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| Impressum | DatenschutzDer erste echte Blick in das Verfahren
In jedem Wirtschaftsstrafverfahren markiert die Akteneinsicht den Moment, in dem die Verteidigung zum ersten Mal weiß, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich hat. Vorher steht oft nur ein Tatvorwurf im Raum, vermittelt durch eine Vorladung als Beschuldigter, einen Durchsuchungsbeschluss oder ein knappes Anhörungsschreiben. Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Belege gesichert wurden, welche Zeugen vernommen wurden, welche internen Vermerke die Behörde angefertigt hat und auf welcher Argumentationslinie die Anklage aufgebaut werden soll. Die Akteneinsicht ist damit das wichtigste einzelne Instrument der Strafverteidigung im Ermittlungsstadium.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, beantragt für Mandanten regelmäßig die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Hamburg und arbeitet die Akteninhalte systematisch auf. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül kombiniert die Aktenarbeit mit der wirtschaftlichen Sachverhaltsaufklärung, weil im Wirtschaftsstrafrecht beides untrennbar zusammenhängt.
Rechtsgrundlage und Reichweite
Die Akteneinsicht des Verteidigers ist in § 147 StPO geregelt. Der Verteidiger hat grundsätzlich das Recht, die der Staatsanwaltschaft vorliegenden oder ihr im Falle der Anklageerhebung vorzulegenden Akten und die bei dem Gericht verwahrten Beweisstücke einzusehen. Dieses Recht ist im Ermittlungsverfahren weit gefasst und steht dem Verteidiger ohne Begründung zu, sobald der Anfangsverdacht aktenkundig ist.
Eine Einschränkung besteht im Ermittlungsverfahren, wenn die Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden würde. Diese Ausnahme ist eng auszulegen und kommt vor allem bei laufenden verdeckten Maßnahmen in Betracht. In Wirtschaftsstrafverfahren ist sie relativ selten und kann nach Abschluss der Ermittlungen oder mit Anklageerhebung jedenfalls nicht mehr aufrechterhalten werden.
Mit Anklageerhebung steht dem Verteidiger das uneingeschränkte Recht auf Akteneinsicht zu, einschließlich der Beweisstücke. Auch der Beschuldigte selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht erhalten, in der Praxis erfolgt sie aber über den Verteidiger.
Was die Akte typischerweise enthält
Eine Wirtschaftsstrafakte besteht regelmäßig aus mehreren Bestandteilen. Den Kern bildet die Hauptakte mit den ermittlungsführenden Vermerken, den Vernehmungsprotokollen und den behördlichen Schriftsätzen. Hinzu kommen Sonderbände für sichergestellte Beweismittel, IT-forensische Auswertungen, Bankunterlagen, steuerliche Akten und Sachverständigengutachten. In Verfahren der Steuerfahndung Hamburg sind die steuerlichen Sonderbände häufig umfangreich.
Aus diesen Bestandteilen ergeben sich die wesentlichen Fragen der Verteidigung: Wie ist der Verdacht entstanden? Welche Belege liegen für jeden einzelnen Vorwurf vor? Welche Zeugen wurden gehört, und wie konsistent sind ihre Aussagen? Welche Berechnungsmethodik liegt dem behaupteten Schaden zugrunde? Welche Verfahrensschritte wurden mit welcher Begründung angeordnet?