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Vermögensabschöpfung nach § 73 StGB im Wirtschaftsstrafrecht

Einziehung von Erträgen aus einer rechtswidrigen Tat

Die Einziehung nach § 73 StGB soll verhindern, dass Täter oder Teilnehmer die wirtschaftlichen Vorteile einer rechtswidrigen Tat behalten.

Sie wird neben einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe angeordnet und kann den Betroffenen wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Im Wirtschaftsstrafrecht sind deshalb nicht nur der Tatvorwurf, sondern auch die Herkunft, Höhe und individuelle Zuordnung des angeblich Erlangten zu prüfen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Beschuldigte und andere Betroffene in Einziehungs- und Arrestverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Anknüpfungstat, die tatsächliche Verfügungsgewalt und die Berechnung des einzuziehenden Betrags.

 

Voraussetzungen des § 73 StGB

Nach § 73 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.

Erfasst werden insbesondere:

  1. unmittelbar erlangte Geldbeträge und Gegenstände,
  2. Nutzungen aus dem Erlangten,
  3. bestimmte Ersatzgegenstände,
  4. Vorteile, die als Gegenleistung für die Tat gewährt wurden.

Erforderlich ist eine tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt. Eine bloße Beteiligung an der Tat oder die theoretische Möglichkeit, auf einen Vermögenswert zuzugreifen, reicht nicht aus.

 

Einziehung des Gegenstands und Wertersatz

Ist der konkret erlangte Gegenstand noch vorhanden, kann er unmittelbar eingezogen werden.

Ist seine Einziehung wegen seiner Beschaffenheit oder aus anderen Gründen nicht möglich, ordnet das Gericht nach § 73c StGB grundsätzlich die Einziehung eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Eine Wertersatzeinziehung kommt beispielsweise in Betracht, wenn:

  1. Geld ausgegeben wurde,
  2. eine Sache verkauft wurde,
  3. das Erlangte mit anderem Vermögen vermischt wurde,
  4. eine Dienstleistung oder Steuerersparnis erlangt wurde,
  5. der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr auffindbar ist.

Dass das erlangte Vermögen später verbraucht wurde, beseitigt die Wertersatzeinziehung grundsätzlich nicht.

 

Bestimmung des Erlangten

Nicht jeder in Zusammenhang mit einer Straftat stehende Umsatz ist automatisch vollständig einzuziehen. Entscheidend ist, was durch die Tat oder für sie tatsächlich in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Betroffenen gelangt ist.

Bei einem Unternehmen kann zu prüfen sein, ob der wirtschaftliche Vorteil der Gesellschaft, dem Geschäftsführer, einem Gesellschafter oder mehreren Personen zugeflossen ist.

Eine Organstellung oder Beteiligung an einer Gesellschaft begründet für sich allein noch keine persönliche Verfügungsgewalt über das Gesellschaftsvermögen.

 

Aufwendungen und Bruttoprinzip

Das sogenannte Bruttoprinzip bedeutet nicht, dass sämtliche Aufwendungen immer unberücksichtigt bleiben.

Nach § 73d StGB sind Aufwendungen bei der Bestimmung des Wertes grundsätzlich abzuziehen. Außer Betracht bleiben jedoch insbesondere Aufwendungen, die für die Begehung oder Vorbereitung der Tat erbracht wurden, soweit ihre Berücksichtigung dem Zweck der Einziehung widerspräche.

Bei einer an sich verbotenen Leistung können Kosten deshalb anders behandelt werden als bei einem rechtlich zulässigen Geschäft, das lediglich durch eine Täuschung oder andere Pflichtverletzung zustande kam.

Die Abgrenzung hängt von der konkreten Tat und dem wirtschaftlichen Inhalt des Geschäfts ab. Pauschale Aussagen, wonach stets der vollständige Umsatz oder lediglich der Gewinn einzuziehen sei, sind häufig unzutreffend.

 

Typische Anwendungsfelder

Einziehungsfragen entstehen insbesondere bei:

  1. Betrug und Subventionsbetrug,
  2. Untreue,
  3. Steuerhinterziehung,
  4. Korruptionsdelikten,
  5. Geldwäsche,
  6. illegaler Beschäftigung,
  7. Zoll- und Außenwirtschaftsverstößen,
  8. Abrechnungsbetrug.

Bei einer Steuerhinterziehung können ersparte Aufwendungen oder erlangte Steuererstattungen einziehbar sein. Entscheidend ist, wer den steuerlichen Vorteil tatsächlich erlangt hat. Eine automatische persönliche Einziehung beim Geschäftsführer ist nicht zulässig, wenn der Vorteil ausschließlich der Gesellschaft zugeflossen ist.

Bei Betrugsfällen ist zwischen dem vom Geschädigten gezahlten Betrag, dem Wert einer erbrachten Gegenleistung und möglichen Aufwendungen zu unterscheiden.

 

Mehrere Beteiligte

Waren mehrere Personen an einer Tat beteiligt, darf der gesamte Tatertrag nicht allein wegen der Mittäterschaft jeder Person zugerechnet werden.

Für eine Einziehung ist erforderlich, dass die jeweilige Person tatsächliche oder zumindest mitverfügte wirtschaftliche Kontrolle über den Vermögenswert erlangt hat.

Haben mehrere Beteiligte gemeinsam über denselben Vermögenswert verfügt, kann eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommen. Doppelabschöpfungen dürfen daraus jedoch nicht entstehen.

Die Verteidigung sollte daher für jeden Beteiligten getrennt prüfen:

  1. welchen Betrag er erhalten hat,
  2. ob er über gemeinschaftliches Vermögen verfügen konnte,
  3. ob Beträge weitergeleitet wurden,
  4. ob dieselben Werte bereits bei anderen Personen erfasst sind.

 

Vermögensarrest im Ermittlungsverfahren

Zur Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung kann ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden.

Der Arrest kann in das bewegliche und unbewegliche Vermögen vollzogen werden. Betroffen sein können insbesondere:

  1. Bankkonten,
  2. Immobilien,
  3. Fahrzeuge,
  4. Gesellschaftsanteile,
  5. Forderungen,
  6. Wertpapiere und Kryptowerte.

Die Arrestanordnung muss den zu sichernden Anspruch und einen bestimmten Geldbetrag bezeichnen. Außerdem ist ein Ablösebetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung abgewendet werden kann.

Eine Beschwerde kann sich gegen Tatverdacht, Berechnung, Zurechnung oder Umfang der Sicherung richten. Daneben kann geprüft werden, ob einzelne Vollziehungsmaßnahmen unverhältnismäßig sind oder die Freigabe bestimmter Vermögenswerte gegen andere Sicherheiten möglich ist.

Verteidigungsansätze

Die Einziehungsverteidigung beginnt bei der Anknüpfungstat. Kann eine rechtswidrige Tat oder die Beteiligung des Betroffenen nicht nachgewiesen werden, fehlt grundsätzlich die Grundlage für eine Einziehung nach § 73 StGB.

Daneben sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  1. Was wurde konkret erlangt?
  2. Wer hatte tatsächliche Verfügungsgewalt?
  3. Zu welchem Zeitpunkt erfolgte der Vermögenszufluss?
  4. Welche Aufwendungen sind nach § 73d StGB abzuziehen?
  5. Wurde der Wert zutreffend bestimmt?
  6. Liegen Doppelberechnungen vor?
  7. Sind Rückzahlungen bereits berücksichtigt?
  8. Ist der Anspruch des Verletzten erloschen?

Die Berechnung darf nicht pauschal aus einem behaupteten Schaden übernommen werden. Schaden und Tatertrag können unterschiedliche Größen sein.

 

Rechte verletzter Personen und § 73e StGB

Nach § 73e StGB ist die Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr des Erlangten oder Ersatz seines Wertes erloschen ist. Für eine bloße Verjährung des Anspruchs gilt diese Ausnahme nicht.

Bereits erfolgte Rückzahlungen, Erfüllungsleistungen und Vergleiche können daher für den Umfang der Einziehung relevant sein. Ihre konkrete rechtliche Wirkung muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Dritteinziehung

Hat nicht der Täter, sondern eine andere Person oder ein Unternehmen den Vermögensvorteil erlangt, kann eine Einziehung nach § 73b StGB in Betracht kommen.

Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Fälle, in denen:

  1. der Täter für eine Gesellschaft oder eine andere Person handelte,
  2. der Tatertrag unentgeltlich an einen Dritten übertragen wurde,
  3. ein Dritter bei der Übertragung erkannte oder hätte erkennen müssen, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammte.

Ein gutgläubiger entgeltlicher Erwerb wird nicht allein deshalb eingezogen, weil der Gegenstand früher aus einer Straftat stammte. Die Voraussetzungen des § 73b StGB müssen gesondert festgestellt werden.

 

Verhältnismäßigkeit und Vollstreckung

§ 73c StGB enthält keine allgemeine Härtefallregelung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten führen daher nicht ohne Weiteres zu einer Herabsetzung des angeordneten Wertersatzes.

Bei Geldzahlungspflichten kann das Gericht nach § 459g Abs. 5 StPO die Vollstreckung ausschließen, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Dabei handelt es sich um eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung.

Daneben können Ratenzahlungen oder andere Zahlungserleichterungen geprüft werden.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Wer von einer Einziehungsankündigung, einem Vermögensarrest oder der Pfändung von Vermögenswerten betroffen ist, sollte die Berechnung und persönliche Zurechnung frühzeitig prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Anknüpfungstat, Vermögenszufluss und Sicherungsmaßnahmen eingeordnet.

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Erweiterte Einziehung nach § 73a StGB abwehren

Vermögensabschöpfung über die angeklagte Tat hinaus

Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB ermöglicht den Zugriff auf Gegenstände, die nicht aus der konkret abgeurteilten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten des Täters oder Teilnehmers stammen.

Die Maßnahme kann daher Vermögenswerte erfassen, die außerhalb des eigentlichen Anklagevorwurfs liegen. Voraussetzung ist jedoch nicht lediglich eine ungeklärte oder unplausible Vermögensherkunft. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die betroffenen Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt wurden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Beschuldigte und andere Betroffene in Einziehungsverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Herkunft und Zuordnung der Vermögenswerte sowie die Rechtmäßigkeit vorläufiger Sicherungsmaßnahmen.

