen Stellungnahme zusammengeführt werden. Tatsachenbehauptungen sollten nachvollziehbar belegt und von rechtlichen Bewertungen getrennt werden.

Ziel ist nicht die bloße Behauptung einer anderen Darstellung, sondern die konkrete Begründung, weshalb eine Verurteilung nach dem vorhandenen Ermittlungsergebnis nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

 

Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist während des gesamten Ermittlungsverfahrens möglich. Der geeignete Zeitpunkt für eine Verteidigungsstellungnahme hängt vom Stand der Ermittlungen ab.

In manchen Verfahren kann eine frühe rechtliche Einordnung eine umfangreiche und belastende Ausweitung der Ermittlungen vermeiden. In anderen Fällen ist es sinnvoll, zunächst die Auswertung sichergestellter Unterlagen, Gutachten oder Zeugenvernehmungen abzuwarten.

Nach vollständiger Akteneinsicht kann der Verfahrensstand auch mit der Staatsanwaltschaft erörtert werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensabsprache oder auf die vorherige Zusage einer Einstellung besteht jedoch nicht.

 

Folgen der Einstellung

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hat insbesondere folgende Wirkungen:

  1. Es wird keine Anklage erhoben.
  2. Es findet keine Hauptverhandlung statt.
  3. Es erfolgt keine Verurteilung.
  4. Es sind keine Auflagen zu erfüllen.
  5. Die Zustimmung des Beschuldigten ist nicht erforderlich.
  6. Es erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister.

Der Beschuldigte wird von der Einstellung benachrichtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegen, insbesondere wenn er als Beschuldigter vernommen wurde, gegen ihn ein Haftbefehl erlassen war oder er um einen Bescheid gebeten hat.

Eine automatische Erstattung der notwendigen Verteidigerkosten ist mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich nicht verbunden. Für bestimmte entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahmen können gesonderte Regelungen gelten.

 

Abgrenzung zu §§ 153 und 153a StPO

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist von den Opportunitätseinstellungen nach §§ 153 und 153a StPO zu unterscheiden.

 

Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO

§ 153 StPO betrifft Vergehen, bei denen die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Die Formulierung „als gering anzusehen wäre“ beschreibt eine hypothetische Bewertung. Mit der Einstellung ist keine gerichtliche Feststellung verbunden, dass der Beschuldigte die Tat schuldhaft begangen hat.

 

Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO

Nach § 153a StPO kann ein Verfahren bei einem Vergehen vorläufig gegen Auflagen oder Weisungen eingestellt werden, wenn deren Erfüllung geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Auch die Zustimmung zu § 153a StPO und die Erfüllung einer Geldauflage sind kein Schuldeingeständnis und keine strafgerichtliche Schuldfeststellung. Die Unschuldsvermutung besteht fort. Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen kann die Tat grundsätzlich nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

 

Der wesentliche Unterschied

Bei § 170 Abs. 2 StPO fehlt es bereits an einem genügenden Anlass zur Anklage. §§ 153 und 153a StPO setzen dagegen eine verfahrensökonomische Entscheidung trotz eines grundsätzlich weiterverfolgbaren Verdachts voraus.

Keine dieser Einstellungsformen darf jedoch sprachlich als Feststellung einer Schuld dargestellt werden.

Anklage und Zwischenverfahren

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, prüft das Gericht im Zwischenverfahren eigenständig, ob der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Nur dann darf das Hauptverfahren nach § 203 StPO eröffnet werden.

Verneint das Gericht den hinreichenden Tatverdacht oder steht ein rechtlicher Grund entgegen, lehnt es die Eröffnung durch einen Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO ab. Dabei handelt es sich nicht um eine Einstellung und auch nicht um eine bloße „Aussetzung“ der Anklage.

Ist die Nichteröffnung unanfechtbar geworden, kann die Anklage nach § 211 StPO nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. Ein rechtskräftiger Nichteröffnungsbeschluss hat damit eine stärkere Sperrwirkung als eine staatsanwaltschaftliche Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

 

Rechtsschutz des Verletzten

Ein Verletzter, der die Strafverfolgung beantragt hat und mit der Einstellung nicht einverstanden ist, kann unter den Voraussetzungen der §§ 171 und 172 StPO zunächst Beschwerde einlegen und anschließend ein Klageerzwingungsverfahren betreiben.

Nicht jeder Anzeigeerstatter ist dazu berechtigt. Erforderlich ist grundsätzlich die Stellung als Verletzter. Außerdem gelten kurze Fristen, strenge Formanforderungen und gesetzliche Ausschlüsse. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Über einen zulässigen Klageerzwingungsantrag entscheidet in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur anhand des Einstellungsbescheids und der Verfahrensgeschichte beurteilen.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer im Wirtschaftsstrafverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO anstrebt, sollte die Verteidigungsstrategie nach Akteneinsicht festlegen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch wird geprüft, welche tatsächlichen und rechtlichen Ansatzpunkte für eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens bestehen.

