© 2026 Wirtschaftsrecht Hamburg. Alle Rechte vorbehalten. Hergestellt mit ♥️ von KLINIK X
| Impressum | DatenschutzErmittlungen wegen angeblicher Schein- oder Abdeckrechnungen können Bau- und Handwerksbetriebe gleichzeitig auf mehreren Ebenen treffen. Im Raum stehen häufig Umsatz- und Ertragsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, die Rolle von Subunternehmern und die Frage, wohin ausgezahltes Bargeld geflossen ist.
Die Begriffe „Scheinrechnung“ und „Abdeckrechnung“ sind keine eigenständigen Straftatbestände. Entscheidend ist, welcher tatsächliche Geschäftsvorgang hinter einer Rechnung steht, wer ihn kannte und welche Angaben gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern gemacht wurden.
Was ist eine Schein- oder Abdeckrechnung?
Von einer Scheinrechnung wird häufig gesprochen, wenn die abgerechnete Lieferung oder Leistung überhaupt nicht erbracht wurde. Als Abdeckrechnung werden in der Praxis vielfach Rechnungen bezeichnet, die einen realen Aufwand verschleiern: Der Rechnungsaussteller hat die Leistung nicht selbst erbracht; die Zahlung wird nach Abzug einer Provision bar zurückgeführt und beispielsweise für nicht angemeldete Arbeitskräfte verwendet.
Diese Beschreibungen sind nur Ausgangspunkte. Denkbar sind auch echte Leistungen mit einem falschen Rechnungsaussteller, teilweise ausgeführte Leistungen, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder unzureichend dokumentierte Subunternehmerketten. Strafrechtliche Verantwortung darf nicht allein aus dem Etikett „Servicefirma“ oder aus formalen Mängeln der Rechnung abgeleitet werden.
Steuerhinterziehung nach § 370 AO
Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung setzt unrichtige oder unvollständige Angaben beziehungsweise ein pflichtwidriges Unterlassen, eine Steuerverkürzung und Vorsatz voraus.
Beim Rechnungsempfänger sind vor allem zwei Bereiche zu trennen:
Vorsteuer: Nach § 15 UStG setzt der Vorsteuerabzug unter anderem eine tatsächliche Leistung eines Unternehmers und eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Wurde keine Leistung erbracht oder stammt sie nicht vom angegebenen leistenden Unternehmer, kann der Vorsteuerabzug fehlen. Zusätzlich können unionsrechtliche Grundsätze zum Wissen oder Wissenmüssen um eine Steuerhinterziehung Bedeutung haben. Jeder Umsatz ist einzeln zu prüfen.
Ertragsteuer: Eine unrichtige Rechnung bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte als Betriebsausgabe gebuchte Betrag den Gewinn erhöht. Wurde tatsächlich ein betrieblicher Aufwand getragen, kann er grundsätzlich zu berücksichtigen sein, auch wenn der Beleg falsch ist. Nachweis, Höhe und betriebliche Veranlassung müssen aber feststehen. § 160 AO kann den Betriebsausgabenabzug versagen, wenn der Empfänger einer Zahlung auf Verlangen nicht genau benannt wird. Steuerliche und strafrechtliche Berechnung dürfen deshalb nicht schematisch gleichgesetzt werden.
Beim Rechnungsaussteller kann ein unrichtiger oder unberechtigter Umsatzsteuerausweis eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen. Wer wissentlich Belege zur Hinterziehung eines anderen liefert, kann sich zudem wegen Beihilfe strafbar machen. Erforderlich ist ein konkret festzustellender Vorsatz; die bloße Ausstellung einer fehlerhaften Rechnung genügt für sich genommen nicht für jede denkbare Beteiligungsform.
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB
Wer tatsächlich Arbeitgeber ist und fällige Arbeitnehmeranteile nicht an die Einzugsstelle abführt, kann sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar machen. Absatz 2 erfasst bestimmte unrichtige oder unvollständige Angaben sowie pflichtwidriges Verschweigen sozialversicherungsrechtlich erheblicher Tatsachen in Bezug auf Arbeitgeberanteile.
Im Mittelpunkt stehen daher nicht die Rechnungen als solche, sondern die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse:
– Wer erteilte Weisungen?
– Wer gliederte die Arbeitskräfte in den Betrieb ein?
– Wer bestimmte Arbeitszeit und Arbeitsort?
– Wer trug Unternehmerrisiko?
– Wer zahlte den Lohn?
– Welche Personen arbeiteten in welchen Beitragsmonaten?
