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| Impressum | DatenschutzAktive Gestaltung der Beweisaufnahme
Mit einem Beweisantrag kann die Verteidigung verlangen, dass das Gericht eine konkret bezeichnete Tatsache mit einem bestimmten Beweismittel untersucht.
Ordnungsgemäße Beweisanträge können entlastende Tatsachen in die Hauptverhandlung einführen, die gerichtliche Beweisaufnahme strukturieren und die Grundlage für eine spätere Verfahrensrüge schaffen. Ihr Nutzen hängt jedoch von einer präzisen Formulierung und einer durchdachten Einbindung in die gesamte Verteidigungsstrategie ab.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Mandanten vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül entwickelt Beweisanträge anhand der konkreten Aktenlage und des bisherigen Verlaufs der Beweisaufnahme.
Voraussetzungen eines Beweisantrags
Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 244 Abs. 3 StPO.
Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage von Bedeutung ist, mit einem bestimmt bezeichneten Beweismittel Beweis zu erheben. Außerdem muss dem Antrag zu entnehmen sein, weshalb das Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.
Erforderlich sind damit insbesondere:
- eine konkrete Beweistatsache,
- ein bestimmtes Beweismittel,
- ein Bezug zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage,
- die erkennbare Verbindung zwischen Beweismittel und Beweistatsache,
- ein ernsthaftes Beweisverlangen.
Eine bloße Frage, Vermutung oder Aufforderung, in eine bestimmte Richtung weiterzuermitteln, kann lediglich einen Beweisermittlungsantrag darstellen.
Beweistatsache und Beweisziel
Gegenstand eines Beweisantrags muss eine konkrete Tatsache sein. Reine Rechtsfragen, Bewertungen oder Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nicht beweisfähig.
Statt allgemein zu behaupten, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, muss der Antrag konkrete äußere oder innere Tatsachen benennen, aus denen sich Rückschlüsse auf seinen Kenntnisstand ziehen lassen.
In Wirtschaftsstrafverfahren können beispielsweise folgende Tatsachen relevant sein:
- der Inhalt eines konkreten Gesprächs,
- die Übermittlung bestimmter Unterlagen,
- eine interne Zuständigkeitsverteilung,
- die tatsächliche Durchführung eines Geschäfts,
- der Wert eines Vermögensgegenstands,
- die technische Funktionsweise eines Systems,
- die Grundlage einer Schadensberechnung.
Zeugenbeweis
Bei einem Zeugenbeweisantrag müssen der Zeuge und die konkrete Tatsache bezeichnet werden, über die er aus eigener Wahrnehmung berichten können soll.
Der Antrag sollte erkennen lassen, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der behaupteten Tatsache haben kann. Eine weitergehende Darlegung, warum die erwartete Aussage glaubhaft oder wahrscheinlich ist, wird grundsätzlich nicht verlangt.
Ein Zeugenbeweisantrag kann beispielsweise interne Entscheidungswege, Vertragsverhandlungen, Zuständigkeiten oder die tatsächliche Durchführung einer Leistung betreffen.
Sachverständigenbeweis
Sachverständige vermitteln dem Gericht Fachwissen oder wenden besondere Fachkenntnisse auf festgestellte Tatsachen an.
In Wirtschaftsstrafverfahren kann Sachverständigenbeweis insbesondere relevant sein bei:
- Unternehmens- und Immobilienbewertungen,
- Bilanzierungsfragen,
- IT-forensischen Auswertungen,
- medizinischen Abrechnungen,
- technischen Abläufen,
- komplexen Schadensberechnungen.
Über inländische Rechtsfragen entscheidet das Gericht selbst. Ein Sachverständiger kann deshalb grundsätzlich nicht mit der verbindlichen Beantwortung der Frage beauftragt werden, ob ein Verhalten strafbar oder eine steuerrechtliche Vorschrift rechtlich erfüllt ist.
Er kann jedoch fachliche Tatsachengrundlagen, branchenübliche Methoden oder wirtschaftliche Berechnungen beurteilen.
Die Verteidigung kann die Beauftragung eines Sachverständigen beantragen und unter Umständen eine bestimmte Person vorschlagen. Die Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen obliegt grundsätzlich dem Gericht.
Urkunden und elektronische Dokumente
Bei einem Urkundenbeweisantrag muss die Urkunde konkret bezeichnet und angegeben werden, welcher beweisrelevante Inhalt durch ihre Verlesung festgestellt werden soll.
In Wirtschaftsstrafverfahren kommen insbesondere in Betracht:
- Verträge,
- E-Mails,
- Buchhaltungsunterlagen,
- Sitzungsprotokolle,
- Prüfberichte,
- Kontoauszüge,
- Handels- und Transportdokumente.
Nicht jedes elektronische Dokument wird zwingend im Wege des Urkundenbeweises eingeführt. Abhängig von Inhalt und Beweisziel können auch Augenschein, Sachverständigenbeweis oder andere Formen der Beweiserhebung einschlägig sein.
Strategische Ziele
Ein Beweisantrag sollte nicht allein deshalb gestellt werden, weil ein Beweismittel vorhanden ist. Vorher ist zu prüfen, welche Auswirkungen das erwartete Beweisergebnis auf die gesamte Beweislage haben kann.
Mögliche Ziele sind:
- Einführung eines entlastenden Geschehensablaufs,
- Widerlegung einer Schadensberechnung,
- Aufklärung interner Zuständigkeiten,
- Überprüfung digitaler Beweismittel,
- Aufdeckung von Widersprüchen,
- Ergänzung einer unvollständigen Beweisaufnahme,
- Vorbereitung einer revisionsrechtlichen Beanstandung.
Zu berücksichtigen ist auch das Risiko, dass eine beantragte Beweiserhebung belastende Erkenntnisse hervorbringt oder bisher ungeklärte Sachverhalte zum Nachteil des Angeklagten konkretisiert.
Ablehnungsgründe
Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im Übrigen darf er nach § 244 Abs. 3 StPO insbesondere abgelehnt werden, wenn:
- die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
- die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
- die Tatsache bereits erwiesen ist,
- das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
- das Beweismittel unerreichbar ist,
- eine erhebliche entlastende Behauptung als wahr behandelt werden kann.
Für Sachverständige, Augenschein, Auslandszeugen und Ausgangsdokumente gelten ergänzende Ablehnungsregelungen.
Eine bereits widerlegte Beweisbehauptung ist nicht allein deshalb ein gesetzlicher Ablehnungsgrund. Das Gericht darf einen Antrag nicht lediglich mit der Begründung zurückweisen, das bisherige Beweisergebnis spreche gegen die behauptete Tatsache.
Bedeutungslosigkeit und Wahrunterstellung
Bei einer Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit muss das Gericht begründen, weshalb die behauptete Tatsache selbst dann keinen Einfluss auf die Entscheidung hätte, wenn sie bewiesen würde.
Bei einer Wahrunterstellung behandelt das Gericht eine erhebliche entlastende Tatsache zugunsten des Angeklagten so, als sei sie wahr. Es muss diese Wahrunterstellung in seiner späteren Beweiswürdigung beachten und darf sich nicht in Widerspruch zu ihr setzen.
Die genaue Formulierung der Beweistatsache ist daher für Reichweite und Wirkung einer Wahrunterstellung entscheidend.
Verschleppungsabsicht
Nach § 244 Abs. 6 StPO bedarf es keines förmlichen Ablehnungsbeschlusses, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und die Verschleppung des Verfahrens bezweckt.
Der bloße Umstand, dass eine Beweiserhebung Zeit benötigt oder spät beantragt wird, begründet noch keine Verschleppungsabsicht.