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Zeugenaussage im Wirtschaftsstrafverfahren: Rechte, Pflichten und Vorbereitung

Wenn eine Vorladung als Zeuge eingeht

Nicht jede Vorladung in einem Wirtschaftsstrafverfahren richtet sich an einen Beschuldigten. Als Zeugen werden häufig Beschäftigte eines betroffenen Unternehmens, Geschäftspartner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Angehörige vernommen.

Die Rolle als Zeuge sollte nicht unterschätzt werden. Eine Aussage kann andere Personen belasten oder entlasten. Sie kann zugleich dazu führen, dass der Zeuge selbst in den Fokus der Ermittlungen gerät. Vor einer Vernehmung sollte deshalb geklärt werden, ob eine Pflicht zum Erscheinen besteht und ob Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte in Betracht kommen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt berät und begleitet Zeugen in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere mögliche Selbstbelastungsrisiken und die Abgrenzung zwischen Zeugen- und Beschuldigtenstellung.

 

Muss ein Zeuge zu einer Vernehmung erscheinen?

Die Erscheinens- und Aussagepflicht hängt davon ab, welche Stelle die Vorladung ausgesprochen hat.

 

Vorladung durch das Gericht

Auf eine gerichtliche Vorladung muss ein Zeuge grundsätzlich erscheinen und aussagen. Ausnahmen gelten, wenn ein gesetzliches Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

 

Vorladung durch die Staatsanwaltschaft

Nach § 161a StPO sind Zeugen verpflichtet, auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, soweit kein gesetzliches Verweigerungsrecht eingreift.

 

Vorladung durch die Polizei

Bei einer polizeilichen Vorladung besteht eine Erscheinens- und Aussagepflicht, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Das ergibt sich aus § 163 Abs. 3 StPO.

Liegt kein staatsanwaltschaftlicher Auftrag vor, besteht aufgrund einer ausschließlich polizeilichen Vorladung grundsätzlich keine entsprechende Pflicht zum Erscheinen. Aus dem Schreiben ist nicht immer eindeutig erkennbar, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Das sollte vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen geklärt werden.

Unentschuldigtes Ausbleiben trotz bestehender Pflicht kann Kosten, Ordnungsgeld und weitere Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen.

 

Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen

§ 52 StPO gewährt bestimmten Angehörigen des Beschuldigten ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu gehören insbesondere:

  1. Verlobte,
  2. Ehegatten und frühere Ehegatten,
  3. Lebenspartner und frühere Lebenspartner,
  4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie
  5. Verwandte und Verschwägerte in den gesetzlich bestimmten Graden der Seitenlinie.

Das Recht betrifft grundsätzlich die gesamte Aussage. Der Zeuge kann zunächst auf das Recht verzichten und aussagen, diesen Verzicht aber während der Vernehmung widerrufen. Vor jeder Vernehmung muss eine entsprechende Belehrung erfolgen.

Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern

§ 53 StPO gewährt bestimmten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und bestimmte Medienangehörige.

Das Recht erfasst nicht automatisch sämtliche beruflich erworbenen Kenntnisse. Maßgeblich ist, ob die betreffende Information dem Berufsgeheimnisträger in der gesetzlich geschützten beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Bei bestimmten Berufsgruppen kann eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht das Zeugnisverweigerungsrecht entfallen lassen.

Eine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht allein begründet grundsätzlich kein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Auskunftsverweigerungsrecht bei Selbstbelastungsgefahr

Nach § 55 StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung zuziehen würde.

Anders als § 52 StPO gibt § 55 StPO grundsätzlich kein Recht, die Aussage insgesamt zu verweigern. Das Recht bezieht sich auf einzelne Fragen oder Themenbereiche, von denen eine Verfolgungsgefahr ausgehen kann. Reicht das Selbstbelastungsrisiko allerdings über den gesamten Vernehmungsgegenstand, kann das Auskunftsverweigerungsrecht praktisch einen sehr weiten Umfang haben.

Der Zeuge muss sich nicht erst dann auf § 55 StPO berufen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Es genügt grundsätzlich eine nachvollziehbare Gefahr, durch die Antwort Ermittlungen gegen sich oder einen geschützten Angehörigen auszulösen oder zu vertiefen.

 

Wenn aus dem Zeugen ein Beschuldigter wird

In Wirtschaftsstrafverfahren kann sich die prozessuale Rolle während der Ermittlungen verändern. Ein Beschäftigter, der zunächst zu Vorgängen innerhalb eines Unternehmens befragt wird, kann aufgrund eigener Handlungen oder Kenntnisse selbst als möglicher Beteiligter angesehen werden.

Verdichten sich die Anhaltspunkte für eine eigene Tatbeteiligung, darf die betroffene Person nicht lediglich deshalb weiter als Zeuge vernommen werden, um die Beschuldigtenrechte zu umgehen. Die Zeugenvernehmung muss beendet und die Person über ihre Rechte als Beschuldigter belehrt werden.