Abdeckrechnungen und Bargeldrückflüsse können Indizien für Schwarzlohnzahlungen sein. Sie ersetzen aber nicht die Feststellung, wer Arbeitgeber war, welche Personen beschäftigt wurden, welches Entgelt geschuldet war und welche Beiträge zu den einzelnen Fälligkeitsterminen ausstanden.
Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, in denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden, gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Der ausgezahlte Nettolohn wird zur Beitragsberechnung hochgerechnet. Das kann den behaupteten Beitragsschaden erheblich erhöhen.
Die Vorschrift greift jedoch nicht allein deshalb, weil eine Rechnung beanstandet wird. Zunächst müssen ein Beschäftigungsverhältnis, Illegalität und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden.
Wie dürfen Schwarzlöhne geschätzt werden?
Sind einzelne Beschäftigte, Arbeitszeiten oder Lohnsummen nicht mehr vollständig feststellbar, kann eine Schätzung zulässig sein. Im Strafverfahren gelten aber strengere Anforderungen als eine ungeprüfte Übernahme steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Berechnungen.
Der Bundesgerichtshof hat für lohnintensive Baukonstellationen unter bestimmten tatsächlichen Voraussetzungen Schätzungen anhand einer Lohnquote gebilligt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08). Daraus folgt keine allgemeine „Zwei-Drittel-Regel“ für jeden Bau- oder Handwerksbetrieb. Materialeinsatz, Nachunternehmer, Gewerk, Eigenleistungen und konkrete Zahlungsströme können zu anderen Ergebnissen führen.
Nach BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 2 StR 460/20, muss das Tatgericht die geschuldeten Beiträge grundsätzlich nach Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelten und den jeweils geltenden Beitragssätzen nachvollziehbar bestimmen. Eine Schätzung braucht eine tragfähige Tatsachengrundlage; vorhandene konkrete Erkenntnisse dürfen nicht durch eine Pauschale ersetzt werden.
Typische Ermittlungsansätze
Ermittlungsbehörden werten häufig aus:
– Rechnungen und Leistungsverzeichnisse,
– Kontobewegungen und zeitnahe Barabhebungen,
– Baustellen- und Zugangsdaten,
– Mobiltelefone und Messenger-Verläufe,
– Zeugenangaben von Arbeitskräften und Auftraggebern,
– Gewerbe- und Sozialversicherungsdaten,
– Buchhaltung mehrerer Unternehmen innerhalb der Kette.
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisung und Barabhebung ist ein Indiz, aber noch kein Beweis für die konkrete Verwendung des Geldes. Ebenso muss die Aussage eines Rechnungsstellers auf Eigeninteressen, Detailkenntnis und Widersprüche geprüft werden.
Verteidigungsansätze
Eine belastbare Verteidigung trennt für jeden Rechnungsvorgang mindestens vier Fragen:
1. Welche Leistung wurde tatsächlich erbracht?
2. Wer hat sie erbracht und wer war Vertragspartner?
3. Wie verlief der Zahlungsweg einschließlich möglicher Bargeldbewegungen?
4. Welche steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Folge ergibt sich daraus?
Zu prüfen sind insbesondere reale Bauleistungen, Aufmaße, Materialrechnungen, Baustellenkommunikation, Zeugen, Kalkulationen und die Möglichkeit, dass Aufwendungen zwar falsch belegt, wirtschaftlich aber tatsächlich angefallen sind. Bei § 266a StGB müssen Arbeitgeberstellung, Beitragsmonate und Berechnung eigenständig angegriffen werden. Auch der Vorsatz jeder beschuldigten Person ist gesondert festzustellen.
Unternehmensbezogene Folgen
Neben persönlichen Strafen können Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG, Nachforderungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschläge sowie gewerbe- oder vergaberechtliche Folgen drohen. Diese Verfahren folgen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein im Strafverfahren angenommener Betrag darf nicht ungeprüft für alle Nebenverfahren übernommen werden.
Fazit
Eine beanstandete Rechnung ist ein Ermittlungsansatz, aber noch keine vollständige strafrechtliche Beweisführung. Steuerhinterziehung, Beihilfe und § 266a StGB verlangen jeweils eigene objektive und subjektive Feststellungen. Besonders wichtig ist eine tatsachenbasierte Rekonstruktion der Leistungen, Zahlungswege und Beschäftigungsverhältnisse. Pauschale Lohnquoten oder die Gleichsetzung der Rechnungssumme mit dem Schaden sind angreifbar, wenn die konkrete Betriebsstruktur nicht berücksichtigt wird.