 

Systematik der Einziehung

Die Einziehungsvorschriften unterscheiden mehrere Konstellationen:

  1. § 73 StGB betrifft Erträge aus der konkret festgestellten Tat.
  2. § 73a StGB erfasst Gegenstände aus anderen rechtswidrigen Taten.
  3. § 73b StGB regelt die Einziehung bei anderen Personen.
  4. § 73c StGB betrifft die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
  5. § 73d StGB regelt die Bestimmung des Wertes und mögliche Abzüge.

Die erweiterte Einziehung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Gericht von der deliktischen Herkunft eines Vermögensgegenstands überzeugt ist, ihn aber keiner konkret abgeurteilten Tat zuordnen kann.

 

Keine Katalogtat erforderlich

§ 73a StGB verlangt keine bestimmte Katalogtat. Die ursprüngliche Anlasstat muss eine rechtswidrige Tat sein, an der die betroffene Person als Täter oder Teilnehmer beteiligt war.

Davon zu unterscheiden ist die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB. Für diese besondere Verfahrensart gelten eigene Voraussetzungen und ein gesetzlich bestimmter Straftatenkatalog.

Auch § 437 StPO, der unter anderem ein grobes Missverhältnis zwischen Vermögenswert und legalem Einkommen als Indiz nennt, bezieht sich auf das selbstständige Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB. Die Vorschrift darf nicht ohne Weiteres auf jede erweiterte Einziehung nach § 73a StGB übertragen werden.

 

Erforderliche richterliche Überzeugung

Für § 73a StGB genügt keine bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit. Das Gericht muss sich aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung davon überzeugen, dass der einzuziehende Gegenstand aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammt.

Die konkrete Herkunftstat muss nicht zwingend in allen Einzelheiten festgestellt oder einer bestimmten Tatzeit zugeordnet werden. Bloße Vermutungen, ein ungewöhnlicher Lebensstil oder eine nicht sofort erklärte Vermögensmehrung reichen aber nicht aus.

Als Indizien können unter anderem berücksichtigt werden:

  1. erhebliche Unterschiede zwischen legalem Einkommen und Vermögen,
  2. Art und Stückelung aufgefundener Geldbeträge,
  3. verschleierte Eigentumsverhältnisse,
  4. ungewöhnliche Zahlungswege,
  5. zeitliche Zusammenhänge mit bekannten Straftaten,
  6. widersprüchliche Angaben zur Vermögensherkunft.

Die Beweislast bleibt beim Staat. Gleichwohl kann es für die Verteidigung sinnvoll sein, eine legale Herkunft durch Unterlagen nachvollziehbar zu belegen.

 

Typische Anwendungsfelder

Eine erweiterte Einziehung kann unter anderem in Verfahren wegen Betrugs, Steuerhinterziehung, Korruption, Geldwäsche, Betäubungsmittel- oder organisierter Wirtschaftskriminalität relevant werden.

Sie darf jedoch nicht dazu dienen, lediglich vermutete weitere Taten ohne ausreichende Beweisgrundlage wirtschaftlich zu sanktionieren. Für jeden betroffenen Gegenstand muss eine tragfähige Überzeugung von seiner deliktischen Herkunft bestehen.

Wurde ein Vermögenswert nachweislich aus der konkret abgeurteilten Tat erlangt, richtet sich die Einziehung grundsätzlich nach § 73 StGB. § 73a StGB ist für Vermögenswerte bestimmt, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen.

 

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung prüft zunächst, ob die Voraussetzungen der Anlasstat und die persönliche Täterschaft oder Teilnahme nachweisbar sind.

Anschließend ist für jeden betroffenen Gegenstand zu untersuchen:

  1. Wem gehört der Gegenstand tatsächlich?
  2. Wann und auf welche Weise wurde er erworben?
  3. Welche legale Einkommens- oder Finanzierungsquelle bestand?
  4. Gibt es Verträge, Kontoauszüge, Steuerunterlagen oder Erbnachweise?
  5. Wurde der Gegenstand möglicherweise bereits einer anderen Einziehungsentscheidung zugerechnet?
  6. Ist die Bewertung des Gegenstands nachvollziehbar?

Pauschale Vermögensbetrachtungen reichen nicht aus. Unterschiedliche Vermögensgegenstände und Erwerbszeitpunkte müssen getrennt analysiert werden.

 

Legale Vermögensherkunft

Eine nachvollziehbare Dokumentation kann die Annahme einer deliktischen Herkunft widerlegen. Als legale Quellen kommen beispielsweise in Betracht:

  1. Erwerbseinkommen,
  2. Unternehmensgewinne,
  3. Darlehen,
  4. Schenkungen und Erbschaften,
  5. Immobilien- oder Unternehmensverkäufe,
  6. Kapitalerträge,
  7. bereits vorhandenes Vermögen.

Entscheidend ist nicht nur, ob eine mögliche legale Erklärung benannt werden kann. Sie sollte mit objektiven Unterlagen und den tatsächlichen Zahlungswegen in Einklang stehen.

 

Wertersatz und Bewertung

Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Einziehung des Wertes nach § 73c StGB in Betracht kommen.

Die Bewertung kann insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kryptowerten und Wertpapieren umstritten sein. Zu prüfen sind Bewertungsstichtag, Marktwert, Verfügungsgewalt und mögliche Doppelberücksichtigungen.

Eine Schätzung ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen.

Vermögensarrest

Zur Sicherung einer späteren Wertersatzeinziehung kann bereits im Ermittlungsverfahren ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden.

Die Anordnung muss den zu sichernden Anspruch und einen konkreten Geldbetrag bezeichnen. Außerdem ist ein Betrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung abgewendet werden kann.

Die Verteidigung kann insbesondere prüfen:

  1. ob ein ausreichender Tatverdacht besteht,
  2. ob die Höhe des Arrestbetrags nachvollziehbar ist,
  3. ob bereits Zahlungen oder Sicherungen berücksichtigt wurden,
  4. ob Vermögenswerte mehrfach erfasst wurden,
  5. ob die Vollziehung verhältnismäßig erfolgt.

Ein Arrest kann Konten, Immobilien, Forderungen, Gesellschaftsanteile und andere Vermögenswerte betreffen. Seine konkrete Vollziehung sollte daher ebenso geprüft werden wie die zugrunde liegende gerichtliche Anordnung.

 

Verhältnismäßigkeit und Vollstreckung

§ 73c StGB enthält keine allgemeine Härtefallregelung und erlaubt keine Herabsetzung allein wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder einer drohenden Existenzgefährdung.

Bei Geldzahlungspflichten kann das Gericht jedoch nach § 459g Abs. 5 StPO anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Dabei handelt es sich um eine Frage der Vollstreckung und nicht um eine Reduzierung der materiell angeordneten Einziehung.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse können außerdem für Zahlungserleichterungen und die Art der Vollstreckung von Bedeutung sein.

 

Dritteinziehung

Befinden sich Vermögenswerte bei Angehörigen, Gesellschaften oder anderen Dritten, kann eine Einziehung nach § 73b StGB in Betracht kommen.

Die Interessen des Beschuldigten und des Dritten können voneinander abweichen. Insbesondere bei der Frage, wem ein Vermögenswert wirtschaftlich zuzurechnen ist, kann eine gemeinsame Vertretung zu Interessenkonflikten führen.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer mit einer erweiterten Einziehung oder einem Vermögensarrest konfrontiert ist, sollte die Vermögenszuordnung und die behauptete deliktische Herkunft frühzeitig prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Einziehungsanordnung, Arrest und mögliche Nachweise einer legalen Vermögensherkunft eingeordnet.

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Unternehmensgeldbuße und Nebenbeteiligung nach § 30 OWiG

Wenn neben der Leitungsperson das Unternehmen betroffen ist

Begeht eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, kann neben der persönlichen Verantwortlichkeit eine Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht kommen.

Die materiellen Voraussetzungen der Unternehmensgeldbuße regelt § 30 OWiG. Wird darüber innerhalb eines Strafverfahrens entschieden, kann das Unternehmen nach § 444 StPO als Nebenbeteiligte in das Verfahren einbezogen werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt vertritt Unternehmen in Verfahren, in denen Geldbußen, Einziehungsmaßnahmen oder andere wirtschaftliche Folgen drohen. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Anknüpfungstat, die Zurechnung zum Unternehmen und mögliche Interessenkonflikte zwischen Unternehmen und beschuldigten Personen.

 

Voraussetzungen des § 30 OWiG

Eine Geldbuße kann nach § 30 OWiG gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzt werden, wenn eine erfasste Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch:

  1. Pflichten verletzt wurden, welche die juristische Person oder Personenvereinigung treffen, oder
  2. die juristische Person oder Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte.

Als Leitungspersonen erfasst das Gesetz insbesondere:

  1. vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen,
  2. Vorstandsmitglieder nicht rechtsfähiger Vereine,
  3. vertretungsberechtigte Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften,
  4. Generalbevollmächtigte und Prokuristen,
  5. Handlungsbevollmächtigte in leitender Stellung,
  6. sonstige Personen mit verantwortlicher Leitungsmacht.

Ob eine Person tatsächlich eine Leitungsfunktion ausübt, richtet sich nicht allein nach ihrer Stellenbezeichnung. Maßgeblich sind ihre tatsächlichen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

 

Straftaten von Mitarbeitern

Eine Straftat eines Mitarbeiters unterhalb der Leitungsebene wird dem Unternehmen nicht ohne Weiteres unmittelbar über § 30 OWiG zugerechnet.

In solchen Fällen kann eine Unternehmensgeldbuße jedoch an eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG anknüpfen. Die relevante Anknüpfungstat ist dann die von einer verantwortlichen Leitungsperson begangene Aufsichtspflichtverletzung.

Zu prüfen ist insbesondere:

  1. Welche Aufsichtsmaßnahmen waren erforderlich?
  2. Wer war für Organisation und Kontrolle verantwortlich?
  3. Hätte eine ordnungsgemäße Aufsicht die Tat verhindert oder wesentlich erschwert?
  4. Waren bereits Warnzeichen oder frühere Verstöße bekannt?
  5. Wurden Aufgaben sachgerecht delegiert und kontrolliert?

 

Höhe der Geldbuße

Bei einer vorsätzlichen Straftat kann die Geldbuße grundsätzlich bis zu zehn Millionen Euro betragen. Bei einer fahrlässigen Straftat beträgt das gesetzliche Höchstmaß grundsätzlich fünf Millionen Euro.

Bei einer Ordnungswidrigkeit richtet sich die Höchstgrenze nach dem dafür vorgesehenen Bußgeldrahmen. Verweist das jeweilige Gesetz auf § 30 OWiG, können besondere Berechnungsregeln gelten.

