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Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen ist eine der wirtschaftlich härtesten Konsequenzen einer Durchsuchung im Unternehmen. Wenn die Buchhaltung mitgenommen, Verträge gesichert, Personalakten ausgewertet und der gesamte Server gespiegelt wird, steht der Geschäftsbetrieb nicht selten still. Termine können nicht vorbereitet werden, Abschlüsse verschieben sich, Lieferanten verlangen Bestätigungen, die ohne Zugang zu den Unterlagen nicht zu liefern sind. Diese Folgen sind nicht zwingend Bestandteil eines rechtmäßigen Verfahrens. Sie können in vielen Fällen durch sorgfältige juristische Arbeit gemindert werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, vertritt Mandanten in beschlagnahmebetroffenen Verfahren regelmäßig vor den Hamburger Strafgerichten. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül achtet dabei nicht nur auf die strafrechtliche Aufarbeitung, sondern auch auf die wirtschaftlichen Folgen für den laufenden Geschäftsbetrieb.
Rechtsgrundlage und Voraussetzungen
Die Beschlagnahme ist in den §§ 94 ff. StPO geregelt. Sie ist zulässig, soweit die jeweiligen Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Voraussetzung ist eine richterliche Anordnung; bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei vorläufig beschlagnahmen, muss aber binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung einholen.
Die Verhältnismäßigkeit ist auch hier zentral. Es darf nicht mehr beschlagnahmt werden, als zur Erfüllung des Untersuchungszwecks erforderlich ist. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu großzügigen Sicherstellungen, gerade bei elektronischen Daten. Die digitale Spiegelung ganzer Server ist standardisiert geworden, obwohl sie in vielen Fällen nicht erforderlich wäre. Hier liegt einer der Ansatzpunkte der Verteidigung.
Schutz vertraulicher Unterlagen
Bestimmte Unterlagen sind dem Beschlagnahmezugriff nach § 97 StPO entzogen. Hierzu gehören insbesondere Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger, anwaltliche Korrespondenz, Notizen zur Verteidigung und Schriftsätze. Diese Privilegierung gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen beim Mandanten oder beim Anwalt aufbewahrt werden.
Auch ärztliche und steuerberatende Unterlagen genießen einen relativen Schutz. Bei Berufsgeheimnisträgern, insbesondere Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, ist die Rechtsprechung in den letzten Jahren strenger geworden. Die Reichweite des Schutzes hängt vom konkreten Verfahrenskontext ab. In Verteidigungssituationen empfiehlt sich, geschützte Unterlagen frühzeitig zu identifizieren und ihre Privilegierung bei der Durchsuchung explizit zu erklären.