Neueste Blogs

Berufung und Revision im Wirtschaftsstrafverfahren: Rechtsmittel gegen Hamburger Urteile

Die Überprüfung eines strafgerichtlichen Urteils

Wer in einem Wirtschaftsstrafverfahren erstinstanzlich verurteilt wurde, kann das Urteil unter bestimmten Voraussetzungen mit der Berufung oder der Revision angreifen. Beide Rechtsmittel unterscheiden sich grundlegend.

Die Berufung eröffnet grundsätzlich eine neue Tatsachen- und Beweisinstanz. Die Revision überprüft demgegenüber, ob das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Wegen der kurzen Einlegungsfristen sollte unmittelbar nach der Urteilsverkündung geprüft werden, welches Rechtsmittel zulässig und strategisch sinnvoll ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt begleitet Rechtsmittel gegen Urteile der Hamburger Amtsgerichte und des Landgerichts Hamburg. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts und Erfahrung in internationalen Kanzleien, prüft Urteile auf materielle und prozessuale Rechtsfehler und vertritt Mandanten in Berufungs- und Revisionsverfahren.

 

Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts

Die Berufung ist grundsätzlich gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig. Sie führt zu einer erneuten Verhandlung vor dem Landgericht. In Hamburg ist regelmäßig eine Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zuständig.

Innerhalb des angefochtenen Umfangs werden die tatsächlichen und rechtlichen Fragen neu verhandelt. Zeugen können erneut vernommen, Urkunden eingeführt und weitere Beweismittel erhoben werden. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nicht an die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden.

In bestimmten Bagatellfällen bedarf die Berufung der Annahme durch das Berufungsgericht. Das betrifft insbesondere Verurteilungen zu sehr niedrigen Geldstrafen. Die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen deshalb im Einzelfall geprüft werden.

 

Beschränkung der Berufung

Eine Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, beispielsweise auf den Rechtsfolgenausspruch. Dann bleibt der Schuldspruch grundsätzlich bestehen und das Berufungsgericht verhandelt nur noch über die Strafe oder eine andere wirksam abtrennbare Rechtsfolge.

Eine solche Beschränkung ist nur sinnvoll, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen eine eigenständige Prüfung der Rechtsfolgen ermöglichen. Eine unklare oder unwirksame Beschränkung kann unerwünschte prozessuale Folgen haben.

Hat ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil geändert werden. Dieses Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht, wenn auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten des Angeklagten eingelegt hat.

 

Revision und zuständiges Revisionsgericht

Die Revision führt nicht zu einer neuen Tatsachenverhandlung. Das Revisionsgericht prüft, ob das Urteil auf einer Verletzung formellen oder materiellen Rechts beruht.

Welches Gericht zuständig ist, hängt davon ab, welches Gericht das angefochtene Urteil erlassen hat:

  1. Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts ist grundsätzlich der Bundesgerichtshof zuständig.
  2. Gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts entscheidet grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht, in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht.
  3. Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann unter Verzicht auf die Berufung unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Auch darüber entscheidet grundsätzlich das Oberlandesgericht.

Die Zuständigkeitsverteilung ergibt sich insbesondere aus § 121 GVG und § 135 GVG.

 

Prüfungsumfang der Revision

Das Revisionsgericht erhebt grundsätzlich keine neuen Beweise. Es prüft das Urteil anhand der schriftlichen Urteilsgründe, des Hauptverhandlungsprotokolls und der ordnungsgemäß erhobenen Revisionsrügen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts sind jedoch nicht jeder rechtlichen Kontrolle entzogen. Die Beweiswürdigung kann beispielsweise rechtsfehlerhaft sein, wenn sie widersprüchlich, lückenhaft, unklar oder mit Denkgesetzen beziehungsweise gesicherten Erfahrungssätzen unvereinbar ist.

Im Wirtschaftsstrafrecht betrifft die revisionsrechtliche Prüfung häufig komplexe Schadensberechnungen, die Bestimmung einer Vermögensbetreuungspflicht, die Annahme eines Irrtums oder die Zurechnung wirtschaftlicher Vorgänge zu einzelnen Beteiligten.

 

Sachrüge und Verfahrensrüge

Mit der Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Für ihre Erhebung genügt grundsätzlich die Erklärung, dass das Urteil wegen der Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird. Das Revisionsgericht prüft dann die schriftlichen Urteilsgründe auf materielle Rechtsfehler.

Die Verfahrensrüge richtet sich gegen Fehler im Ablauf des Strafverfahrens. Hier gelten erheblich strengere Anforderungen. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.

