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Beweisanträge im Wirtschaftsstrafverfahren strategisch stellen

Aktive Gestaltung der Beweisaufnahme

Mit einem Beweisantrag kann die Verteidigung verlangen, dass das Gericht eine konkret bezeichnete Tatsache mit einem bestimmten Beweismittel untersucht.

Ordnungsgemäße Beweisanträge können entlastende Tatsachen in die Hauptverhandlung einführen, die gerichtliche Beweisaufnahme strukturieren und die Grundlage für eine spätere Verfahrensrüge schaffen. Ihr Nutzen hängt jedoch von einer präzisen Formulierung und einer durchdachten Einbindung in die gesamte Verteidigungsstrategie ab.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Mandanten vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül entwickelt Beweisanträge anhand der konkreten Aktenlage und des bisherigen Verlaufs der Beweisaufnahme.

 

Voraussetzungen eines Beweisantrags

Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus § 244 Abs. 3 StPO.

Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage von Bedeutung ist, mit einem bestimmt bezeichneten Beweismittel Beweis zu erheben. Außerdem muss dem Antrag zu entnehmen sein, weshalb das Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Erforderlich sind damit insbesondere:

  1. eine konkrete Beweistatsache,
  2. ein bestimmtes Beweismittel,
  3. ein Bezug zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage,
  4. die erkennbare Verbindung zwischen Beweismittel und Beweistatsache,
  5. ein ernsthaftes Beweisverlangen.

Eine bloße Frage, Vermutung oder Aufforderung, in eine bestimmte Richtung weiterzuermitteln, kann lediglich einen Beweisermittlungsantrag darstellen.

 

Beweistatsache und Beweisziel

Gegenstand eines Beweisantrags muss eine konkrete Tatsache sein. Reine Rechtsfragen, Bewertungen oder Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nicht beweisfähig.

Statt allgemein zu behaupten, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, muss der Antrag konkrete äußere oder innere Tatsachen benennen, aus denen sich Rückschlüsse auf seinen Kenntnisstand ziehen lassen.

In Wirtschaftsstrafverfahren können beispielsweise folgende Tatsachen relevant sein:

  1. der Inhalt eines konkreten Gesprächs,
  2. die Übermittlung bestimmter Unterlagen,
  3. eine interne Zuständigkeitsverteilung,
  4. die tatsächliche Durchführung eines Geschäfts,
  5. der Wert eines Vermögensgegenstands,
  6. die technische Funktionsweise eines Systems,
  7. die Grundlage einer Schadensberechnung.

 

Zeugenbeweis

Bei einem Zeugenbeweisantrag müssen der Zeuge und die konkrete Tatsache bezeichnet werden, über die er aus eigener Wahrnehmung berichten können soll.

Der Antrag sollte erkennen lassen, weshalb die betreffende Person Kenntnis von der behaupteten Tatsache haben kann. Eine weitergehende Darlegung, warum die erwartete Aussage glaubhaft oder wahrscheinlich ist, wird grundsätzlich nicht verlangt.

Ein Zeugenbeweisantrag kann beispielsweise interne Entscheidungswege, Vertragsverhandlungen, Zuständigkeiten oder die tatsächliche Durchführung einer Leistung betreffen.

 

Sachverständigenbeweis

Sachverständige vermitteln dem Gericht Fachwissen oder wenden besondere Fachkenntnisse auf festgestellte Tatsachen an.

In Wirtschaftsstrafverfahren kann Sachverständigenbeweis insbesondere relevant sein bei:

  1. Unternehmens- und Immobilienbewertungen,
  2. Bilanzierungsfragen,
  3. IT-forensischen Auswertungen,
  4. medizinischen Abrechnungen,
  5. technischen Abläufen,
  6. komplexen Schadensberechnungen.

Über inländische Rechtsfragen entscheidet das Gericht selbst. Ein Sachverständiger kann deshalb grundsätzlich nicht mit der verbindlichen Beantwortung der Frage beauftragt werden, ob ein Verhalten strafbar oder eine steuerrechtliche Vorschrift rechtlich erfüllt ist.

Er kann jedoch fachliche Tatsachengrundlagen, branchenübliche Methoden oder wirtschaftliche Berechnungen beurteilen.

Die Verteidigung kann die Beauftragung eines Sachverständigen beantragen und unter Umständen eine bestimmte Person vorschlagen. Die Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen obliegt grundsätzlich dem Gericht.

 

Urkunden und elektronische Dokumente

Bei einem Urkundenbeweisantrag muss die Urkunde konkret bezeichnet und angegeben werden, welcher beweisrelevante Inhalt durch ihre Verlesung festgestellt werden soll.

In Wirtschaftsstrafverfahren kommen insbesondere in Betracht:

  1. Verträge,
  2. E-Mails,
  3. Buchhaltungsunterlagen,
  4. Sitzungsprotokolle,
  5. Prüfberichte,
  6. Kontoauszüge,
  7. Handels- und Transportdokumente.

Nicht jedes elektronische Dokument wird zwingend im Wege des Urkundenbeweises eingeführt. Abhängig von Inhalt und Beweisziel können auch Augenschein, Sachverständigenbeweis oder andere Formen der Beweiserhebung einschlägig sein.