Zu diesen Rechten gehören insbesondere das Schweigerecht und das Recht, vor einer Einlassung einen Verteidiger zu konsultieren. Ob und in welchem Umfang eine zuvor ohne erforderliche Beschuldigtenbelehrung abgegebene Aussage verwertet werden darf, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

 

Vorbereitung auf die Vernehmung

Eine zulässige Vorbereitung dient nicht dazu, eine gewünschte Aussage einzustudieren oder Aussagen mehrerer Zeugen aufeinander abzustimmen. Ziel ist es, die eigene Erinnerung zu ordnen und die rechtlichen Risiken der Vernehmung zu verstehen.

Zur Vorbereitung gehören insbesondere:

  1. Prüfung der Vorladung und der vernehmenden Stelle,
  2. Klärung der eigenen Rolle im untersuchten Sachverhalt,
  3. Prüfung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten,
  4. Trennung eigener Wahrnehmungen von Vermutungen oder Informationen Dritter,
  5. zeitliche Ordnung der tatsächlich erinnerten Vorgänge und
  6. Prüfung möglicher Selbstbelastungsrisiken.

Ein Zeuge muss ausschließlich nach seiner eigenen Erinnerung aussagen. Er darf Unsicherheiten offen benennen und erklären, dass er sich an einen Vorgang nicht oder nicht mehr sicher erinnert. Er sollte Vermutungen nicht als Tatsachen darstellen.

Die Durchsicht eigener Unterlagen zur Auffrischung der Erinnerung kann sinnvoll sein. Dabei muss jedoch deutlich bleiben, was der Zeuge selbst erinnert und was er lediglich einem Dokument entnimmt.

 

Anwaltlicher Zeugenbeistand

Nach § 68b StPO darf sich ein Zeuge eines anwaltlichen Beistands bedienen. Der Beistand darf grundsätzlich bei der Vernehmung anwesend sein.

Seine Rolle unterscheidet sich von der eines Verteidigers. Der Zeugenbeistand hat kein uneingeschränktes eigenes Frage- oder Beteiligungsrecht. Er kann den Zeugen jedoch beraten, auf Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte hinweisen und bei rechtlich problematischen Fragen um eine Unterbrechung oder Entscheidung der vernehmenden Stelle bitten.

Unter den engen Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 StPO kann ein Zeugenbeistand von der Vernehmung ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung erheblich beeinträchtigen würde.

Besteht ein möglicher Interessenkonflikt zwischen dem Zeugen, dem beschuldigten Unternehmensverantwortlichen und dem Unternehmen, sollte geprüft werden, ob eine unabhängige Vertretung des Zeugen erforderlich ist.

Folgen einer falschen Aussage

Die strafrechtlichen Folgen hängen davon ab, vor welcher Stelle die Aussage abgegeben wird.

Die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Tatbestand setzt eine falsche Aussage vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle voraus.

Ein Meineid nach § 154 StGB wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen Zeugen nicht vereidigen. Deshalb fallen falsche Angaben in einer dortigen Vernehmung grundsätzlich nicht unter §§ 153 oder 154 StGB. Sie können im Einzelfall aber andere Straftatbestände erfüllen, beispielsweise eine falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung.

Daraus folgt kein allgemeines Recht, gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft bewusst unwahre Angaben zu machen. Der rechtlich sichere Weg besteht darin, bestehende Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte auszuüben.

Auch bewusstes Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder das wahrheitswidrige Behaupten einer fehlenden Erinnerung kann eine gerichtliche Aussage falsch machen. Ein Zeuge darf dagegen jederzeit wahrheitsgemäß erklären, dass er etwas nicht weiß oder sich nicht sicher erinnert.

 

Zeugen aus Unternehmen und interne Untersuchungen

Bei Beschäftigten können neben dem Strafverfahren arbeitsrechtliche Pflichten, interne Untersuchungen und Vorgaben des Unternehmens eine Rolle spielen. Aussagen aus internen Befragungen können später Gegenstand behördlicher Ermittlungen werden.

Die Interessen des Unternehmens und des einzelnen Zeugen sind nicht zwingend identisch. Eine Abstimmung mit Compliance-Verantwortlichen darf nicht darauf gerichtet sein, Aussagen inhaltlich anzugleichen. Zu prüfen ist vielmehr, welche Informationen bereits dokumentiert wurden, welche arbeitsrechtlichen Folgen drohen und ob für den Zeugen eine eigenständige anwaltliche Beratung erforderlich ist.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer als Zeuge in einem Wirtschaftsstrafverfahren geladen ist, sollte insbesondere bei einer möglichen Selbstbelastungsgefahr vor der Vernehmung anwaltlichen Rat einholen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die Vorladung, die eigene Rolle und mögliche Verweigerungsrechte eingeordnet.

