Neueste Blogs

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV: Was Auftraggeber davon haben

Die unangekündigte Nachschau und die förmliche Sonderprüfung verfolgen unterschiedliche Verfahrenswege. Beide können Steuernachforderungen und – bei konkreten Verdachtsmomenten – ein Steuerstrafverfahren auslösen. Die ersten Erklärungen und Unterlagen sind deshalb besonders wichtig.

Zwei unterschiedliche Prüfungsinstrumente

Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist keine Außenprüfung. Sie darf ohne vorherige Ankündigung während der Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Amtsträger können die geschäftlich oder beruflich genutzten Grundstücke und Räume betreten, um umsatzsteuerlich erhebliche Sachverhalte festzustellen. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist demgegenüber eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO, die auf umsatzsteuerliche Sachverhalte oder Zeiträume begrenzt werden kann. Sie setzt grundsätzlich eine Prüfungsanordnung voraus, in der Steuerarten, Besteuerungszeiträume und Prüfungsadressat bezeichnet werden. Dass eine Sonderprüfung thematisch enger ist als eine allgemeine Betriebsprüfung, mindert ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen nicht.

Befugnisse bei der Nachschau

Betroffene müssen auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zu den nachgeschauten Sachverhalten vorlegen und Auskünfte erteilen. Bei elektronisch erstellten Unterlagen darf die Behörde die einschlägigen gespeicherten Daten einsehen und soweit erforderlich das Datenverarbeitungssystem nutzen; das gilt auch für elektronische Rechnungen und andere elektronische Rechnungsformate.

Die Nachschau berechtigt nicht zu einer allgemeinen Durchsuchung wie im Strafverfahren. Die Prüfer dürfen sich jedoch die nach § 27b UStG zugänglichen Geschäftsräume ansehen und die für den Prüfungszweck relevanten Unterlagen verlangen. Betroffene können Dienstausweis, Anlass und sachlichen Umfang klären, eine verantwortliche Kontaktperson benennen und anwaltlichen oder steuerlichen Beistand hinzuziehen. Die rechtmäßige Maßnahme darf dadurch nicht vereitelt oder unangemessen verzögert werden.

Übergang zur Außenprüfung

Geben die Feststellungen der Nachschau Anlass dazu, kann die Finanzbehörde nach § 27b Abs. 3 UStG ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen. Auf den Übergang muss schriftlich hingewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die weitergehenden Vorschriften der Außenprüfung. Anlass, Zeitpunkt und Inhalt des schriftlichen Hinweises sollten dokumentiert werden.

Typische Prüfungsschwerpunkte

  • Existenz und tatsächliche Tätigkeit des Unternehmens,
  • ordnungsgemäße Rechnungen und elektronische Rechnungsdaten,
  • Berechtigung zum Vorsteuerabzug,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe,
  • Reverse-Charge-Sachverhalte und Bauleistungen,
  • Kassendaten, Ausgangsumsätze und Abgleich mit Finanzbuchhaltung,
  • Leistungsbeziehungen zu auffälligen oder nicht erreichbaren Geschäftspartnern.

Für den Vorsteuerabzug müssen die objektiven gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt es bereits an einer tatsächlichen Lieferung oder sonstigen Leistung, kann Vorsteuer nicht allein deshalb abgezogen werden, weil eine formal ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bestehen die objektiven Voraussetzungen, kann § 25f UStG den Vorsteuerabzug oder bestimmte Steuerbefreiungen dennoch versagen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Umsatz an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligte. Beide Prüfungsebenen sind sauber zu trennen.

Steuernachzahlung, Ordnungswidrigkeit und Straftat

Fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen können zu geänderten Steuerbescheiden, Zinsen und Nebenleistungen führen. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus. Bei leichtfertigem Verhalten kann § 378 AO einschlägig sein. Ein objektiver Steuerfehler beweist daher nicht automatisch vorsätzliches Handeln.