Nach § 30 Abs. 3 OWiG ist außerdem § 17 Abs. 4 OWiG entsprechend anzuwenden. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, der aus der Tat gezogen wurde. Reicht das gesetzliche Höchstmaß dafür nicht aus, kann es überschritten werden.

Es handelt sich damit nicht zwingend um eine feste Geldbuße zuzüglich eines gesonderten Abschöpfungsbetrags. Der wirtschaftliche Vorteil fließt vielmehr in die Bemessung der Unternehmensgeldbuße ein.

Nach § 30 Abs. 5 OWiG schließt eine gegen das Unternehmen festgesetzte Geldbuße wegen derselben Tat eine zusätzliche Einziehung nach §§ 73 oder 73c StGB beziehungsweise § 29a OWiG gegen dieses Unternehmen aus. Doppelabschöpfungen sind daher zu prüfen.

 

Selbstständige Festsetzung

Eine Unternehmensgeldbuße kann unter bestimmten Voraussetzungen auch selbstständig festgesetzt werden, wenn gegen die handelnde Person kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder ein solches Verfahren eingestellt wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass auf den Nachweis einer Anknüpfungstat verzichtet werden darf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit und ihre Begehung durch eine erfasste Leitungsperson müssen festgestellt werden.

Eine erfolgreiche Verteidigung der zunächst beschuldigten Leitungsperson beseitigt die Unternehmensgeldbuße nicht automatisch, wenn eine andere zurechenbare Leitungstat nachweisbar bleibt.

 

Nebenbeteiligung im Strafverfahren

Soll innerhalb eines Strafverfahrens über eine Geldbuße gegen das Unternehmen entschieden werden, ordnet das Gericht nach § 444 StPO dessen Beteiligung an.

Das Unternehmen erhält dadurch eine eigene Verfahrensstellung und kann insbesondere:

  1. Erklärungen abgeben,
  2. Beweisanträge stellen,
  3. auf die Festsetzung und Höhe der Geldbuße einwirken,
  4. gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Die Interessen des Unternehmens können von denen der beschuldigten Leitungsperson abweichen. Das gilt insbesondere, wenn die Leitungsperson ein persönliches Fehlverhalten bestreitet und Verantwortung auf organisatorische Defizite des Unternehmens verlagert.

 

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung prüft zunächst die Anknüpfungstat. Dabei sind objektiver Tatbestand, persönlicher Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie die Einordnung der handelnden Person als Leitungsperson zu untersuchen.

Auf Unternehmensebene ist insbesondere zu klären:

  1. Wurde tatsächlich eine Unternehmenspflicht verletzt?
  2. Sollte das Unternehmen durch die Tat bereichert werden?
  3. Ist der wirtschaftliche Vorteil richtig berechnet?
  4. Bestehen wirksame Verjährungseinwände?
  5. Sind bereits Einziehungs- oder Rückforderungsmaßnahmen erfolgt?
  6. Welche Compliance-Maßnahmen bestanden zum Tatzeitpunkt?

Ein Compliance-System beseitigt eine Unternehmensgeldbuße bei einer unmittelbaren vorsätzlichen Leitungstat nicht automatisch. Es kann jedoch bei der Bewertung einer behaupteten Aufsichtspflichtverletzung und bei der Bemessung der Geldbuße von erheblicher Bedeutung sein.

Compliance und Bußgeldbemessung

Bei der Bußgeldbemessung können unter anderem berücksichtigt werden:

  1. bestehende Kontroll- und Compliance-Strukturen,
  2. Reaktion des Unternehmens auf den Vorfall,
  3. Beendigung festgestellter Missstände,
  4. personelle und organisatorische Konsequenzen,
  5. Kooperation mit Ermittlungsbehörden,
  6. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
  7. bereits eingetretene wirtschaftliche Nachteile.

Nachträgliche Compliance-Verbesserungen können positiv berücksichtigt werden, heilen eine frühere Pflichtverletzung jedoch nicht rückwirkend.

 

Interne Untersuchung

Eine interne Untersuchung kann helfen, Zuständigkeiten, Zahlungsströme und organisatorische Schwächen aufzuklären. Vor ihrer Durchführung sollten Untersuchungsauftrag, Datenschutz, arbeitsrechtliche Vorgaben und der Umgang mit Untersuchungsergebnissen geklärt werden.

Eine umfassende Weitergabe interner Erkenntnisse ist nicht in jedem Fall sinnvoll. Sie kann neue Ermittlungen gegen Mitarbeiter, Leitungspersonen oder verbundene Unternehmen auslösen. Art und Umfang einer Kooperation sollten deshalb auf einer vorher festgelegten Verteidigungsstrategie beruhen.

 

Umstrukturierung und Rechtsnachfolge

Nach § 30 Abs. 2a OWiG kann eine Geldbuße unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen einen Gesamtrechtsnachfolger oder einen Rechtsnachfolger nach einer Aufspaltung festgesetzt werden.

Umwandlungen, Verschmelzungen und Vermögensübertragungen beseitigen ein bestehendes Bußgeldrisiko daher nicht automatisch. Bei Unternehmenstransaktionen sollte ein mögliches Verfahren frühzeitig berücksichtigt werden.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Unternehmen, gegen die ein Verfahren nach § 30 OWiG eingeleitet wurde oder deren Beteiligung an einem Strafverfahren droht, sollten ihre eigene Verfahrensposition unabhängig prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Anknüpfungstat, Unternehmenszurechnung und mögliche wirtschaftliche Folgen eingeordnet.

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Beweisverwertungsverbote bei rechtswidrigen Ermittlungen

Nicht jeder rechtswidrig erhobene Beweis darf verwendet werden

Beweisverwertungsverbote können für die Verteidigung in einem Wirtschaftsstrafverfahren von erheblicher Bedeutung sein. Sie bestimmen, ob Erkenntnisse, die während einer Durchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung oder Vernehmung gewonnen wurden, im weiteren Verfahren und bei der Urteilsfindung verwendet werden dürfen.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Strafprozessordnung führt jedoch nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Teilweise ordnet das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich an. In anderen Fällen nimmt die Rechtsprechung eine einzelfallbezogene Prüfung und Abwägung vor.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt prüft in Wirtschaftsstrafverfahren die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung und eine mögliche Unverwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül berücksichtigt dabei auch die Anforderungen, die für einen späteren Revisionsangriff erfüllt werden müssen.

 

Beweiserhebung und Beweisverwertung

Zwischen einem Beweiserhebungsverbot und einem Beweisverwertungsverbot ist zu unterscheiden.

Ein Beweiserhebungsverbot begrenzt die Art und Weise, in der ein Beweismittel gewonnen werden darf. Ein Beweisverwertungsverbot betrifft dagegen die Frage, ob eine bereits gewonnene Erkenntnis im Strafverfahren verwendet werden darf.

Eine rechtswidrige Beweiserhebung begründet nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot. Maßgeblich können insbesondere sein:

  1. Zweck und Bedeutung der verletzten Vorschrift,
  2. Schwere und Art des Rechtsverstoßes,
  3. Bedeutung des betroffenen Grundrechts,
  4. bewusstes oder willkürliches Vorgehen der Ermittlungsbehörden,
  5. Schwere des Tatvorwurfs,
  6. Schutzrichtung der verletzten Verfahrensnorm.

Das Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege ist mit den Rechten des Beschuldigten abzuwägen. Bei besonders schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen spricht mehr für ein Verwertungsverbot als bei einem geringfügigen Verfahrensfehler.

 

Gesetzlich geregelte Verwertungsverbote

Ein ausdrückliches Verwertungsverbot enthält § 136a StPO. Aussagen, die durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen sind, dürfen selbst dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte später zustimmt.

Dazu gehören insbesondere Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Quälerei, Täuschung oder unzulässige Drohungen, soweit sie die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigen.

Ein weiteres ausdrückliches Verwertungsverbot enthält § 100d StPO für Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. Solche Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden und entsprechende Aufzeichnungen sind grundsätzlich zu löschen.

Bei Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Maßnahmen bestehen außerdem gesetzliche Verwendungsbeschränkungen. Ob Erkenntnisse in einem anderen Verfahren oder wegen einer anderen Tat verwendet werden dürfen, ist anhand der jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen zu prüfen.

 

Fehlerhafte Durchsuchungen

Mögliche Fehler bei einer Durchsuchung betreffen unter anderem:

  1. einen unzureichend bestimmten Tatvorwurf,
  2. eine zu pauschale Beschreibung der gesuchten Beweismittel,
  3. fehlende tatsächliche Grundlagen des Anfangsverdachts,
  4. Überschreitung des angeordneten Durchsuchungsumfangs,
  5. unzureichend begründete Gefahr im Verzug,
  6. unverhältnismäßige Sicherung von Daten oder Gegenständen.

Auch ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit sämtlicher aufgefundener Beweise. Ein Verwertungsverbot kommt insbesondere bei schwerwiegenden oder bewussten Verstößen gegen den Richtervorbehalt und andere grundlegende Verfahrensanforderungen in Betracht.

Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung sollte frühzeitig mit einer Beschwerde oder einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüft werden. Davon zu unterscheiden ist die spätere Frage, ob die gewonnenen Beweise verwertet werden dürfen.

 

Beschlagnahmeschutz bei Berufsgeheimnisträgern

§ 97 StPO schützt bestimmte Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern unterliegen.

Der Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er hängt unter anderem davon ab, um welche Unterlagen es geht, in wessen Gewahrsam sie sich befinden und ob konkrete Tatsachen einen Beteiligungsverdacht gegen die zeugnisverweigerungsberechtigte Person begründen.

Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern müssen der Inhalt der Unterlagen, die jeweilige Mandatsbeziehung und mögliche gesetzliche Ausnahmen getrennt geprüft werden. Die bloße Herkunft eines Dokuments aus einer Beraterkanzlei macht es nicht automatisch beschlagnahmefrei.

 

Vernehmungen ohne ordnungsgemäße Belehrung

Ein Beschuldigter ist vor seiner Vernehmung insbesondere darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder zu schweigen und einen Verteidiger zu befragen. Die gesetzlichen Vorgaben enthält § 136 StPO.

Wird ein Beschuldigter ohne ordnungsgemäße Belehrung vernommen, kann ein Verwertungsverbot bestehen. Dabei sind der Verfahrensablauf, die Kenntnis des Beschuldigten von seinen Rechten und ein möglicher späterer Widerspruch zu berücksichtigen.