 

Strategische Ziele

Ein Beweisantrag sollte nicht allein deshalb gestellt werden, weil ein Beweismittel vorhanden ist. Vorher ist zu prüfen, welche Auswirkungen das erwartete Beweisergebnis auf die gesamte Beweislage haben kann.

Mögliche Ziele sind:

  1. Einführung eines entlastenden Geschehensablaufs,
  2. Widerlegung einer Schadensberechnung,
  3. Aufklärung interner Zuständigkeiten,
  4. Überprüfung digitaler Beweismittel,
  5. Aufdeckung von Widersprüchen,
  6. Ergänzung einer unvollständigen Beweisaufnahme,
  7. Vorbereitung einer revisionsrechtlichen Beanstandung.

Zu berücksichtigen ist auch das Risiko, dass eine beantragte Beweiserhebung belastende Erkenntnisse hervorbringt oder bisher ungeklärte Sachverhalte zum Nachteil des Angeklagten konkretisiert.

 

Ablehnungsgründe

Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im Übrigen darf er nach § 244 Abs. 3 StPO insbesondere abgelehnt werden, wenn:

  1. die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
  2. die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
  3. die Tatsache bereits erwiesen ist,
  4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
  5. das Beweismittel unerreichbar ist,
  6. eine erhebliche entlastende Behauptung als wahr behandelt werden kann.

Für Sachverständige, Augenschein, Auslandszeugen und Ausgangsdokumente gelten ergänzende Ablehnungsregelungen.

Eine bereits widerlegte Beweisbehauptung ist nicht allein deshalb ein gesetzlicher Ablehnungsgrund. Das Gericht darf einen Antrag nicht lediglich mit der Begründung zurückweisen, das bisherige Beweisergebnis spreche gegen die behauptete Tatsache.

 

Bedeutungslosigkeit und Wahrunterstellung

Bei einer Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit muss das Gericht begründen, weshalb die behauptete Tatsache selbst dann keinen Einfluss auf die Entscheidung hätte, wenn sie bewiesen würde.

Bei einer Wahrunterstellung behandelt das Gericht eine erhebliche entlastende Tatsache zugunsten des Angeklagten so, als sei sie wahr. Es muss diese Wahrunterstellung in seiner späteren Beweiswürdigung beachten und darf sich nicht in Widerspruch zu ihr setzen.

Die genaue Formulierung der Beweistatsache ist daher für Reichweite und Wirkung einer Wahrunterstellung entscheidend.

 

Verschleppungsabsicht

Nach § 244 Abs. 6 StPO bedarf es keines förmlichen Ablehnungsbeschlusses, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und die Verschleppung des Verfahrens bezweckt.

Der bloße Umstand, dass eine Beweiserhebung Zeit benötigt oder spät beantragt wird, begründet noch keine Verschleppungsabsicht.

Zeitpunkt des Beweisantrags

Beweisanträge können grundsätzlich während der Hauptverhandlung gestellt werden. Eine strategisch sinnvolle Platzierung hängt vom jeweiligen Beweisziel ab.

Frühe Anträge können die Richtung der Beweisaufnahme beeinflussen. Spätere Anträge können auf neue Aussagen, Gutachten oder vorläufige Bewertungen des Gerichts reagieren.

Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist für weitere Beweisanträge setzen. Nach Fristablauf gestellte Anträge können unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 6 StPO erst im Urteil beschieden werden. War eine frühere Antragstellung nicht möglich, muss dies grundsätzlich glaubhaft gemacht werden.

Auch nach dem zunächst erklärten Schluss der Beweisaufnahme kann ein Beweisantrag gestellt werden. Gibt das Gericht ihm statt, muss es erneut in die Beweisaufnahme eintreten.

 

Gerichtliche Aufklärungspflicht

Unabhängig von förmlichen Beweisanträgen muss das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Ein Beweisermittlungsantrag kann das Gericht daher auf weitere Aufklärungsmöglichkeiten hinweisen. Er unterliegt jedoch nicht denselben strengen Ablehnungsregeln wie ein förmlicher Beweisantrag.

 

Vorbereitung der Revision

Wird ein ordnungsgemäßer Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, kann dies mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden.

Die Revisionsbegründung muss insbesondere enthalten:

  1. den vollständigen Beweisantrag,
  2. den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss,
  3. die für die Beurteilung erforderlichen Verfahrensumstände,
  4. die Darlegung, weshalb die Ablehnung rechtsfehlerhaft war.

Das Urteil muss außerdem auf dem Verfahrensfehler beruhen können. Nicht jede fehlerhafte Ablehnung führt daher automatisch zur Aufhebung des Urteils.

Beweisantrag, Ablehnungsentscheidung und weiterer Verfahrensverlauf sollten vollständig dokumentiert werden.

 

Anwaltliche Verteidigung in Hamburg

Wer vor einem Hamburger Strafgericht angeklagt ist, sollte die Beweisantragsstrategie auf Grundlage der vollständigen Ermittlungsakte und der bisherigen Beweisaufnahme entwickeln.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Beweislage, mögliche Beweismittel und die weitere Verteidigungsstrategie eingeordnet.

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