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Cybercrime und Computerbetrug nach § 263a StGB: Strafverteidigung bei digitalen Tatvorwürfen

Digitale Strafverfahren in Hamburg

Elektronischer Zahlungsverkehr, Cloud-Anwendungen, Onlineplattformen und automatisierte Geschäftsprozesse sind zunehmend Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Im Mittelpunkt steht häufig der Computerbetrug nach § 263a StGB. Daneben können Tatbestände des Datenstrafrechts, der Geldwäsche und des klassischen Betrugs sowie aufsichts- und datenschutzrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen.

Ermittlungen richten sich gegen Einzelpersonen, Unternehmensverantwortliche und Beschäftigte. Häufig geht es um Onlinezahlungen, fremde Zugangsdaten, Phishing, manipulierte Abrechnungssysteme, Plattformgeschäfte, Kryptowerte oder unbefugte Zugriffe auf IT-Systeme.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Mandanten in digitalen Wirtschafts- und Cyberstrafverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül begleitet Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg und vor den Hamburger Strafgerichten.

 

Tatbestand des Computerbetrugs

§ 263a StGB stellt die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs unter Strafe, wenn dadurch das Vermögen eines anderen geschädigt wird und der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Das Gesetz unterscheidet vier Begehungsformen:

  1. die unrichtige Gestaltung eines Programms,
  2. die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
  3. die unbefugte Verwendung von Daten und
  4. die sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs.

Der Computerbetrug ist dem klassischen Betrug nachgebildet. Während § 263 StGB grundsätzlich die Täuschung und den Irrtum eines Menschen voraussetzt, erfasst § 263a StGB vermögensschädigende Manipulationen automatisierter Verarbeitungsvorgänge.

Nicht jede vertragswidrige oder technisch unerwünschte Verwendung von Daten ist automatisch „unbefugt“ im Sinne des § 263a StGB. Die Auslegung dieses Merkmals und die Vergleichbarkeit des Vorgangs mit einer Täuschung sind häufig zentrale Streitpunkte der Verteidigung.

 

Typische Fallgestaltungen

Der Tatbestand kann je nach technischer Ausgestaltung beispielsweise betroffen sein bei:

  1. Verwendung fremder Karten-, Konto- oder Zugangsdaten in automatisierten Zahlungssystemen,
  2. Manipulation von Buchhaltungs-, Warenwirtschafts- oder Abrechnungssystemen,
  3. automatisierter Auslösung unberechtigter Überweisungen oder Gutschriften,
  4. Eingabe falscher Daten in Bestell-, Erstattungs- oder Bonussysteme,
  5. Manipulation von Automaten oder elektronischen Bezahlsystemen und
  6. automatisiertem Abruf von Leistungen unter Umgehung technischer oder vertraglicher Beschränkungen.

Die rechtliche Einordnung hängt vom konkreten Verarbeitungsvorgang ab. Wird ein Mensch getäuscht und veranlasst dieser die Vermögensverfügung, kann statt eines Computerbetrugs ein klassischer Betrug nach § 263 StGB vorliegen. Werden ausschließlich automatisierte Abläufe beeinflusst, kommt eher § 263a StGB in Betracht.

 

Phishing und fremde Zugangsdaten

Phishing ist kein eigenständiger Straftatbestand. Abhängig vom Vorgehen und von der späteren Verwendung der erlangten Daten können insbesondere Computerbetrug, Betrug, Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten oder Fälschung beweiserheblicher Daten verwirklicht sein.

Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB setzt voraus, dass sich der Täter unter Überwindung einer besonderen Zugangssicherung Zugang zu nicht für ihn bestimmten Daten verschafft. Deshalb erfüllt nicht jede durch Täuschung veranlasste Preisgabe eines Passworts automatisch diesen Tatbestand.

Wer erlangte Zugangsdaten anschließend verwendet, um einen automatisierten Zahlungsvorgang auszulösen, kann sich wegen Computerbetrugs strafbar machen. Ob tatsächlich § 263a StGB oder ein anderer Tatbestand einschlägig ist, hängt davon ab, wie der konkrete Zahlungsvorgang technisch und organisatorisch ausgestaltet war.

 

Weitere Delikte des digitalen Strafrechts

Neben dem Computerbetrug können insbesondere folgende Tatbestände relevant werden:

  1. Ausspähen von Daten nach § 202a StGB,
  2. Abfangen von Daten nach § 202b StGB,
  3. Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten nach § 202c StGB,
  4. Datenhehlerei nach § 202d StGB,
  5. Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB,
  6. Datenveränderung nach § 303a StGB,
  7. Computersabotage nach § 303b StGB,
  8. Betrug nach § 263 StGB und
  9. Geldwäsche nach § 261 StGB.

§ 265 StGB ist dagegen kein allgemeiner Tatbestand für den Missbrauch von Zahlungsdiensten. Die Vorschrift betrifft den Versicherungsmissbrauch und sollte in diesem Zusammenhang nicht als typisches Zahlungsdelikt aufgeführt werden.

Bei Kryptowerten und digitalen Finanzdienstleistungen können zusätzlich aufsichtsrechtliche Erlaubnis- und Organisationspflichten relevant werden. Ob solche Vorschriften eingreifen, hängt vom konkreten Geschäftsmodell und von der Rolle des Beteiligten ab.

