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Beweisverwertungsverbote bei rechtswidrigen Ermittlungen

Nicht jeder rechtswidrig erhobene Beweis darf verwendet werden

Beweisverwertungsverbote können für die Verteidigung in einem Wirtschaftsstrafverfahren von erheblicher Bedeutung sein. Sie bestimmen, ob Erkenntnisse, die während einer Durchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung oder Vernehmung gewonnen wurden, im weiteren Verfahren und bei der Urteilsfindung verwendet werden dürfen.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Strafprozessordnung führt jedoch nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Teilweise ordnet das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich an. In anderen Fällen nimmt die Rechtsprechung eine einzelfallbezogene Prüfung und Abwägung vor.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt prüft in Wirtschaftsstrafverfahren die Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung und eine mögliche Unverwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül berücksichtigt dabei auch die Anforderungen, die für einen späteren Revisionsangriff erfüllt werden müssen.

 

Beweiserhebung und Beweisverwertung

Zwischen einem Beweiserhebungsverbot und einem Beweisverwertungsverbot ist zu unterscheiden.

Ein Beweiserhebungsverbot begrenzt die Art und Weise, in der ein Beweismittel gewonnen werden darf. Ein Beweisverwertungsverbot betrifft dagegen die Frage, ob eine bereits gewonnene Erkenntnis im Strafverfahren verwendet werden darf.

Eine rechtswidrige Beweiserhebung begründet nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot. Maßgeblich können insbesondere sein:

  1. Zweck und Bedeutung der verletzten Vorschrift,
  2. Schwere und Art des Rechtsverstoßes,
  3. Bedeutung des betroffenen Grundrechts,
  4. bewusstes oder willkürliches Vorgehen der Ermittlungsbehörden,
  5. Schwere des Tatvorwurfs,
  6. Schutzrichtung der verletzten Verfahrensnorm.

Das Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege ist mit den Rechten des Beschuldigten abzuwägen. Bei besonders schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen spricht mehr für ein Verwertungsverbot als bei einem geringfügigen Verfahrensfehler.

 

Gesetzlich geregelte Verwertungsverbote

Ein ausdrückliches Verwertungsverbot enthält § 136a StPO. Aussagen, die durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen sind, dürfen selbst dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte später zustimmt.

Dazu gehören insbesondere Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Quälerei, Täuschung oder unzulässige Drohungen, soweit sie die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigen.

Ein weiteres ausdrückliches Verwertungsverbot enthält § 100d StPO für Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. Solche Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden und entsprechende Aufzeichnungen sind grundsätzlich zu löschen.

Bei Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Maßnahmen bestehen außerdem gesetzliche Verwendungsbeschränkungen. Ob Erkenntnisse in einem anderen Verfahren oder wegen einer anderen Tat verwendet werden dürfen, ist anhand der jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen zu prüfen.

 

Fehlerhafte Durchsuchungen

Mögliche Fehler bei einer Durchsuchung betreffen unter anderem:

  1. einen unzureichend bestimmten Tatvorwurf,
  2. eine zu pauschale Beschreibung der gesuchten Beweismittel,
  3. fehlende tatsächliche Grundlagen des Anfangsverdachts,
  4. Überschreitung des angeordneten Durchsuchungsumfangs,
  5. unzureichend begründete Gefahr im Verzug,
  6. unverhältnismäßige Sicherung von Daten oder Gegenständen.

Auch ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit sämtlicher aufgefundener Beweise. Ein Verwertungsverbot kommt insbesondere bei schwerwiegenden oder bewussten Verstößen gegen den Richtervorbehalt und andere grundlegende Verfahrensanforderungen in Betracht.

Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung sollte frühzeitig mit einer Beschwerde oder einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüft werden. Davon zu unterscheiden ist die spätere Frage, ob die gewonnenen Beweise verwertet werden dürfen.

 

Beschlagnahmeschutz bei Berufsgeheimnisträgern

§ 97 StPO schützt bestimmte Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern unterliegen.

Der Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er hängt unter anderem davon ab, um welche Unterlagen es geht, in wessen Gewahrsam sie sich befinden und ob konkrete Tatsachen einen Beteiligungsverdacht gegen die zeugnisverweigerungsberechtigte Person begründen.

Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern müssen der Inhalt der Unterlagen, die jeweilige Mandatsbeziehung und mögliche gesetzliche Ausnahmen getrennt geprüft werden. Die bloße Herkunft eines Dokuments aus einer Beraterkanzlei macht es nicht automatisch beschlagnahmefrei.

