© 2026 Wirtschaftsrecht Hamburg. Alle Rechte vorbehalten. Hergestellt mit ♥️ von Klinikx
| Impressum | DatenschutzBaubranche im strafrechtlichen Fokus
Die Bau- und Handwerksbranche in Hamburg steht besonders im Fokus wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungen. Die Kombination aus arbeitsintensiven Prozessen, komplexen Vertragsketten, Sub-Sub-Vergaben und international geprägten Beschäftigungsverhältnissen erzeugt strukturell hohe strafrechtliche Risiken. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und die Deutsche Rentenversicherung Bund führen regelmäßig Prüfungen auf Baustellen durch. Bereits kleine Ungereimtheiten in der Personaldokumentation können umfangreiche Ermittlungsverfahren auslösen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in der Hamburger Altstadt verteidigt Bauunternehmer, Bauträger, Handwerksbetriebe und deren Verantwortliche in Wirtschaftsstrafverfahren in Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Hamburg. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül, Prädikatsjurist mit Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg und Erfahrung an internationalen Kanzleien im Bereich Corporate, kennt die spezifischen strafrechtlichen Risiken der Baubranche und die typischen Konfliktpunkte.
Typische Vorwurfsfelder
Häufige Vorwürfe betreffen das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Schein- oder Abdeckrechnungen, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, Mindestlohnverstöße und Insolvenzdelikte. Welche Norm einschlägig ist, hängt von Beschäftigungsmodell, Vertragskette, Rechnungslegung und Verantwortungsbereich ab.
Mehrstufige Nachunternehmerketten sind besonders prüfungsintensiv. Scheinselbstständigkeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinunternehmen können in solchen Strukturen auftreten. Eine strafrechtliche Zurechnung zur Spitze der Kette folgt daraus jedoch nicht automatisch; erforderlich sind die Voraussetzungen des jeweiligen Täter- oder Beteiligungstatbestands.
Schwarzarbeit und § 266a StGB
Der zentrale Vorwurf in Bauverfahren ist häufig § 266a StGB. Arbeitnehmer werden auf Baustellen eingesetzt, ohne dass ihre Beschäftigung gegenüber den Sozialversicherungsträgern gemeldet und die Beiträge abgeführt werden. Die Konsequenzen sind erheblich: Nachzahlung der vorenthaltenen Beiträge mit Säumniszuschlägen, Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen, Unternehmensgeldbußen gegen das Unternehmen.
In der Verteidigung ist die konkrete Rechtsstellung der eingesetzten Personen zentral. Waren sie tatsächlich Arbeitnehmer? Waren sie selbstständige Handwerker mit eigenem Betrieb? Waren sie über Leiharbeit oder Werkverträge eingebunden? Die Antworten sind häufig komplex und erlauben Verteidigungsspielräume. Cem Sengül arbeitet mit Sachverständigen für Statusfeststellung und mit Steuerberatern zusammen, um die Rechtsstellung sorgfältig aufzuarbeiten.
Kettenvergaben und Verantwortung des Generalunternehmers
Ein Generalunternehmer ist strafrechtlich nicht allein deshalb verantwortlich, weil ein Subunternehmer Beiträge oder Steuern hinterzieht. Erforderlich sind eine eigene Täterstellung oder eine vorsätzliche Beteiligung. Die Formel, die Unternehmensleitung habe Vorgänge „kennen müssen“, genügt für die vorsätzlichen Delikte regelmäßig nicht.
Davon zu trennen sind sozialversicherungsrechtliche Haftungsregeln. Im Baugewerbe kann § 28e Abs. 3a SGB IV unter bestimmten Voraussetzungen eine bürgengleiche Haftung des Unternehmers für Gesamtsozialversicherungsbeiträge eines Nachunternehmers vorsehen. Gesetzliche Schwellen und Entlastungsmöglichkeiten, etwa durch Präqualifikation oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen, sind gesondert zu prüfen. Dokumentierte Auswahl- und Kontrollprozesse können sowohl haftungs- als auch verteidigungsrechtlich wichtig sein.
Umsatzsteuer und Scheinrechnungen
Ein weiteres wichtiges Feld sind umsatzsteuerliche Konstruktionen. In der Baubranche sind Scheinrechnungen und die Bau- und Umkehrsteuer nach § 13b UStG häufige Themen. Wer Rechnungen ohne tatsächliche Leistungserbringung ausstellt oder Vorsteuer aus solchen Rechnungen geltend macht, kann sich strafbar machen. Die Steuerfahndung Hamburg geht solchen Konstellationen strukturiert nach.
In der Verteidigung wird der Realgehalt der Rechnungen geprüft. Tatsächliche Leistungen, ordnungsgemäße Rechnungen und dokumentierte Zahlungsströme können gegen den Vorwurf sprechen. Zusätzlich sind insbesondere Leistungserbringer, Leistungsumfang, Gutgläubigkeit und die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu prüfen.
Compliance für Bauunternehmen
Der wirksamste Schutz vor strafrechtlichen Verfahren ist ein präventiver Compliance-Aufbau. Für Bauunternehmen umfasst dies vor allem die Prüfung von Subunternehmern, die Dokumentation von Personaleinsätzen, die Kontrolle der Vertragsketten, die Umsatzsteuer-Compliance und die Reaktion auf Auffälligkeiten.
Cem Sengül berät Bauunternehmen im Aufbau ihrer Compliance und begleitet Verfahren, wenn trotz präventiver Maßnahmen Vorwürfe auftauchen. Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Compliance-Beauftragten ist zentral.
Verfahrensstrategie
Ob eine Einstellung nach § 153a StPO, ein Strafbefehl, eine Verständigung nach § 257c StPO oder eine streitige Verteidigung in Betracht kommt, hängt von Tatverdacht, Schadenshöhe, Vorbelastungen und Beweislage ab. Nachzahlungen können strafmildernd wirken, begründen aber keinen Anspruch auf Einstellung oder Verständigung.
Straf-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Schritte sollten aufeinander abgestimmt werden. Unkoordinierte Erklärungen in Betriebsprüfung, Statusverfahren oder Steuerverfahren können die strafrechtliche Position beeinträchtigen.
Anwaltliche Beratung in Hamburg
Bauunternehmer und Handwerksbetriebe in Hamburg, die mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, sollten frühzeitig anwaltliche Beratung einholen. Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Cem Sengül prüft die konkrete Situation und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die die Besonderheiten der Baubranche berücksichtigt.