 

Datenschutzrecht und Unternehmensverantwortung

Datenschutzverstöße können Bußgelder nach der Datenschutz-Grundverordnung auslösen. Eine Strafbarkeit folgt daraus jedoch nicht automatisch. Strafrechtliche Konsequenzen kommen nur unter den besonderen Voraussetzungen einschlägiger Strafvorschriften in Betracht, beispielsweise nach § 42 BDSG oder bei gleichzeitig verwirklichten Delikten des Strafgesetzbuchs.

Auch Unternehmen können von einem Cyberstrafverfahren erheblich betroffen sein. Eine eigenständige Unternehmensstrafe kennt das deutsche Strafrecht bislang nicht. Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Unternehmensgeldbuße festgesetzt werden. Außerdem kommen Einziehungsentscheidungen und eine Verantwortlichkeit von Leitungspersonen wegen eigener Handlungen oder wegen einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Betracht.

 

Digitale Beweismittel und IT-Forensik

In Cyberstrafverfahren werden häufig Computer, Mobiltelefone und Datenträger sichergestellt oder beschlagnahmt. Ermittlungsbehörden werten Serverdaten, Kommunikationsverläufe, Protokolldateien, Cloud-Inhalte, Kontobewegungen und Zugangsdaten aus.

Für die Verteidigung sind insbesondere folgende Fragen bedeutsam:

  1. War die Durchsuchung und Sicherstellung von den gerichtlichen Anordnungen gedeckt?
  2. Waren Umfang und Dauer der Datenauswertung verhältnismäßig?
  3. Wurde die Integrität der Daten nachvollziehbar gesichert?
  4. Sind Zeitstempel, Zeitzonen und Systemprotokolle richtig ausgewertet worden?
  5. Können Veränderungen oder Übertragungsfehler ausgeschlossen werden?
  6. Ist die Beweiskette von der Sicherung bis zur Auswertung dokumentiert?
  7. Wurden auch entlastende Daten berücksichtigt?

Eine rechtswidrige Beweiserhebung führt im deutschen Strafprozess nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die möglichen Folgen eines Verstoßes müssen vielmehr gesondert geprüft werden.

 

Verteidigungsansätze im Cyberstrafverfahren

 

Technische Zurechnung

Die Nutzung einer IP-Adresse, eines Benutzerkontos oder eines bestimmten Geräts belegt nicht ohne Weiteres, welche Person die konkrete Handlung vorgenommen hat. Mehrere Benutzer, gemeinsam verwendete Geräte, Fernzugriffe, VPN-Verbindungen, Schadsoftware oder entwendete Zugangsdaten können die Zurechnung erschweren.

 

Tatbestandsmäßigkeit

Es ist zu prüfen, welcher automatisierte Verarbeitungsvorgang beeinflusst worden sein soll und welche der vier gesetzlichen Handlungsvarianten erfüllt sein könnte. Gerade das Merkmal der unbefugten Datenverwendung bedarf einer genauen rechtlichen Prüfung.

 

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Computerbetrug setzt vorsätzliches Handeln und die Absicht voraus, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Bloße Bedienfehler, technische Missverständnisse oder unklare betriebliche Zuständigkeiten reichen dafür nicht aus.

 

Vermögensschaden

Die Staatsanwaltschaft muss einen wirtschaftlichen Schaden feststellen und beziffern. Rückbuchungen, Sicherheiten, Gegenleistungen, Gutschriften und spätere Ausgleichszahlungen können für die Schadensberechnung relevant sein.

 

Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen

Durchsuchungsbeschlüsse, Beschlagnahmen, Telekommunikationsmaßnahmen und die Auswertung umfangreicher Datenbestände sind auf ihre gesetzlichen Voraussetzungen und ihren konkreten Umfang zu überprüfen.

Bei technisch komplexen Verfahren arbeitet die Kanzlei Sengül erforderlichenfalls mit IT-forensischen Sachverständigen zusammen, um die Auswertung der Ermittlungsbehörden unabhängig zu überprüfen.

 

Grenzbereiche digitaler Geschäftsmodelle

Automatisierte Abrechnungen, algorithmische Preisgestaltung, Web-Scraping, Plattformzugriffe und die Nutzung öffentlich erreichbarer Schnittstellen sind nicht allein deshalb strafbar, weil sie gegen Geschäftsbedingungen verstoßen oder vom Betreiber unerwünscht sind.

Ob eine strafbare Datenverwendung, das Überwinden einer Zugangssicherung oder eine sonstige unbefugte Einwirkung vorliegt, hängt von der technischen Umsetzung, den Zugangsbedingungen und dem Vorsatz der handelnden Person ab. Zusätzlich können zivil-, wettbewerbs-, urheber- und datenschutzrechtliche Fragen entstehen.