 

Vernehmungen ohne ordnungsgemäße Belehrung

Ein Beschuldigter ist vor seiner Vernehmung insbesondere darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder zu schweigen und einen Verteidiger zu befragen. Die gesetzlichen Vorgaben enthält § 136 StPO.

Wird ein Beschuldigter ohne ordnungsgemäße Belehrung vernommen, kann ein Verwertungsverbot bestehen. Dabei sind der Verfahrensablauf, die Kenntnis des Beschuldigten von seinen Rechten und ein möglicher späterer Widerspruch zu berücksichtigen.

Bei Zeugen bestehen Belehrungspflichten über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte. Ein Verstoß führt jedoch nicht in jeder Konstellation automatisch zu einem Verwertungsverbot zugunsten des Beschuldigten. Entscheidend ist insbesondere, wessen Rechte die verletzte Vorschrift schützt.

Wird eine Person als Zeuge vernommen, obwohl bereits ein konkreter Tatverdacht gegen sie besteht, ist zu prüfen, ob sie tatsächlich als Beschuldigte hätte behandelt und entsprechend belehrt werden müssen.

 

IT-forensische Maßnahmen

Bei der Auswertung elektronischer Speichermedien können große Mengen geschäftlicher und privater Daten erfasst werden. Die vorläufige Sicherung umfangreicher Datenbestände ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil auch zunächst nicht relevante Dateien enthalten sind.

Nach § 110 StPO ist auch die Durchsicht elektronischer Speichermedien zulässig. Gleichwohl müssen Umfang, Dauer und Durchführung der Datenauswertung verhältnismäßig bleiben.

Zu prüfen sind insbesondere:

  1. Reichweite des Durchsuchungsbeschlusses,
  2. Suchbegriffe und Filtermethoden,
  3. Abgrenzung verfahrensrelevanter Daten,
  4. Schutz von Verteidigerkommunikation,
  5. Daten unbeteiligter Personen,
  6. Kernbereich privater Lebensgestaltung,
  7. Vollständigkeit und Integrität forensischer Kopien.

Technische Fehler bei der Sicherung oder Dokumentation können zudem den Beweiswert beeinträchtigen, selbst wenn daraus kein eigenständiges Verwertungsverbot folgt.

 

Fernwirkung eines Verwertungsverbots

Ist ein Beweismittel unverwertbar, stellt sich die Frage, ob auch daraus abgeleitete Erkenntnisse ausgeschlossen sind. Das deutsche Strafverfahrensrecht kennt keine allgemeine Regel, nach der sämtliche Folgebeweise automatisch unverwertbar werden.

Eine Fernwirkung wird nur unter besonderen Umständen angenommen. Bedeutung haben insbesondere die Schwere des ursprünglichen Verstoßes, der Zusammenhang zwischen Erst- und Folgebeweis und die Frage, ob die Folgeerkenntnis auch auf rechtmäßigem Weg gewonnen worden wäre.

Jedes weitere Beweismittel muss deshalb eigenständig geprüft werden.

Widerspruch in der Hauptverhandlung

Bei bestimmten Beweisverwertungsverboten verlangt die Rechtsprechung von einem verteidigten Angeklagten einen rechtzeitigen Widerspruch gegen die Verwertung. Der Widerspruch sollte spätestens zu dem nach § 257 StPO vorgesehenen Zeitpunkt erhoben und konkret begründet werden.

Nicht jedes gesetzliche Verwertungsverbot hängt von einem Widerspruch ab. Gleichwohl sollte die Verteidigung erkennbare Verwertungsfragen frühzeitig dokumentieren und in der Hauptverhandlung ausdrücklich zur Entscheidung stellen.

Unterbleibt ein erforderlicher Widerspruch, kann eine spätere Verfahrensrüge in der Revision ausgeschlossen sein.

 

Revision

Wird ein beanstandetes Beweismittel trotz Widerspruchs verwertet, kann dies Gegenstand einer Verfahrensrüge werden.

Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergibt, vollständig vorgetragen werden. Dazu gehören regelmäßig die Beweiserhebung, der zugrunde liegende Rechtsverstoß, der Widerspruch, gerichtliche Entscheidungen und die konkrete Verwendung des Beweismittels.

Zusätzlich muss das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen können. Nicht jede rechtsfehlerhafte Verwertung führt daher zur Aufhebung des Urteils.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Wer vermutet, dass Beweismittel rechtswidrig erhoben oder ausgewertet wurden, sollte Durchsuchungsbeschlüsse, Sicherstellungsverzeichnisse, Vernehmungsprotokolle und digitale Auswertungsberichte prüfen lassen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden die Ermittlungsmaßnahmen und mögliche Konsequenzen für die weitere Verteidigung eingeordnet.

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