Bei Zeugen bestehen Belehrungspflichten über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte. Ein Verstoß führt jedoch nicht in jeder Konstellation automatisch zu einem Verwertungsverbot zugunsten des Beschuldigten. Entscheidend ist insbesondere, wessen Rechte die verletzte Vorschrift schützt.

Wird eine Person als Zeuge vernommen, obwohl bereits ein konkreter Tatverdacht gegen sie besteht, ist zu prüfen, ob sie tatsächlich als Beschuldigte hätte behandelt und entsprechend belehrt werden müssen.

 

IT-forensische Maßnahmen

Bei der Auswertung elektronischer Speichermedien können große Mengen geschäftlicher und privater Daten erfasst werden. Die vorläufige Sicherung umfangreicher Datenbestände ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil auch zunächst nicht relevante Dateien enthalten sind.

Nach § 110 StPO ist auch die Durchsicht elektronischer Speichermedien zulässig. Gleichwohl müssen Umfang, Dauer und Durchführung der Datenauswertung verhältnismäßig bleiben.

Zu prüfen sind insbesondere:

  1. Reichweite des Durchsuchungsbeschlusses,
  2. Suchbegriffe und Filtermethoden,
  3. Abgrenzung verfahrensrelevanter Daten,
  4. Schutz von Verteidigerkommunikation,
  5. Daten unbeteiligter Personen,
  6. Kernbereich privater Lebensgestaltung,
  7. Vollständigkeit und Integrität forensischer Kopien.

Technische Fehler bei der Sicherung oder Dokumentation können zudem den Beweiswert beeinträchtigen, selbst wenn daraus kein eigenständiges Verwertungsverbot folgt.

 

Fernwirkung eines Verwertungsverbots

Ist ein Beweismittel unverwertbar, stellt sich die Frage, ob auch daraus abgeleitete Erkenntnisse ausgeschlossen sind. Das deutsche Strafverfahrensrecht kennt keine allgemeine Regel, nach der sämtliche Folgebeweise automatisch unverwertbar werden.

Eine Fernwirkung wird nur unter besonderen Umständen angenommen. Bedeutung haben insbesondere die Schwere des ursprünglichen Verstoßes, der Zusammenhang zwischen Erst- und Folgebeweis und die Frage, ob die Folgeerkenntnis auch auf rechtmäßigem Weg gewonnen worden wäre.

Jedes weitere Beweismittel muss deshalb eigenständig geprüft werden.

Widerspruch in der Hauptverhandlung

Bei bestimmten Beweisverwertungsverboten verlangt die Rechtsprechung von einem verteidigten Angeklagten einen rechtzeitigen Widerspruch gegen die Verwertung. Der Widerspruch sollte spätestens zu dem nach § 257 StPO vorgesehenen Zeitpunkt erhoben und konkret begründet werden.

Nicht jedes gesetzliche Verwertungsverbot hängt von einem Widerspruch ab. Gleichwohl sollte die Verteidigung erkennbare Verwertungsfragen frühzeitig dokumentieren und in der Hauptverhandlung ausdrücklich zur Entscheidung stellen.

Unterbleibt ein erforderlicher Widerspruch, kann eine spätere Verfahrensrüge in der Revision ausgeschlossen sein.

 

Revision

Wird ein beanstandetes Beweismittel trotz Widerspruchs verwertet, kann dies Gegenstand einer Verfahrensrüge werden.

Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergibt, vollständig vorgetragen werden. Dazu gehören regelmäßig die Beweiserhebung, der zugrunde liegende Rechtsverstoß, der Widerspruch, gerichtliche Entscheidungen und die konkrete Verwendung des Beweismittels.

Zusätzlich muss das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen können. Nicht jede rechtsfehlerhafte Verwertung führt daher zur Aufhebung des Urteils.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer vermutet, dass Beweismittel rechtswidrig erhoben oder ausgewertet wurden, sollte Durchsuchungsbeschlüsse, Sicherstellungsverzeichnisse, Vernehmungsprotokolle und digitale Auswertungsberichte prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die Ermittlungsmaßnahmen und mögliche Konsequenzen für die weitere Verteidigung eingeordnet.

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Beweisanträge im Wirtschaftsstrafverfahren strategisch stellen

Aktive Gestaltung der Beweisaufnahme

Mit einem Beweisantrag kann die Verteidigung verlangen, dass das Gericht eine konkret bezeichnete Tatsache mit einem bestimmten Beweismittel untersucht.

Ordnungsgemäße Beweisanträge können entlastende Tatsachen in die Hauptverhandlung einführen, die gerichtliche Beweisaufnahme strukturieren und die Grundlage für eine spätere Verfahrensrüge schaffen. Ihr Nutzen hängt jedoch von einer präzisen Formulierung und einer durchdachten Einbindung in die gesamte Verteidigungsstrategie ab.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Mandanten vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül entwickelt Beweisanträge anhand der konkreten Aktenlage und des bisherigen Verlaufs der Beweisaufnahme.

 

Voraussetzungen eines Beweisantrags

Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 244 Abs. 3 StPO.

Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage von Bedeutung ist, mit einem bestimmt bezeichneten Beweismittel Beweis zu erheben. Außerdem muss dem Antrag zu entnehmen sein, weshalb das Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Erforderlich sind damit insbesondere:

  1. eine konkrete Beweistatsache,
  2. ein bestimmtes Beweismittel,
  3. ein Bezug zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage,
  4. die erkennbare Verbindung zwischen Beweismittel und Beweistatsache,
  5. ein ernsthaftes Beweisverlangen.

Eine bloße Frage, Vermutung oder Aufforderung, in eine bestimmte Richtung weiterzuermitteln, kann lediglich einen Beweisermittlungsantrag darstellen.

 

Beweistatsache und Beweisziel

Gegenstand eines Beweisantrags muss eine konkrete Tatsache sein. Reine Rechtsfragen, Bewertungen oder Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nicht beweisfähig.

Statt allgemein zu behaupten, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, muss der Antrag konkrete äußere oder innere Tatsachen benennen, aus denen sich Rückschlüsse auf seinen Kenntnisstand ziehen lassen.

In Wirtschaftsstrafverfahren können beispielsweise folgende Tatsachen relevant sein:

  1. der Inhalt eines konkreten Gesprächs,
  2. die Übermittlung bestimmter Unterlagen,
  3. eine interne Zuständigkeitsverteilung,
  4. die tatsächliche Durchführung eines Geschäfts,
  5. der Wert eines Vermögensgegenstands,
  6. die technische Funktionsweise eines Systems,
  7. die Grundlage einer Schadensberechnung.

 

Zeugenbeweis

Bei einem Zeugenbeweisantrag müssen der Zeuge und die konkrete Tatsache bezeichnet werden, über die er aus eigener Wahrnehmung berichten können soll.

Der Antrag sollte erkennen lassen, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der behaupteten Tatsache haben kann. Eine weitergehende Darlegung, warum die erwartete Aussage glaubhaft oder wahrscheinlich ist, wird grundsätzlich nicht verlangt.

Ein Zeugenbeweisantrag kann beispielsweise interne Entscheidungswege, Vertragsverhandlungen, Zuständigkeiten oder die tatsächliche Durchführung einer Leistung betreffen.

 

Sachverständigenbeweis

Sachverständige vermitteln dem Gericht Fachwissen oder wenden besondere Fachkenntnisse auf festgestellte Tatsachen an.

In Wirtschaftsstrafverfahren kann Sachverständigenbeweis insbesondere relevant sein bei:

  1. Unternehmens- und Immobilienbewertungen,
  2. Bilanzierungsfragen,
  3. IT-forensischen Auswertungen,
  4. medizinischen Abrechnungen,
  5. technischen Abläufen,
  6. komplexen Schadensberechnungen.

Über inländische Rechtsfragen entscheidet das Gericht selbst. Ein Sachverständiger kann deshalb grundsätzlich nicht mit der verbindlichen Beantwortung der Frage beauftragt werden, ob ein Verhalten strafbar oder eine steuerrechtliche Vorschrift rechtlich erfüllt ist.

Er kann jedoch fachliche Tatsachengrundlagen, branchenübliche Methoden oder wirtschaftliche Berechnungen beurteilen.

Die Verteidigung kann die Beauftragung eines Sachverständigen beantragen und unter Umständen eine bestimmte Person vorschlagen. Die Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen obliegt grundsätzlich dem Gericht.

 

Urkunden und elektronische Dokumente

Bei einem Urkundenbeweisantrag muss die Urkunde konkret bezeichnet und angegeben werden, welcher beweisrelevante Inhalt durch ihre Verlesung festgestellt werden soll.

In Wirtschaftsstrafverfahren kommen insbesondere in Betracht:

  1. Verträge,
  2. E-Mails,
  3. Buchhaltungsunterlagen,
  4. Sitzungsprotokolle,
  5. Prüfberichte,
  6. Kontoauszüge,
  7. Handels- und Transportdokumente.

Nicht jedes elektronische Dokument wird zwingend im Wege des Urkundenbeweises eingeführt. Abhängig von Inhalt und Beweisziel können auch Augenschein, Sachverständigenbeweis oder andere Formen der Beweiserhebung einschlägig sein.

 

Strategische Ziele

Ein Beweisantrag sollte nicht allein deshalb gestellt werden, weil ein Beweismittel vorhanden ist. Vorher ist zu prüfen, welche Auswirkungen das erwartete Beweisergebnis auf die gesamte Beweislage haben kann.

Mögliche Ziele sind:

  1. Einführung eines entlastenden Geschehensablaufs,
  2. Widerlegung einer Schadensberechnung,
  3. Aufklärung interner Zuständigkeiten,
  4. Überprüfung digitaler Beweismittel,
  5. Aufdeckung von Widersprüchen,
  6. Ergänzung einer unvollständigen Beweisaufnahme,
  7. Vorbereitung einer revisionsrechtlichen Beanstandung.

Zu berücksichtigen ist auch das Risiko, dass eine beantragte Beweiserhebung belastende Erkenntnisse hervorbringt oder bisher ungeklärte Sachverhalte zum Nachteil des Angeklagten konkretisiert.

 

Ablehnungsgründe

Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im Übrigen darf er nach § 244 Abs. 3 StPO insbesondere abgelehnt werden, wenn:

  1. die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
  2. die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
  3. die Tatsache bereits erwiesen ist,
  4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
  5. das Beweismittel unerreichbar ist,
  6. eine erhebliche entlastende Behauptung als wahr behandelt werden kann.