Nach § 10 Betriebsprüfungsordnung ist die Prüfung eines Sachverhalts auszusetzen, wenn sich während einer Außenprüfung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat ergeben, bei der eine strafrechtliche Ermittlung in Betracht kommt. Die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle ist unverzüglich zu unterrichten. Die Prüfung des verdächtigen Sachverhalts darf erst fortgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige über die Einleitung des Strafverfahrens informiert wurde. Die bloße Vermutung eines Fehlers löst diesen Mechanismus nicht in jedem Fall aus; erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte.

Mitwirkung und Schutz vor Selbstbelastung

Besteuerungs- und Strafverfahren folgen unterschiedlichen Regeln. Die steuerlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten bestehen grundsätzlich fort. Nach § 393 Abs. 1 AO dürfen im Besteuerungsverfahren jedoch keine Zwangsmittel eingesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Daraus folgt kein allgemeines Recht, steuerlich relevante Unterlagen zurückzuhalten, und auch kein pauschales Verwertungsverbot für bereits vorgelegte Dokumente.

Sobald ein persönlicher Tatvorwurf erkennbar wird, sollten tatsächliche Erklärungen, Datenzugriffe und Dokumentenübergaben koordiniert werden. Unrichtige spontane Entlastungsversuche sind oft schädlicher als eine sachliche Erklärung nach Akteneinsicht und technischer Prüfung.

Selbstanzeige: Sperrgründe genau prüfen

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO muss vollständig und rechtzeitig sein. Die Sperrgründe knüpfen unter anderem an die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Umsatzsteuer-Nachschau, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und die Tatentdeckung bei entsprechendem Kenntnis- oder Erwartungshorizont an. Ihre Wirkung ist sachlich und persönlich genau zu bestimmen; ein Sperrgrund für einen Prüfungszeitraum schließt Korrekturen anderer, nicht erfasster Sachverhalte nicht automatisch aus.

Die Sonderregelung des § 371 Abs. 2a AO erleichtert unter bestimmten Voraussetzungen die Korrektur von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Sie gilt nicht gleichermaßen für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Aussagen wie „Eine Selbstanzeige ist bis zum Eintreffen des Prüfers stets möglich“ sind deshalb falsch: Eine Sperre kann bereits vorher eingetreten sein, etwa durch Bekanntgabe der Prüfungsanordnung oder Tatentdeckung.

Praktisches Vorgehen bei Prüfungsbeginn

  • Dienstausweise, Rechtsgrundlage und sachlichen Umfang feststellen.
  • Eine zentrale Ansprechperson benennen und den Ablauf protokollieren.
  • Nur angeforderte und sachlich einschlägige Unterlagen geordnet bereitstellen.
  • Originaldateien und Datenstände beweissicher sichern; keine nachträglichen Änderungen ohne Dokumentation.
  • Widersprüche zwischen Rechnung, Warenbewegung, Vertrag und Zahlung vor einer Erklärung aufklären.
  • Bei Verdachtsanzeichen steuerliche Beratung und Strafverteidigung sofort koordinieren.

Häufige Fragen

Muss eine Umsatzsteuer-Nachschau angekündigt werden?

Nein. Sie kann während der Geschäfts- und Arbeitszeiten unangekündigt erfolgen.

Darf die Behörde sofort zu einer Außenprüfung übergehen?

Ja, wenn die Feststellungen Anlass geben. Der Übergang bedarf keiner vorherigen Prüfungsanordnung, muss aber schriftlich mitgeteilt werden.

Beweist eine Rechnung den Vorsteuerabzug?

Nein. Auch die tatsächliche Leistung und die übrigen materiellen Voraussetzungen müssen feststehen. Zusätzlich kann § 25f UStG bei erkannter oder erkennbarer Betrugsverstrickung eingreifen.

Kann während einer Prüfung noch Selbstanzeige erstattet werden?

Das lässt sich nur nach Prüfung der Sperrgründe und ihres Umfangs beantworten. Häufig ist die Strafbefreiung für erfasste Taten bereits gesperrt, während andere Sachverhalte noch korrigiert werden können.

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül begleitet Umsatzsteuer-Nachschauen, Sonderprüfungen und steuerstrafrechtliche Folgeverfahren. Kontakt: Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, Telefon 040 8080 65 100, E-Mail info@kanzlei-cs.org.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Kontakt