 

Parallelverfahren und wirtschaftliche Folgen

Cyberstrafverfahren können mit Datenschutzverfahren, aufsichtsrechtlichen Prüfungen, arbeitsrechtlichen Maßnahmen und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen zusammentreffen. Aussagen im Strafverfahren können in diesen Verfahren erhebliche Auswirkungen haben.

Eine Verteidigungsstrategie sollte daher nicht nur den strafrechtlichen Vorwurf, sondern auch mögliche Unternehmensgeldbußen, Einziehungsmaßnahmen, behördliche Meldepflichten und zivilrechtliche Folgen berücksichtigen.

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer mit dem Vorwurf des Computerbetrugs oder einer anderen digitalen Straftat konfrontiert ist, sollte vor einer eigenen Einlassung zunächst Akteneinsicht nehmen und die technischen Beweismittel prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden der technische Sachverhalt, die strafrechtliche Einordnung und das weitere Vorgehen besprochen.

 

Häufige Fragen zum Computerbetrug

 

Was ist Computerbetrug?

Computerbetrug ist die vorsätzliche Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs durch eine der in § 263a StGB genannten Handlungen, wodurch das Vermögen eines anderen geschädigt und ein rechtswidriger Vermögensvorteil angestrebt wird.

 

Ist Phishing immer Computerbetrug?

Nein. Phishing kann je nach Ausgestaltung unterschiedliche Straftatbestände berühren. Computerbetrug kommt häufig bei der anschließenden Verwendung der erlangten Daten in automatisierten Zahlungssystemen in Betracht.

 

Wie unterscheidet sich Computerbetrug vom klassischen Betrug?

Der Betrug nach § 263 StGB setzt grundsätzlich die Täuschung und den Irrtum eines Menschen voraus. Beim Computerbetrug wird das Ergebnis eines automatisierten Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst.

 

Welche Strafe droht bei Computerbetrug?

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Bei gewerbsmäßigem Handeln als Mitglied einer Bande kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren drohen.

 

Sind Kryptobetrug und Computerbetrug dasselbe?

Nein. Straftaten im Zusammenhang mit Kryptowerten können als Computerbetrug, klassischer Betrug, Untreue, Geldwäsche oder nach anderen Vorschriften einzuordnen sein. Maßgeblich ist die konkrete technische und wirtschaftliche Gestaltung.

 

Kann ein Unternehmen wegen Computerbetrugs belangt werden?

Eine juristische Person wird nicht wie eine natürliche Person nach § 263a StGB bestraft. Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann jedoch eine Unternehmensgeldbuße verhängt werden. Außerdem kommen Einziehung und persönliche Verantwortlichkeit der beteiligten Leitungspersonen oder Beschäftigten in Betracht.

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Verjährung im Wirtschaftsstrafrecht: Fristen, Unterbrechung und strategische Bedeutung

Die Verjährung als zentrale Weichenstellung

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bestimmt, wie lange eine Straftat verfolgt werden kann. Im Wirtschaftsstrafrecht ist sie besonders bedeutsam, weil die untersuchten Vorgänge häufig Jahre zurückliegen, unterschiedliche Tatbestände betroffen sein können und zahlreiche Ermittlungs- oder Gerichtsmaßnahmen den Lauf der Frist beeinflussen.

Eine belastbare Verjährungsprüfung erfordert deshalb mehr als die Bestimmung einer einzelnen Jahreszahl. Zu untersuchen sind insbesondere der Tatzeitpunkt, die rechtliche Einordnung des Vorwurfs, die Beendigung der Tat, mögliche Unterbrechungshandlungen, Ruhenstatbestände und gesetzliche Übergangsregelungen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt prüft die Verjährungslage in Wirtschaftsstrafverfahren anhand einer chronologischen Auswertung der Akten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts und Erfahrung in internationalen Kanzleien, verbindet diese zeitliche Analyse mit der materiell-rechtlichen Prüfung der einzelnen Tatvorwürfe.

 

Verjährungsfristen im Überblick

Die strafrechtlichen Verjährungsfristen richten sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Höchstmaß der für den jeweiligen Tatbestand angedrohten Freiheitsstrafe. Maßgeblich ist § 78 StGB.

Für wichtige Wirtschaftsstraftaten gilt grundsätzlich:

  1. Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB verjährt regelmäßig nach fünf Jahren.
  2. Auch ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Strafschärfung eines besonders schweren Falles bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht.
  3. Ein qualifizierter gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB kann dagegen einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegen, weil es sich um einen eigenständigen Qualifikationstatbestand handelt.
  4. Untreue nach § 266 StGB verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Das gilt regelmäßig auch bei Annahme eines besonders schweren Falles.
  5. Vorsätzlicher Bankrott nach § 283 StGB verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Auch der besonders schwere Fall nach § 283a StGB führt wegen § 78 Abs. 4 StGB grundsätzlich nicht zu einer längeren Verjährungsfrist.
  6. Vorsätzliche Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Für die fahrlässige Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 5 InsO beträgt die Frist grundsätzlich drei Jahre.
  7. Geldwäsche nach § 261 StGB verjährt nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich nach fünf Jahren. Auch der besonders schwere Fall verlängert die Frist nicht automatisch. Bei älteren Taten und früheren Gesetzesfassungen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
  8. Steuerhinterziehung nach § 370 AO verjährt im Grundtatbestand grundsätzlich nach fünf Jahren. Für die in § 376 AO bezeichneten besonders schweren Fälle beträgt die Frist fünfzehn Jahre.