Für Sachverständige, Augenschein, Auslandszeugen und Ausgangsdokumente gelten ergänzende Ablehnungsregelungen.

Eine bereits widerlegte Beweisbehauptung ist nicht allein deshalb ein gesetzlicher Ablehnungsgrund. Das Gericht darf einen Antrag nicht lediglich mit der Begründung zurückweisen, das bisherige Beweisergebnis spreche gegen die behauptete Tatsache.

 

Bedeutungslosigkeit und Wahrunterstellung

Bei einer Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit muss das Gericht begründen, weshalb die behauptete Tatsache selbst dann keinen Einfluss auf die Entscheidung hätte, wenn sie bewiesen würde.

Bei einer Wahrunterstellung behandelt das Gericht eine erhebliche entlastende Tatsache zugunsten des Angeklagten so, als sei sie wahr. Es muss diese Wahrunterstellung in seiner späteren Beweiswürdigung beachten und darf sich nicht in Widerspruch zu ihr setzen.

Die genaue Formulierung der Beweistatsache ist daher für Reichweite und Wirkung einer Wahrunterstellung entscheidend.

 

Verschleppungsabsicht

Nach § 244 Abs. 6 StPO bedarf es keines förmlichen Ablehnungsbeschlusses, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und die Verschleppung des Verfahrens bezweckt.

Der bloße Umstand, dass eine Beweiserhebung Zeit benötigt oder spät beantragt wird, begründet noch keine Verschleppungsabsicht.

Zeitpunkt des Beweisantrags

Beweisanträge können grundsätzlich während der Hauptverhandlung gestellt werden. Eine strategisch sinnvolle Platzierung hängt vom jeweiligen Beweisziel ab.

Frühe Anträge können die Richtung der Beweisaufnahme beeinflussen. Spätere Anträge können auf neue Aussagen, Gutachten oder vorläufige Bewertungen des Gerichts reagieren.

Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist für weitere Beweisanträge setzen. Nach Fristablauf gestellte Anträge können unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 6 StPO erst im Urteil beschieden werden. War eine frühere Antragstellung nicht möglich, muss dies grundsätzlich glaubhaft gemacht werden.

Auch nach dem zunächst erklärten Schluss der Beweisaufnahme kann ein Beweisantrag gestellt werden. Gibt das Gericht ihm statt, muss es erneut in die Beweisaufnahme eintreten.

 

Gerichtliche Aufklärungspflicht

Unabhängig von förmlichen Beweisanträgen muss das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Ein Beweisermittlungsantrag kann das Gericht daher auf weitere Aufklärungsmöglichkeiten hinweisen. Er unterliegt jedoch nicht denselben strengen Ablehnungsregeln wie ein förmlicher Beweisantrag.

 

Vorbereitung der Revision

Wird ein ordnungsgemäßer Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, kann dies mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden.

Die Revisionsbegründung muss insbesondere enthalten:

  1. den vollständigen Beweisantrag,
  2. den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss,
  3. die für die Beurteilung erforderlichen Verfahrensumstände,
  4. die Darlegung, weshalb die Ablehnung rechtsfehlerhaft war.

Das Urteil muss außerdem auf dem Verfahrensfehler beruhen können. Nicht jede fehlerhafte Ablehnung führt daher automatisch zur Aufhebung des Urteils.

Beweisantrag, Ablehnungsentscheidung und weiterer Verfahrensverlauf sollten vollständig dokumentiert werden.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Wer vor einem Hamburger Strafgericht angeklagt ist, sollte die Beweisantragsstrategie auf Grundlage der vollständigen Ermittlungsakte und der bisherigen Beweisaufnahme entwickeln.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Beweislage, mögliche Beweismittel und die weitere Verteidigungsstrategie eingeordnet.

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Wirtschaftsstrafrecht für Reedereien und Logistikunternehmen in Hamburg

Strafrechtliche Risiken im internationalen Warenverkehr

Der Hamburger Hafen ist einer der bedeutendsten europäischen Umschlagplätze für den internationalen Warenverkehr. Reedereien, Speditionen, Lagerhalter und andere Logistikunternehmen müssen im operativen Alltag zahlreiche zoll-, steuer-, außenwirtschafts- und arbeitsrechtliche Vorschriften beachten.

Unrichtige Warenangaben, fehlerhafte Zollanmeldungen oder Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen können Prüfungen und Ermittlungsverfahren auslösen. Eine fehlerhafte Anmeldung ist jedoch nicht automatisch eine Straftat. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt es insbesondere auf den konkreten Pflichtenkreis, den persönlichen Kenntnisstand und die jeweilige Verschuldensform an.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Reedereien, Speditionen, Logistikdienstleister und deren Verantwortliche in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft neben dem persönlichen Tatvorwurf mögliche Geldbußen, Einziehungsmaßnahmen und wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen.

 

Zoll- und Einfuhrabgaben

Im internationalen Warenverkehr können insbesondere unrichtige Angaben zu Warenwert, Zolltarifnummer, Ursprung, Empfänger oder Verwendungszweck relevant werden.

Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass gegenüber einer Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden und dadurch Steuern oder Einfuhrabgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden.

Bei bloßen Fehlern ohne Vorsatz kann eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine andere Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen. Auch deshalb ist die Abgrenzung zwischen einem organisatorischen Fehler, leichtfertigem Verhalten und vorsätzlicher Falschdeklaration entscheidend.

Der Bannbruch nach § 372 AO betrifft demgegenüber die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen entgegen einem Verbot. Nicht jede unrichtige Zollanmeldung erfüllt diesen Tatbestand.

 

Verantwortlichkeit in arbeitsteiligen Abläufen

An einer Zoll- oder Transportabwicklung können Auftraggeber, Versender, Empfänger, Zollagenten, Frachtführer und weitere Dienstleister beteiligt sein. Die strafrechtliche Verantwortung darf nicht allein aus der Beteiligung an der Lieferkette abgeleitet werden.

Zu klären ist vielmehr:

  1. Wer war für die jeweilige Anmeldung verantwortlich?
  2. Von wem stammten die verwendeten Angaben?
  3. Welche Prüfpflichten bestanden?
  4. Waren Unstimmigkeiten oder Warnsignale erkennbar?
  5. Welche Informationen lagen der handelnden Person vor?
  6. Wurden Aufgaben wirksam delegiert und kontrolliert?

Ein Logistikdienstleister darf grundsätzlich auf Angaben seines Auftraggebers vertrauen, solange keine konkreten Umstände Zweifel an deren Richtigkeit begründen. Reichweite und Grenzen dieses Vertrauens müssen im Einzelfall anhand der vertraglichen Aufgaben und des tatsächlichen Kenntnisstands geprüft werden.

 

Außenwirtschafts- und Sanktionsverstöße

Das Außenwirtschaftsrecht enthält Verbote und Genehmigungspflichten für bestimmte Güter, Länder, Empfänger und Verwendungszwecke. Besondere Anforderungen bestehen bei Rüstungsgütern, Dual-Use-Gütern und wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.

Verstöße können nach §§ 17 und 18 AWG strafbar sein. Andere vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können nach § 19 AWG als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Welche Vorschrift eingreift, hängt von der konkreten Beschränkung und der jeweiligen Verschuldensform ab.

Für Unternehmen sind insbesondere folgende Prüfungen relevant:

  1. Einordnung und Klassifizierung der Güter,
  2. Prüfung des Empfängers und wirtschaftlich Berechtigter,
  3. Endverbleibs- und Endverwendungsprüfung,
  4. Prüfung von Genehmigungspflichten,
  5. Beachtung von Umgehungsverboten,
  6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen.

Eine Übereinstimmung mit einer Sanktionsliste ist nicht die einzige mögliche Risikokonstellation. Auch mittelbare Bereitstellungen, wirtschaftliche Beherrschung, Umgehungsgeschäfte oder verbotene Dienstleistungen können relevant werden.

 

Beschäftigung und Sozialversicherungsbeiträge

In Hafenwirtschaft und Logistik werden regelmäßig Subunternehmer und Fremdpersonal eingesetzt. Strafrechtliche Risiken können entstehen, wenn eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit tatsächlich als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist oder wenn eine Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis durchgeführt wird.

Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kann nach § 266a StGB strafbar sein. Hinzukommen können Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Nicht jede fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Einordnung begründet einen strafrechtlichen Vorsatz. Maßgeblich sind die tatsächliche Gestaltung der Zusammenarbeit, die Eingliederung in betriebliche Abläufe und der Kenntnisstand der verantwortlichen Personen.

 

Umsatzsteuer und internationale Lieferketten

Bei grenzüberschreitenden Lieferketten können Ermittlungen wegen Umsatzsteuerhinterziehung entstehen. Logistikunternehmen werden dabei mitunter als Zeugen oder Beschuldigte einbezogen, weil sie Transporte, Lagerbewegungen oder Liefernachweise dokumentiert haben.

Die bloße Durchführung eines Transports begründet keine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung. Für eine strafbare Beihilfe muss nachgewiesen werden, dass der Dienstleister die Haupttat zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen erkannt und durch sein Verhalten vorsätzlich gefördert hat.

Von Bedeutung sind insbesondere Frachtpapiere, Lagerprotokolle, GPS-Daten, Liefernachweise, E-Mails und Angaben zur tatsächlichen Warenbewegung. Sie können sowohl belastende als auch entlastende Erkenntnisse enthalten.

Compliance in Reederei und Logistik

Angemessene Compliance-Strukturen können Rechtsverstöße verhindern und im Ermittlungsverfahren belegen, dass Risiken systematisch kontrolliert wurden. Ihre Anforderungen hängen von Größe, Geschäftsmodell, Warenarten und Zielländern des Unternehmens ab.

Relevante Maßnahmen können sein:

  1. klare Verantwortlichkeiten,
  2. Vier-Augen-Prinzipien,
  3. dokumentierte Zoll- und Exportkontrollen,
  4. regelmäßige Aktualisierung von Sanktionsdaten,
  5. Schulungen für betroffene Mitarbeiter,
  6. Eskalationswege bei Auffälligkeiten,
  7. Kontrolle von Geschäftspartnern und Endverwendern.

Ein Compliance-System schließt eine Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob es angemessen ausgestaltet, tatsächlich umgesetzt und bei erkennbaren Schwächen angepasst wurde.

