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| Impressum | DatenschutzDie unangekündigte Nachschau und die förmliche Sonderprüfung verfolgen unterschiedliche Verfahrenswege. Beide können Steuernachforderungen und – bei konkreten Verdachtsmomenten – ein Steuerstrafverfahren auslösen. Die ersten Erklärungen und Unterlagen sind deshalb besonders wichtig.
Zwei unterschiedliche Prüfungsinstrumente
Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist keine Außenprüfung. Sie darf ohne vorherige Ankündigung während der Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Amtsträger können die geschäftlich oder beruflich genutzten Grundstücke und Räume betreten, um umsatzsteuerlich erhebliche Sachverhalte festzustellen. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist demgegenüber eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO, die auf umsatzsteuerliche Sachverhalte oder Zeiträume begrenzt werden kann. Sie setzt grundsätzlich eine Prüfungsanordnung voraus, in der Steuerarten, Besteuerungszeiträume und Prüfungsadressat bezeichnet werden. Dass eine Sonderprüfung thematisch enger ist als eine allgemeine Betriebsprüfung, mindert ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen nicht.
Befugnisse bei der Nachschau
Betroffene müssen auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zu den nachgeschauten Sachverhalten vorlegen und Auskünfte erteilen. Bei elektronisch erstellten Unterlagen darf die Behörde die einschlägigen gespeicherten Daten einsehen und soweit erforderlich das Datenverarbeitungssystem nutzen; das gilt auch für elektronische Rechnungen und andere elektronische Rechnungsformate.
Die Nachschau berechtigt nicht zu einer allgemeinen Durchsuchung wie im Strafverfahren. Die Prüfer dürfen sich jedoch die nach § 27b UStG zugänglichen Geschäftsräume ansehen und die für den Prüfungszweck relevanten Unterlagen verlangen. Betroffene können Dienstausweis, Anlass und sachlichen Umfang klären, eine verantwortliche Kontaktperson benennen und anwaltlichen oder steuerlichen Beistand hinzuziehen. Die rechtmäßige Maßnahme darf dadurch nicht vereitelt oder unangemessen verzögert werden.
Übergang zur Außenprüfung
Geben die Feststellungen der Nachschau Anlass dazu, kann die Finanzbehörde nach § 27b Abs. 3 UStG ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen. Auf den Übergang muss schriftlich hingewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die weitergehenden Vorschriften der Außenprüfung. Anlass, Zeitpunkt und Inhalt des schriftlichen Hinweises sollten dokumentiert werden.
Typische Prüfungsschwerpunkte
- Existenz und tatsächliche Tätigkeit des Unternehmens,
- ordnungsgemäße Rechnungen und elektronische Rechnungsdaten,
- Berechtigung zum Vorsteuerabzug,
- innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe,
- Reverse-Charge-Sachverhalte und Bauleistungen,
- Kassendaten, Ausgangsumsätze und Abgleich mit Finanzbuchhaltung,
- Leistungsbeziehungen zu auffälligen oder nicht erreichbaren Geschäftspartnern.
Für den Vorsteuerabzug müssen die objektiven gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt es bereits an einer tatsächlichen Lieferung oder sonstigen Leistung, kann Vorsteuer nicht allein deshalb abgezogen werden, weil eine formal ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bestehen die objektiven Voraussetzungen, kann § 25f UStG den Vorsteuerabzug oder bestimmte Steuerbefreiungen dennoch versagen, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Umsatz an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligte. Beide Prüfungsebenen sind sauber zu trennen.
Steuernachzahlung, Ordnungswidrigkeit und Straftat
Fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen können zu geänderten Steuerbescheiden, Zinsen und Nebenleistungen führen. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus. Bei leichtfertigem Verhalten kann § 378 AO einschlägig sein. Ein objektiver Steuerfehler beweist daher nicht automatisch vorsätzliches Handeln.
Nach § 10 Betriebsprüfungsordnung ist die Prüfung eines Sachverhalts auszusetzen, wenn sich während einer Außenprüfung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat ergeben, bei der eine strafrechtliche Ermittlung in Betracht kommt. Die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle ist unverzüglich zu unterrichten. Die Prüfung des verdächtigen Sachverhalts darf erst fortgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige über die Einleitung des Strafverfahrens informiert wurde. Die bloße Vermutung eines Fehlers löst diesen Mechanismus nicht in jedem Fall aus; erforderlich sind tatsächliche Anhaltspunkte.