Entscheidend ist stets die im Tatzeitraum geltende Gesetzesfassung. Bei Gesetzesänderungen müssen zusätzlich strafrechtliche Rückwirkungs- und Übergangsregeln berücksichtigt werden.

 

Besonders schwere Fälle und Qualifikationstatbestände

Nicht jede erhöhte Strafandrohung führt zu einer längeren Verjährungsfrist. Nach § 78 Abs. 4 StGB bleiben Schärfungen, die lediglich für besonders schwere Fälle vorgesehen sind, bei der Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht.

Davon zu unterscheiden sind eigenständige Qualifikationstatbestände. Enthält das Gesetz einen eigenen Tatbestand mit erhöhtem Strafrahmen, kann sich daraus eine längere Verjährungsfrist ergeben.

Diese Unterscheidung ist beispielsweise beim Betrug bedeutsam: Der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB führt grundsätzlich nicht zu einer zehnjährigen Verjährung. Der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB ist dagegen ein eigenständiger Qualifikationstatbestand und kann deshalb nach zehn Jahren verjähren.

Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung enthält § 376 AO eine ausdrückliche Sonderregelung. Die dort bestimmten Fälle verjähren strafrechtlich nach fünfzehn Jahren.

 

Beginn der Verjährungsfrist

Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der Beendigung der Tat. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt die Frist mit diesem späteren Zeitpunkt.

Die Beendigung muss für jeden Tatvorwurf gesondert bestimmt werden. Bei Steuerstraftaten hängt sie unter anderem davon ab, ob es sich um eine Veranlagungssteuer, eine Steueranmeldung, eine Steuervergütung oder eine Hinterziehung durch Unterlassen handelt. Die pauschale Aussage, die Verjährung beginne bei jeder unrichtigen Steuererklärung erst mit dem Steuerbescheid, wäre deshalb zu weitgehend.

Bei einer Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch aktives Tun ist häufig die Bekanntgabe des zu niedrigen Steuerbescheids maßgeblich. Bei Steueranmeldungen, Erstattungsfällen und Unterlassungstaten können andere Zeitpunkte gelten.

Die Insolvenzverschleppung ist ein Dauerdelikt. Die Verjährung beginnt grundsätzlich erst, wenn die Antragspflicht erfüllt wird oder auf andere Weise entfällt, beispielsweise durch die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Beendigung der Organstellung.

Bei mehreren rechtlich selbstständigen Taten läuft für jede Tat grundsätzlich eine eigene Verjährungsfrist. Eine frühere Vorstellung von einer einheitlichen „fortgesetzten Handlung“ kann nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt.

 

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann durch bestimmte, in § 78c StGB abschließend aufgezählte Handlungen unterbrochen werden. Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich neu.

Zu den möglichen Unterbrechungshandlungen gehören insbesondere:

  1. die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde,
  2. die Beauftragung eines Sachverständigen unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
  3. bestimmte richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen,
  4. ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl,
  5. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  6. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
  7. die Anberaumung der Hauptverhandlung und
  8. bestimmte richterliche Vernehmungs- oder Strafbefehlsmaßnahmen.

Nicht jeder Behördenkontakt und nicht jeder richterliche Beschluss unterbricht die Verjährung. Die Maßnahme muss unter einen der gesetzlichen Tatbestände fallen, sich gegen die betreffende Person richten und den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf erfassen.

 

Unterbrechungshöchstgrenze und Ruhen

Die Verfolgung ist grundsätzlich spätestens verjährt, wenn seit dem gesetzlich bestimmten Beginn das Doppelte der regulären Verjährungsfrist vergangen ist. Bei einer regulären Frist von fünf Jahren liegt diese Unterbrechungshöchstgrenze daher regelmäßig bei zehn Jahren.

Diese Grenze wird allerdings durch gesetzliche Ruhenstatbestände beeinflusst. Das Ruhen der Verjährung ist von der Unterbrechung zu unterscheiden. Während des Ruhens läuft die Frist nicht weiter. Nach Wegfall des Ruhensgrundes setzt sie sich mit dem bereits erreichten Stand fort.

Ein bloßer Aufenthalt des Beschuldigten im Ausland lässt die Verjährung nicht automatisch ruhen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise bestimmte förmliche Maßnahmen zur Herbeiführung einer Auslieferung.

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, läuft die Verjährung nach § 78b Abs. 3 StGB grundsätzlich nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab.