 

Durchsuchung und Sofortmaßnahmen

Durchsuchungen können den laufenden Hafen- und Logistikbetrieb erheblich beeinträchtigen. Während der Maßnahme sollten insbesondere der Durchsuchungsbeschluss geprüft, Ansprechpartner benannt und die mitgenommenen oder kopierten Unterlagen dokumentiert werden.

Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, ohne Vorbereitung Angaben zur Sache zu machen. Spontane Abstimmungen zwischen mehreren Beschuldigten sollten unterbleiben, weil sie als Verdunkelungshandlungen missverstanden werden können.

Geschäftlich notwendige Daten und Systeme sollten nach Möglichkeit kopiert oder ihre zeitnahe Rückgabe beziehungsweise Bereitstellung beantragt werden. Die Behinderung rechtmäßiger Ermittlungsmaßnahmen ist zu vermeiden.

 

Verteidigungsstrategie

Eine wirksame Verteidigung muss strafrechtliche Vorwürfe mit zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlichen Fragen verbinden. Zunächst ist zu klären, welche natürliche Person für welche Erklärung oder Entscheidung verantwortlich war.

Daneben sind mögliche Folgen für das Unternehmen zu prüfen, insbesondere:

  1. eine Geldbuße nach § 30 OWiG,
  2. eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG,
  3. Einziehungsmaßnahmen,
  4. Vermögensarrest,
  5. gewerbe- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen,
  6. Auswirkungen auf Genehmigungen und Geschäftspartner.

Abhängig von Tatvorwurf und Beweislage kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO in Betracht kommen. Bei einer Anklage kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Verständigung nach § 257c StPO geprüft werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensbeendigung besteht nicht.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Reedereien, Speditionen und Logistikdienstleister, die mit einer Durchsuchung, Anhörung oder einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, sollten frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden der Tatvorwurf, die Zuständigkeiten und mögliche Folgen für Unternehmen und Verantwortliche eingeordnet.

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Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen: Verteidigung für Ärzte in Hamburg

Ein strafrechtlicher Vorwurf mit erheblichen beruflichen Folgen

Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs kann für Ärztinnen und Ärzte neben einer strafrechtlichen Sanktion erhebliche wirtschaftliche und berufsrechtliche Folgen haben. Möglich sind Honorarrückforderungen, Zulassungsverfahren, berufsgerichtliche Maßnahmen und in besonders schweren Fällen Konsequenzen für die Approbation.

Ausgangspunkt sind häufig Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigung, Kontrollen der Krankenkassen oder Hinweise aus dem Praxisumfeld. Statistische Auffälligkeiten belegen jedoch noch keinen Betrug. Erforderlich ist eine Prüfung der einzelnen Abrechnungsvorgänge und des persönlichen Kenntnisstands.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Ärztinnen und Ärzte in strafrechtlichen Abrechnungsverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül berücksichtigt dabei neben dem Strafverfahren die kassenärztlichen, berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Voraussetzungen des Abrechnungsbetrugs

Abrechnungsbetrug wird grundsätzlich nach § 263 StGB beurteilt. Eine Strafbarkeit setzt insbesondere voraus:

  1. eine Täuschung über abrechnungsrelevante Tatsachen,
  2. einen dadurch verursachten Irrtum,
  3. eine Vermögensverfügung,
  4. einen Vermögensschaden,
  5. Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung.

Eine fehlerhafte Rechnung allein genügt nicht. Die beschuldigte Person muss die Unrichtigkeit zumindest für möglich gehalten, billigend in Kauf genommen und mit entsprechender Bereicherungsabsicht gehandelt haben.

 

Typische Abrechnungsvorwürfe

Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen können insbesondere sein:

  1. Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,
  2. Verwendung unzutreffender Abrechnungsziffern,
  3. Mehrfach- oder Doppelabrechnungen,
  4. Abrechnung persönlich zu erbringender Leistungen ohne ausreichende persönliche Mitwirkung,
  5. Abrechnung von Leistungen durch nicht hinreichend qualifizierte Mitarbeiter,
  6. unzutreffende Angaben über Behandlungsdauer oder Leistungsumfang,
  7. Abrechnung medizinisch oder rechtlich nicht berechnungsfähiger Leistungen.

Zwischen vertragsärztlicher Versorgung und privatärztlicher Abrechnung bestehen erhebliche Unterschiede. Für gesetzlich Versicherte sind insbesondere vertragsärztliche Vorgaben und der EBM relevant. Bei Privatpatienten richtet sich die Abrechnung regelmäßig nach der GOÄ und den getroffenen Behandlungsvereinbarungen.

 

Abrechnungsfehler sind nicht automatisch Betrug

Abrechnungssysteme sind komplex. Fehler können durch missverständliche Regelungen, Softwarekonfigurationen, Personalwechsel oder eine unzutreffende rechtliche Bewertung entstehen. Solche Umstände können gegen vorsätzliches Handeln sprechen.

Sie schließen Vorsatz allerdings nicht automatisch aus. Entscheidend ist unter anderem:

  1. wer die Abrechnung erstellt und freigegeben hat,
  2. welche internen Kontrollen bestanden,
  3. ob frühere Beanstandungen vorlagen,
  4. wie auf erkennbare Fehler reagiert wurde,
  5. ob eine bestimmte Abrechnungspraxis bewusst fortgesetzt wurde.

Bei einer Delegation an Praxispersonal ist zu prüfen, ob die Aufgaben klar verteilt, die Mitarbeiter ausreichend eingewiesen und die Abrechnungen angemessen kontrolliert wurden.

 

Prüfungen durch KV und Krankenkassen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unterhalten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 81a SGB V und § 197a SGB V.

Ergeben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, können die Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Angaben aus einem Prüf- oder Rückforderungsverfahren können später auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen.

Deshalb sollte bereits bei einer kassenärztlichen Anhörung geprüft werden, ob parallel ein strafrechtliches Risiko besteht. Eine vorschnelle schriftliche Stellungnahme kann die spätere Verteidigung erschweren.

 

Statistische Auffälligkeiten und Einzelfallprüfung

Hohe Fallzahlen oder eine überdurchschnittliche Verwendung bestimmter Gebührenziffern können eine Prüfung auslösen. Sie beweisen jedoch weder eine Falschabrechnung noch einen Vorsatz.

Für das Strafverfahren müssen die beanstandeten Behandlungsfälle grundsätzlich konkretisiert und ausgewertet werden. Pauschale Hochrechnungen und Stichproben sind besonders sorgfältig zu prüfen. Entscheidend ist, ob die zugrunde gelegte Auswahl repräsentativ und die Schadensberechnung nachvollziehbar ist.

 

Der Vermögensschaden

Im Gesundheitswesen gelten bei der Schadensberechnung besondere Grundsätze. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Honoraranspruch vollständig entfallen, wenn grundlegende Voraussetzungen der Abrechenbarkeit nicht vorlagen. Das kann selbst dann gelten, wenn eine medizinische Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Nicht jeder formale Verstoß führt jedoch automatisch zu einem vollständigen strafrechtlichen Schaden. Es muss geprüft werden, ob die verletzte Vorschrift den Vergütungsanspruch tatsächlich ausschließt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe betrifft.

Die Schadensberechnung muss für die einzelnen Abrechnungssysteme, Zeiträume und Tatkomplexe nachvollziehbar vorgenommen werden.

 

Verteidigungsansätze

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Auswertung der Abrechnungsdaten und Behandlungsunterlagen. Zu prüfen sind insbesondere:

  1. die konkret beanstandeten Leistungsziffern,
  2. die medizinische Dokumentation,
  3. die tatsächliche Durchführung der Behandlung,
  4. Delegations- und Vertretungsregelungen,
  5. interne Praxisabläufe,
  6. Software- und Übertragungsfehler,
  7. frühere Auskünfte oder Beanstandungen der Abrechnungsstellen.

Abhängig vom Fall kann die Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen oder spezialisierten Abrechnungsberatern erforderlich sein.

Auf subjektiver Ebene ist zu klären, ob eine bewusste Falschabrechnung oder lediglich ein Irrtum über komplizierte Abrechnungsregeln vorlag. Wiederholte Hinweise und nicht behobene Fehler können belastend sein, während eine nachvollziehbare Organisation und zeitnahe Korrektur gegen einen Betrugsvorsatz sprechen können.

Rückzahlung und Verfahrensbeendigung

Eine Rückzahlung beanstandeter Honorare kann sich strafmildernd auswirken und unter Umständen eine Einstellung nach § 153a StPO unterstützen. Sie sollte jedoch nicht vorschnell erfolgen.

Eine Zahlung oder Anerkennung kann Auswirkungen auf das Strafverfahren, das Zulassungsverfahren, mögliche Regressansprüche und die Verjährung haben. Vorher sollten daher Berechtigung und Höhe der Forderung geprüft werden.

Je nach Beweislage kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO in Betracht kommen. Auch eine Einstellung ohne strafrechtliche Verurteilung beseitigt mögliche vertragsarzt- oder berufsrechtliche Folgen nicht automatisch.

 

Strafrahmen und Einziehung

Der Grundtatbestand des Betrugs sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei gewerbsmäßigem Vorgehen, großen Schäden oder anderen erschwerenden Umständen kann ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht kommen.

Zusätzlich kann die Einziehung erlangter Honorare angeordnet werden. Dabei ist gesondert zu prüfen, welche Beträge der beschuldigten Person oder einer Praxisgesellschaft tatsächlich zugeflossen sind und ob bereits Rückzahlungen erfolgt sind.

 

Berufsrechtliche Nebenfolgen

Neben dem Strafverfahren kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  1. Honorarrückforderungen,
  2. Disziplinar- und Zulassungsverfahren,
  3. berufsgerichtliche Maßnahmen der Ärztekammer,
  4. Widerruf oder Ruhen der Approbation bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit,
  5. ein Berufsverbot nach § 70 StGB.

Über die vertragsärztliche Zulassung entscheiden die zuständigen Zulassungsgremien. Die Kassenärztliche Vereinigung kann ein entsprechendes Verfahren anstoßen, entzieht die Zulassung jedoch nicht ohne das gesetzlich vorgesehene Verfahren.

Die Verteidigungsstrategie muss deshalb auf Strafverfahren, Rückforderungsverfahren und Berufsrecht abgestimmt werden.

 

Anwaltliche Begleitung in Hamburg

Ärztinnen und Ärzte, die eine Anhörung, Vorladung oder Durchsuchung im Zusammenhang mit ihrer Abrechnungspraxis erhalten haben, sollten vor einer eigenen Stellungnahme anwaltlichen Rat einholen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die beanstandeten Abrechnungen, die Prüflage und die möglichen straf- und berufsrechtlichen Folgen eingeordnet.

