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| Impressum | DatenschutzEin strafrechtlicher Vorwurf mit erheblichen beruflichen Folgen
Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs kann für Ärztinnen und Ärzte neben einer strafrechtlichen Sanktion erhebliche wirtschaftliche und berufsrechtliche Folgen haben. Möglich sind Honorarrückforderungen, Zulassungsverfahren, berufsgerichtliche Maßnahmen und in besonders schweren Fällen Konsequenzen für die Approbation.
Ausgangspunkt sind häufig Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigung, Kontrollen der Krankenkassen oder Hinweise aus dem Praxisumfeld. Statistische Auffälligkeiten belegen jedoch noch keinen Betrug. Erforderlich ist eine Prüfung der einzelnen Abrechnungsvorgänge und des persönlichen Kenntnisstands.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Ärztinnen und Ärzte in strafrechtlichen Abrechnungsverfahren. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül berücksichtigt dabei neben dem Strafverfahren die kassenärztlichen, berufsrechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
Voraussetzungen des Abrechnungsbetrugs
Abrechnungsbetrug wird grundsätzlich nach § 263 StGB beurteilt. Eine Strafbarkeit setzt insbesondere voraus:
- eine Täuschung über abrechnungsrelevante Tatsachen,
- einen dadurch verursachten Irrtum,
- eine Vermögensverfügung,
- einen Vermögensschaden,
- Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung.
Eine fehlerhafte Rechnung allein genügt nicht. Die beschuldigte Person muss die Unrichtigkeit zumindest für möglich gehalten, billigend in Kauf genommen und mit entsprechender Bereicherungsabsicht gehandelt haben.
Typische Abrechnungsvorwürfe
Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen können insbesondere sein:
- Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,
- Verwendung unzutreffender Abrechnungsziffern,
- Mehrfach- oder Doppelabrechnungen,
- Abrechnung persönlich zu erbringender Leistungen ohne ausreichende persönliche Mitwirkung,
- Abrechnung von Leistungen durch nicht hinreichend qualifizierte Mitarbeiter,
- unzutreffende Angaben über Behandlungsdauer oder Leistungsumfang,
- Abrechnung medizinisch oder rechtlich nicht berechnungsfähiger Leistungen.
Zwischen vertragsärztlicher Versorgung und privatärztlicher Abrechnung bestehen erhebliche Unterschiede. Für gesetzlich Versicherte sind insbesondere vertragsärztliche Vorgaben und der EBM relevant. Bei Privatpatienten richtet sich die Abrechnung regelmäßig nach der GOÄ und den getroffenen Behandlungsvereinbarungen.
Abrechnungsfehler sind nicht automatisch Betrug
Abrechnungssysteme sind komplex. Fehler können durch missverständliche Regelungen, Softwarekonfigurationen, Personalwechsel oder eine unzutreffende rechtliche Bewertung entstehen. Solche Umstände können gegen vorsätzliches Handeln sprechen.
Sie schließen Vorsatz allerdings nicht automatisch aus. Entscheidend ist unter anderem:
- wer die Abrechnung erstellt und freigegeben hat,
- welche internen Kontrollen bestanden,
- ob frühere Beanstandungen vorlagen,
- wie auf erkennbare Fehler reagiert wurde,
- ob eine bestimmte Abrechnungspraxis bewusst fortgesetzt wurde.
Bei einer Delegation an Praxispersonal ist zu prüfen, ob die Aufgaben klar verteilt, die Mitarbeiter ausreichend eingewiesen und die Abrechnungen angemessen kontrolliert wurden.
Prüfungen durch KV und Krankenkassen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unterhalten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 81a SGB V und § 197a SGB V.
Ergeben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, können die Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden. Angaben aus einem Prüf- oder Rückforderungsverfahren können später auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen.
Deshalb sollte bereits bei einer kassenärztlichen Anhörung geprüft werden, ob parallel ein strafrechtliches Risiko besteht. Eine vorschnelle schriftliche Stellungnahme kann die spätere Verteidigung erschweren.
Statistische Auffälligkeiten und Einzelfallprüfung
Hohe Fallzahlen oder eine überdurchschnittliche Verwendung bestimmter Gebührenziffern können eine Prüfung auslösen. Sie beweisen jedoch weder eine Falschabrechnung noch einen Vorsatz.
Für das Strafverfahren müssen die beanstandeten Behandlungsfälle grundsätzlich konkretisiert und ausgewertet werden. Pauschale Hochrechnungen und Stichproben sind besonders sorgfältig zu prüfen. Entscheidend ist, ob die zugrunde gelegte Auswahl repräsentativ und die Schadensberechnung nachvollziehbar ist.
Der Vermögensschaden
Im Gesundheitswesen gelten bei der Schadensberechnung besondere Grundsätze. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Honoraranspruch vollständig entfallen, wenn grundlegende Voraussetzungen der Abrechenbarkeit nicht vorlagen. Das kann selbst dann gelten, wenn eine medizinische Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Nicht jeder formale Verstoß führt jedoch automatisch zu einem vollständigen strafrechtlichen Schaden. Es muss geprüft werden, ob die verletzte Vorschrift den Vergütungsanspruch tatsächlich ausschließt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe betrifft.
Die Schadensberechnung muss für die einzelnen Abrechnungssysteme, Zeiträume und Tatkomplexe nachvollziehbar vorgenommen werden.
Verteidigungsansätze
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Auswertung der Abrechnungsdaten und Behandlungsunterlagen. Zu prüfen sind insbesondere:
- die konkret beanstandeten Leistungsziffern,
- die medizinische Dokumentation,
- die tatsächliche Durchführung der Behandlung,
- Delegations- und Vertretungsregelungen,
- interne Praxisabläufe,
- Software- und Übertragungsfehler,
- frühere Auskünfte oder Beanstandungen der Abrechnungsstellen.
Abhängig vom Fall kann die Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen oder spezialisierten Abrechnungsberatern erforderlich sein.
Auf subjektiver Ebene ist zu klären, ob eine bewusste Falschabrechnung oder lediglich ein Irrtum über komplizierte Abrechnungsregeln vorlag. Wiederholte Hinweise und nicht behobene Fehler können belastend sein, während eine nachvollziehbare Organisation und zeitnahe Korrektur gegen einen Betrugsvorsatz sprechen können.