 

Verjährung im Steuerstrafrecht

Die einfache Steuerhinterziehung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO bezeichneten besonders schweren Fälle beträgt die Verjährungsfrist nach § 376 AO fünfzehn Jahre.

Die durch Unterbrechungen grundsätzlich erreichbare Höchstgrenze beträgt bei diesen Taten zweieinhalbmal die gesetzliche Verjährungsfrist und damit 37 Jahre und sechs Monate. Gesetzliche Ruhenstatbestände können den Zeitraum zusätzlich verlängern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann insbesondere die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht zu einem weiteren Ruhen von bis zu fünf Jahren führen.

Die häufig genannte Grenze von 22 Jahren und sechs Monaten ist für die gegenwärtige Rechtslage der von § 376 AO erfassten besonders schweren Steuerhinterziehung daher nicht mehr zutreffend.

Bei älteren Steuerstraftaten ist zu prüfen, welche Fassung des § 376 AO zeitlich anwendbar ist und ob die Tat beim Inkrafttreten einer Verlängerung bereits verjährt war.

 

Strafrechtliche und steuerliche Verjährung

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist von der steuerlichen Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Eine Steuer kann unter Umständen noch festgesetzt oder geändert werden, obwohl eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist – oder umgekehrt.

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich:

  1. vier Jahre im Regelfall,
  2. fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und
  3. zehn Jahre bei Steuerhinterziehung.

Beginn und Ablauf richten sich nach den besonderen Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere nach § 170 AO und den Ablaufhemmungen des § 171 AO. Die steuerliche und die strafrechtliche Frist müssen deshalb getrennt berechnet werden.

 

Strategische Bedeutung für die Verteidigung

Eine Verjährungsprüfung sollte zu Beginn des Mandats erfolgen und während des Verfahrens fortgeschrieben werden. Dafür ist eine genaue Chronologie erforderlich, in der insbesondere folgende Daten erfasst werden:

  1. Beginn und Beendigung jeder einzelnen vorgeworfenen Tat,
  2. Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens,
  3. Beschuldigtenvernehmungen,
  4. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse,
  5. Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss,
  6. gerichtliche Terminierungen und
  7. mögliche Ruhenszeiträume.

Dabei ist zu prüfen, ob jede Unterbrechungshandlung wirksam war und tatsächlich die betreffende Person sowie die konkrete Tat erfasste. Eine unwirksame oder zu spät vorgenommene Unterbrechung kann nicht dadurch geheilt werden, dass das Ermittlungsverfahren anschließend fortgeführt wurde.

Anwaltliche Prüfung in Hamburg

Wer in Hamburg mit einem Wirtschaftsstrafvorwurf konfrontiert ist und die Verjährungslage prüfen lassen möchte, erreicht die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org.

Im vertraulichen Erstgespräch werden die zeitliche Struktur des Sachverhalts, mögliche Unterbrechungshandlungen und die für den jeweiligen Tatvorwurf geltenden Fristen eingeordnet.

 

Häufige Fragen zur Verjährung im Wirtschaftsstrafrecht

 

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Die Steuerhinterziehung im Grundtatbestand verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Für die in § 376 AO bezeichneten besonders schweren Fälle beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist fünfzehn Jahre.

 

Wie lang ist die Höchstgrenze bei besonders schwerer Steuerhinterziehung?

Die Unterbrechungshöchstgrenze beträgt nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich 37 Jahre und sechs Monate. Ruhenstatbestände können zu einer zusätzlichen Verlängerung führen. Bei älteren Taten muss geprüft werden, welche Gesetzesfassung anwendbar ist.

 

Was unterbricht die Verjährung?

Nur die in § 78c StGB aufgeführten Maßnahmen können die Verjährung unterbrechen. Dazu gehören unter anderem die erste Beschuldigtenvernehmung, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, bestimmte richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnungen, die Anklageerhebung und die Eröffnung des Hauptverfahrens.

 

Verjährt Untreue nach fünf oder zehn Jahren?

Untreue verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Auch die Annahme eines besonders schweren Falles führt wegen § 78 Abs. 4 StGB regelmäßig nicht zu einer zehnjährigen Verjährungsfrist.

 

Verjährt ein besonders schwerer Betrug nach zehn Jahren?

Der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren. Eine zehnjährige Frist kann dagegen bei einem eigenständigen Qualifikationstatbestand wie dem gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB gelten.

 

Wann beginnt die Verjährung?

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat. Der konkrete Zeitpunkt hängt von der Art des Delikts und seiner Begehungsform ab. Bei mehreren selbstständigen Taten ist jede Tat gesondert zu betrachten.

 

Ruht die Verjährung bei einem Auslandsaufenthalt?

Nicht automatisch. Ein bloßer Aufenthalt im Ausland genügt grundsätzlich nicht. Das Ruhen setzt einen gesetzlich geregelten Grund voraus, beispielsweise bestimmte förmliche Auslieferungsmaßnahmen.

 

Läuft die Verjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil weiter?

Ist vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, läuft die Verjährung grundsätzlich nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab.

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