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Strafrechtliche Verteidigung für Steuerberater in Hamburg

Wenn der Berater selbst in den Fokus gerät

Ermitteln Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft gegen einen Mandanten, kann auch dessen Steuerberater in den Blick der Behörden geraten. Im Raum stehen dann häufig Vorwürfe der Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder einer eigenen Beteiligung an unrichtigen Steuererklärungen.

Dabei muss zwischen zulässiger steuerlicher Beratung, einer möglicherweise fehlerhaften Einschätzung und vorsätzlicher Unterstützung einer Steuerstraftat unterschieden werden. Die berufsrechtliche Stellung des Steuerberaters führt nicht automatisch zu strafrechtlicher Verantwortung für das Verhalten des Mandanten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Steuerberater in steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül berücksichtigt dabei neben dem Strafverfahren die möglichen berufsrechtlichen, haftungsrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen.

 

Verantwortung innerhalb des Mandats

Der Steuerpflichtige bleibt grundsätzlich für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verantwortlich. Welche Aufgaben ein Steuerberater übernimmt, richtet sich nach Inhalt und Umfang des Mandats.

Eine strafrechtliche Verantwortung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Steuerberater:

  1. wissentlich unrichtige Steuererklärungen erstellt oder übermittelt,
  2. bewusst falsche Angaben des Mandanten übernimmt,
  3. Scheinrechnungen oder fingierte Belege verarbeitet,
  4. eine strafbare Gestaltung gezielt unterstützt,
  5. an der Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen mitwirkt.

Dagegen begründen ein Beratungsfehler, eine vertretbare steuerrechtliche Auffassung oder die ungeprüfte Unrichtigkeit einer Mandantenangabe nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche Beihilfe.

 

Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Eine Beihilfe nach § 27 StGB in Verbindung mit § 370 AO setzt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten und einen objektiven Unterstützungsbeitrag des Beraters voraus. Zusätzlich muss der Steuerberater zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und seiner Unterstützung gehandelt haben.

Bei berufstypischen oder neutralen Handlungen kommt es besonders auf den Kenntnisstand des Beraters an. Auch berufstypische Tätigkeiten können Beihilfe sein, wenn der Berater das Risiko einer Straftat erkennt und sein Handeln erkennbar der Förderung eines tatgeneigten Mandanten dient.

Eine steuerlich vertretbare Gestaltung ist nicht allein deshalb strafbar, weil die Finanzverwaltung oder ein Gericht sie später anders beurteilt.

 

Bedeutung der Beratungsdokumentation

Für die Verteidigung ist entscheidend, welche Informationen der Mandant erteilt und welche Hinweise der Steuerberater gegeben hat. Von Bedeutung sind insbesondere:

  1. Auftrags- und Mandatsvereinbarungen,
  2. E-Mails und Gesprächsvermerke,
  3. Hinweise auf fehlende Unterlagen,
  4. steuerrechtliche Bewertungen,
  5. Warnungen vor rechtlichen Risiken,
  6. vom Mandanten erteilte Tatsachenangaben.

Hat der Mandant dem Berater unrichtige oder unvollständige Informationen gegeben, kann dies gegen einen Beihilfevorsatz sprechen. Entscheidend bleibt jedoch, ob für den Berater konkrete Warnsignale bestanden und wie er darauf reagiert hat.

 

Verschwiegenheit und Zeugnisverweigerungsrecht

Steuerberater unterliegen nach § 57 StBerG einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Eine unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse kann nach § 203 StGB strafbar sein.

Wird ein Steuerberater als Zeuge vernommen, kann ihm nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist dabei von Bedeutung.

Wird der Steuerberater selbst als Beschuldigter geführt, hat er ein umfassendes Schweigerecht. Er muss sich nicht durch Angaben zum Mandat selbst belasten.

Eine allgemeine Pflicht, jeden Verdacht auf eine Steuerhinterziehung des Mandanten anzuzeigen, besteht nicht. Davon zu unterscheiden sind besondere Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz. Auch dort gelten für rechts- und steuerberatende Tätigkeiten besondere Voraussetzungen und Ausnahmen.

 

Durchsuchung und Beschlagnahme

Bei Durchsuchungen in Steuerberatungskanzleien treffen das staatliche Ermittlungsinteresse und der Schutz vertraulicher Mandatsunterlagen aufeinander.

§ 97 StPO schützt bestimmte schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände im Gewahrsam eines Zeugnisverweigerungsberechtigten vor Beschlagnahme. Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere bei einem Beteiligungsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger können Ausnahmen eingreifen.

Ergänzend enthält § 160a StPO besondere Vorgaben für Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Berufsgeheimnisträgern. Bei Steuerberatern besteht ein relativer Schutz, bei dem die Verhältnismäßigkeit und die Bedeutung der betroffenen Interessen abzuwägen sind.

Bei einer Durchsuchung sollten der Umfang des Beschlusses, die Zuordnung der Unterlagen und der Umgang mit Daten unbeteiligter Mandanten dokumentiert werden.

 

Haftungs- und berufsrechtliche Folgen

Neben dem Strafverfahren können weitere Konsequenzen drohen:

  1. berufsrechtliche Maßnahmen der Steuerberaterkammer,
  2. Auswirkungen auf die Bestellung als Steuerberater,
  3. zivilrechtliche Schadensersatzforderungen,
  4. versicherungsrechtliche Auseinandersetzungen,
  5. eine Haftung nach § 71 AO für hinterzogene Steuern und Zinsen.

Ein Geständnis oder eine Einstellung nach § 153a StPO kann auf diesen Ebenen unterschiedliche Folgen haben. Eine strafrechtlich vorteilhafte Erklärung sollte deshalb nicht ohne Prüfung ihrer berufs- und haftungsrechtlichen Auswirkungen abgegeben werden.

Verteidigungsstrategie

Die Verteidigung rekonstruiert zunächst das Mandatsverhältnis und trennt die Tatsachenkenntnis des Mandanten von den rechtlichen Bewertungen des Beraters. Anschließend wird geprüft, ob der vorgeworfene Beitrag objektiv fördernd war und ob ein Beihilfevorsatz nachweisbar ist.

Bei einer gleichzeitigen Vertretung des Mandanten und einer eigenen Gefährdung des Steuerberaters können erhebliche Interessenkonflikte entstehen. Der Steuerberater benötigt dann regelmäßig eine eigenständige Verteidigung.

Je nach Beweislage kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 153 beziehungsweise § 153a StPO in Betracht kommen.

 

Präventive Beratung

Strafrechtliche Risiken können bereits sichtbar werden, bevor ein Ermittlungsverfahren beginnt. In dieser Phase können insbesondere die Fortführung oder Beendigung des Mandats, die Dokumentation rechtlicher Hinweise und der Umgang mit einer möglichen Selbstanzeige des Mandanten relevant werden.

Eine Selbstanzeige des Mandanten kann zugleich die Rolle des Beraters offenlegen. Sie sollte daher nicht ohne Prüfung möglicher Interessenkonflikte und eigener strafrechtlicher Risiken begleitet werden.

 

Anwaltliche Vertretung in Hamburg

Steuerberaterinnen und Steuerberater, die eine Vorladung, Durchsuchung oder sonstige Ermittlungsmaßnahme erhalten haben, sollten vor einer Aussage anwaltliche Beratung einholen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden das Mandatsverhältnis, der persönliche Kenntnisstand und mögliche straf- und berufsrechtliche Folgen eingeordnet.

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Wirtschaftsstrafrecht für Geschäftsführer: Persönliche Verantwortung und Verteidigung

Strafrechtliche Risiken in der Unternehmensleitung

Geschäftsführer und Vorstände tragen besondere Organisations-, Überwachungs- und Handlungspflichten. Werden innerhalb eines Unternehmens mögliche Straftaten festgestellt, richten sich Ermittlungen deshalb häufig auch gegen Mitglieder der Unternehmensleitung.

Eine Leitungsposition begründet jedoch keine automatische strafrechtliche Haftung für sämtliche Handlungen von Mitarbeitern. Erforderlich ist grundsätzlich eine eigene Tatbeteiligung, ein strafrechtlich relevantes Unterlassen oder die Verletzung einer besonderen gesetzlichen Aufsichtspflicht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Geschäftsführer und andere Unternehmensverantwortliche in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungs- und Hauptverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft dabei insbesondere Zuständigkeiten, Delegationen, interne Entscheidungsprozesse und mögliche persönliche Nebenfolgen.

 

Persönliche Handlungsverantwortung

Eine strafrechtliche Verantwortung kann zunächst aus eigenen Handlungen des Geschäftsführers entstehen. Typische Vorwürfe betreffen:

  1. Betrug nach § 263 StGB,
  2. Untreue nach § 266 StGB,
  3. Steuerhinterziehung nach § 370 AO,
  4. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB,
  5. Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO,
  6. Insolvenzstraftaten nach §§ 283 ff. StGB,
  7. Korruptions- und Geldwäschedelikte.

Nicht jede wirtschaftlich nachteilige oder erfolglose Entscheidung ist eine Straftat. Insbesondere eine Untreue setzt eine Verletzung einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht sowie einen Vermögensnachteil voraus. Unternehmerische Risiken müssen deshalb von strafbaren Pflichtverletzungen abgegrenzt werden.

Nach § 14 StGB können besondere persönliche Merkmale eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen auf die für das Unternehmen handelnde Person übertragen werden.

 

Strafbarkeit durch Unterlassen

Eine strafrechtliche Verantwortung kann auch entstehen, wenn ein Geschäftsführer eine gebotene Handlung unterlässt. Dafür muss eine besondere Rechtspflicht zum Einschreiten bestehen. Diese kann sich aus dem Gesetz, der Organstellung, einer übernommenen Aufgabe oder vorangegangenem Verhalten ergeben.

Selbst bei einer solchen Garantenpflicht muss nachgewiesen werden, dass der Geschäftsführer eine erforderliche und mögliche Handlung unterlassen hat und dadurch die Tatbestandsverwirklichung zurechenbar gefördert wurde. Eine bloße hierarchische Stellung reicht nicht aus.

 

Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

§ 130 OWiG betrifft die Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten. Eine Ordnungswidrigkeit kann vorliegen, wenn der Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und dadurch betriebsbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ermöglicht oder wesentlich erleichtert werden.

Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein:

  1. klare Zuständigkeiten,
  2. Auswahl und Kontrolle geeigneter Mitarbeiter,
  3. angemessene interne Richtlinien,
  4. funktionierende Freigabe- und Kontrollsysteme,
  5. Reaktionen auf konkrete Warnsignale.

Die Anforderungen richten sich nach Größe, Tätigkeit und Risikoprofil des Unternehmens. Ein Compliance-System schließt eine Haftung nicht automatisch aus, kann aber belegen, dass angemessene Aufsichtsmaßnahmen getroffen wurden.

 

Delegation und Ressortverteilung

In mehrgliedrigen Geschäftsführungen kann eine klare Ressortverteilung die primäre Zuständigkeit einzelner Geschäftsführer begrenzen. Voraussetzung ist, dass sie im Voraus eindeutig, sachgerecht und tatsächlich umgesetzt wurde.

Eine Ressortverteilung beseitigt jedoch nicht sämtliche Pflichten der übrigen Organmitglieder. Es verbleiben Kontroll-, Informations- und gegebenenfalls Interventionspflichten. Diese verstärken sich bei erkennbaren Unregelmäßigkeiten, wirtschaftlichen Krisen oder besonders gefahrgeneigten Bereichen.

Bestimmte gesetzliche Pflichten, etwa im Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenzrecht, lassen sich nicht ohne Weiteres vollständig delegieren. Eine Delegation muss fachlich geeignet sein und angemessen überwacht werden.

 

Strafrechtliche Risiken in der Unternehmenskrise

In einer wirtschaftlichen Krise verdichten sich die persönlichen Risiken der Geschäftsführung. Nach § 15a InsO muss ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt grundsätzlich drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Fristen sind keine automatisch nutzbaren Schonfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte und begründete Aussichten bestehen, den Insolvenzgrund innerhalb des jeweiligen Zeitraums zu beseitigen.

Daneben können in der Krise unter anderem folgende Risiken entstehen:

  1. unrichtige Angaben gegenüber Kreditgebern,
  2. verspätete oder unvollständige Steuererklärungen,
  3. nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung,
  4. unzulässige Vermögensverschiebungen,
  5. Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB.

Nicht jede Zahlung an einen einzelnen Gläubiger ist eine strafbare Gläubigerbegünstigung. Erforderlich sind insbesondere eine entsprechende Krisensituation und eine inkongruente, bewusst bevorzugende Befriedigung oder Sicherung.

Verteidigungsstrategien

Zu Beginn der Verteidigung steht regelmäßig die Akteneinsicht. Anschließend werden interne Zuständigkeiten, Geschäftsführungsbeschlüsse, Beratervermerke, Liquiditätsplanungen und Kommunikationsabläufe rekonstruiert.

Zentrale Fragen sind:

  1. Welche Entscheidung wird konkret vorgeworfen?
  2. Wer war für den Bereich zuständig?
  3. Welche Informationen lagen zum damaligen Zeitpunkt vor?
  4. Wurden Aufgaben wirksam delegiert?
  5. Gab es Warnhinweise, die ein Einschreiten erforderten?
  6. War die Entscheidung unternehmerisch vertretbar?
  7. Kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit individuell nachgewiesen werden?

Bei mehreren Beschuldigten können Interessenkonflikte zwischen dem Unternehmen, den Geschäftsführern und Mitarbeitern entstehen. In solchen Fällen kann eine getrennte anwaltliche Vertretung erforderlich sein.

 

Verfahrensbeendigung und Nebenfolgen

Je nach Tatvorwurf und Beweislage kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO in Betracht kommen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

Neben der persönlichen Strafe sind weitere Folgen zu berücksichtigen:

  1. Einziehung von Vermögenswerten,
  2. Geldbußen gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG,
  3. zivilrechtliche Ansprüche nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG,
  4. mögliche Ausschlussgründe für die Tätigkeit als Geschäftsführer,
  5. arbeits- und berufsrechtliche Konsequenzen.

Aussagen und Vereinbarungen im Strafverfahren sollten deshalb mit parallel geführten gesellschafts- oder zivilrechtlichen Verfahren abgestimmt werden.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Geschäftsführer und andere Unternehmensverantwortliche sollten nach einer Vorladung, Durchsuchung oder sonstigen Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und Akteneinsicht veranlassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden der Tatvorwurf, die Zuständigkeiten und die persönlichen Haftungsrisiken eingeordnet.

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Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO

Erhöhter Strafrahmen und verlängerte Verjährung

Die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO hat erhebliche Konsequenzen. Statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sieht das Gesetz einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Hinzu kommt eine verlängerte Verjährungsfrist. In den gesetzlich bezeichneten besonders schweren Fällen beträgt die Verfolgungsverjährung grundsätzlich 15 Jahre. Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, muss deshalb frühzeitig und für jede einzelne Tat geprüft werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Beschuldigte in Steuerstrafverfahren gegenüber Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft insbesondere die Berechnung der verkürzten Steuern, die Voraussetzungen der Regelbeispiele und die Verjährung.

 

Die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO

Das Gesetz nennt mehrere Regelbeispiele, die für einen besonders schweren Fall sprechen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Steuerverkürzungen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile großen Ausmaßes,
  2. der Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
  3. die Ausnutzung der Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse oder Stellung missbraucht,
  4. die fortgesetzte Steuerverkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege,
  5. die bandenmäßige und fortgesetzte Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern,
  6. bestimmte fortgesetzte Steuerhinterziehungen unter Verwendung einer von einer Drittstaat-Gesellschaft beherrschten Konstruktion zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen.

Die vollständige Regelung enthält § 370 Abs. 3 AO.

 

Steuerverkürzung großen Ausmaßes

Das in der Praxis häufigste Regelbeispiel ist die Steuerverkürzung großen Ausmaßes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Grenze grundsätzlich bei 50.000 Euro pro Tat angenommen.

Entscheidend ist die strafrechtliche Bestimmung der einzelnen Tat. Beträge aus unterschiedlichen Steuerarten, Veranlagungszeiträumen oder Steueranmeldungen dürfen nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden.

Die Berechnung muss deshalb für jede einzelne Erklärung oder unterlassene Erklärung nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Schätzungen der Finanzbehörden können strafrechtlich verwertet werden, müssen aber methodisch tragfähig sein und den Zweifelsgrundsatz berücksichtigen.

 

Regelbeispiel und Gesamtwürdigung

Das Vorliegen eines Regelbeispiels bedeutet nicht automatisch, dass der besonders schwere Fall endgültig feststeht. Es begründet eine gesetzliche Indizwirkung. Das Gericht muss dennoch eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vornehmen.

Bei außergewöhnlich gewichtigen Milderungsgründen kann die Indizwirkung widerlegt sein. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne ausdrücklich erfülltes Regelbeispiel angenommen werden, wenn das gesamte Tatbild dem erhöhten Strafrahmen entspricht.

 

Strafzumessung bei hohen Hinterziehungsbeträgen

Neben der gesetzlichen Qualifikation spielt die Höhe des Hinterziehungsbetrags eine wesentliche Rolle bei der Strafzumessung.

Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Dies ist keine automatische Strafgrenze, sondern verlangt weiterhin eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.

Von Bedeutung sind unter anderem:

  1. die Dauer und Planung der Tat,
  2. die Zahl der Einzeltaten,
  3. die persönliche Beteiligung,
  4. eine vollständige Schadenswiedergutmachung,
  5. ein Geständnis und kooperatives Verhalten,
  6. gesundheitliche und persönliche Umstände,
  7. die Dauer des Strafverfahrens.

 

Verjährung besonders schwerer Fälle

Nach § 376 AO beträgt die Verfolgungsverjährung bei den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO bezeichneten besonders schweren Fällen 15 Jahre.

Unterbrechungshandlungen können die Frist neu beginnen lassen. Nach der derzeitigen Regelung darf die Verfolgung grundsätzlich nicht mehr stattfinden, wenn seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn das Zweieinhalbfache der Verjährungsfrist vergangen ist. Bei einer 15-jährigen Frist kann die Grenze daher grundsätzlich 37,5 Jahre betragen. Zusätzliche Ruhensregelungen können die Berechnung weiter beeinflussen.

Für ältere Taten sind außerdem Übergangsregelungen und das Rückwirkungsverbot zu prüfen. Die aktuelle Verjährungsfrist darf deshalb nicht pauschal auf jeden historischen Sachverhalt übertragen werden.

Verteidigungsansätze

Die Verteidigung setzt zunächst bei der tatsächlichen Höhe der Steuerverkürzung an. Fehlerhafte Schätzungen, unberücksichtigte Betriebsausgaben, Vorsteuerbeträge und andere steuermindernde Umstände können die strafrechtliche Berechnung erheblich verändern.

Daneben ist für jede Tat zu prüfen:

  1. ob der objektive Tatbestand erfüllt ist,
  2. ob Vorsatz oder lediglich Leichtfertigkeit vorlag,
  3. ob die Grenze des großen Ausmaßes erreicht wurde,
  4. ob ein anderes Regelbeispiel tatsächlich nachweisbar ist,
  5. ob die Gesamtwürdigung gegen einen besonders schweren Fall spricht,
  6. ob Verjährung eingetreten ist.

Nachzahlung und Kooperation können sich strafmildernd auswirken. Sie ersetzen jedoch nicht die eigenständige Prüfung des Tatvorwurfs.

 

Selbstanzeige und § 398a AO

Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO setzt insbesondere vollständige und rechtzeitige Angaben voraus. Sie muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen und umfangreiche zeitliche Vollständigkeitsanforderungen erfüllen.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro pro Tat, greift der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann dennoch von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn insbesondere Steuern, Zinsen und ein gesetzlicher Zuschlag gezahlt werden.

Der Zuschlag beträgt derzeit:

  1. 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,
  2. 15 Prozent bei einem Betrag über 100.000 Euro bis eine Million Euro,
  3. 20 Prozent bei einem Betrag über einer Million Euro.

Andere Sperrgründe werden durch § 398a AO nicht automatisch beseitigt. Eine Selbstanzeige sollte daher erst nach vollständiger steuerlicher und strafrechtlicher Prüfung abgegeben werden.

 

Anwaltliche Begleitung in Hamburg

Wer mit dem Vorwurf einer besonders schweren Steuerhinterziehung konfrontiert ist, sollte vor eigenen Angaben gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft anwaltlichen Rat einholen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Tatzeiträume, Steuerberechnung, Regelbeispiele und Verjährung eingeordnet.

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