Typische Verfahrensrügen betreffen unter anderem:

  1. rechtsfehlerhaft abgelehnte Beweisanträge,
  2. Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht,
  3. fehlerhafte Verständigungen nach § 257c StPO,
  4. Verstöße gegen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten,
  5. die fehlerhafte Verwertung von Beweismitteln,
  6. Besetzungsfehler oder die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Mögliche Verfahrensfehler sollten bereits während der Hauptverhandlung genau dokumentiert werden. Manche Rügen setzen zudem voraus, dass der Verteidiger rechtzeitig widersprochen oder einen förmlichen Antrag gestellt hat.

 

Fristen und formale Anforderungen

Berufung und Revision müssen grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Für Angeklagte, die bei der Verkündung nicht anwesend und nicht ordnungsgemäß vertreten waren, können Besonderheiten gelten.

Die Frist zur Begründung der Revision beträgt grundsätzlich einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist. War das vollständige Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, beginnt die Begründungsfrist mit der Zustellung. Bei besonders spät fertiggestellten Urteilen sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Verlängerungen vor. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 345 StPO.

Verfahrensrügen müssen innerhalb der Begründungsfrist vollständig ausgearbeitet werden. Eine später nachgereichte Ergänzung ist grundsätzlich nicht möglich. Wegen dieser strengen Anforderungen sollte die Revisionsbearbeitung unmittelbar nach Erhalt des schriftlichen Urteils beginnen.

 

Mögliche Folgen einer erfolgreichen Revision

Eine erfolgreiche Revision führt nicht zwingend zu einer erneuten Hauptverhandlung. Das Revisionsgericht kann das Urteil aufheben und die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer zurückverweisen. Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen aber auch selbst entscheiden, beispielsweise freisprechen, das Verfahren einstellen oder in begrenzten Fällen den Rechtsfolgenausspruch ändern.

Ob das gesamte Urteil oder nur ein Teil aufgehoben wird, hängt vom festgestellten Rechtsfehler und seiner Bedeutung für die übrigen Feststellungen ab.

Hat ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt, gilt grundsätzlich auch im weiteren Verfahren das Verschlechterungsverbot.

 

Rechtskraft und Strafvollstreckung

Ein zulässig angefochtenes Urteil wird zunächst nicht rechtskräftig. Eine verhängte Freiheitsstrafe wird grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckt.

Davon zu unterscheiden ist die Untersuchungshaft. Sie kann unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen auch während des Rechtsmittelverfahrens fortdauern. Dabei sind insbesondere der Haftgrund, die Verhältnismäßigkeit und das Beschleunigungsgebot zu überprüfen.

Anwaltliche Betreuung in Hamburg

Wer in Hamburg verurteilt wurde und Berufung oder Revision prüfen lassen möchte, sollte wegen der einwöchigen Einlegungsfrist unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden das Urteil, der bisherige Verfahrensverlauf und die möglichen Rechtsmittel eingeordnet.

 

Häufige Fragen zu Berufung und Revision

 

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Die Berufung führt grundsätzlich zu einer neuen Tatsachen- und Beweisverhandlung. Die Revision überprüft dagegen, ob das angefochtene Urteil auf einem materiellen oder prozessualen Rechtsfehler beruht.

 

Gegen welche Urteile ist eine Berufung möglich?

Die Berufung ist grundsätzlich gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig. In bestimmten Bagatellfällen muss sie vom Berufungsgericht angenommen werden.

 

Entscheidet über jede Revision im Wirtschaftsstrafrecht der Bundesgerichtshof?

Nein. Der Bundesgerichtshof entscheidet grundsätzlich über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts. Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts und Sprungrevisionen gegen amtsgerichtliche Urteile fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts.

 

Welche Frist gilt für die Revision?

Die Revision muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Die Begründungsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist beziehungsweise – falls das Urteil später zugestellt wird – ab seiner Zustellung.

 

Kann das Revisionsgericht das Urteil selbst ändern?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das Revisionsgericht kann beispielsweise selbst freisprechen, das Verfahren einstellen oder begrenzte Änderungen am Rechtsfolgenausspruch vornehmen. Häufig wird das Urteil jedoch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

 

Muss der Verurteilte während der Revision eine Freiheitsstrafe antreten?

Ein angefochtenes Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Freiheitsstrafe wird deshalb grundsätzlich erst nach Rechtskraft vollstreckt. Eine bereits angeordnete Untersuchungshaft kann dagegen unter besonderen Voraussetzungen fortdauern.

 

Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Sie hängt unter anderem vom Umfang des Verfahrens, der Zahl und Komplexität der Rügen und der Auslastung des zuständigen Revisionsgerichts ab.

Kontakt