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Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in der GmbH

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in der GmbH

Die verdeckte Gewinnausschüttung in der GmbH ist ein zentrales Thema des Gesellschafts- und Steuerrechts. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vereinfacht dann vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und den sie einem fremden Dritten so nicht gewährt hätte. Für betroffene Unternehmen und ihre Gesellschafter ist das Thema mit erheblicher Tragweite verbunden, weil eine vGA steuerliche Korrekturen auf mehreren Ebenen auslöst. Häufig wird sie erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgegriffen. Dieser Beitrag erläutert, was eine vGA ist, in welchen Fällen sie typischerweise auftritt, welche Voraussetzungen § 8 Abs. 3 KStG aufstellt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Außerdem ordnen wir ein, wann aus einer rein steuerlichen Korrektur ein strafrechtliches Risiko werden kann.

 

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine vGA ist eine Vermögenszuwendung der GmbH an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person, die nicht im Wege eines ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschlusses erfolgt, sondern „verdeckt“ über andere Rechtsgeschäfte. Im Unterschied zur offenen Gewinnausschüttung, die auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung beruht und als Dividende ausgekehrt wird, fließt der Vorteil bei der vGA etwa über überhöhte Vergütungen, günstige Konditionen oder fehlende Gegenleistungen ab. Steuerlich wird dieser Vorgang dann so behandelt, als wäre der Gewinn zunächst bei der GmbH entstanden und anschließend an den Gesellschafter ausgeschüttet worden.

Die Rechtsprechung definiert sie als eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Entscheidendes Merkmal ist die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis: Der Vorteil wird gerade deshalb gewährt, weil der Empfänger Gesellschafter ist. Maßstab ist dabei der sogenannte Fremdvergleich – die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter denselben Vorteil auch einem fremden Dritten eingeräumt hätte.

Die vGA betrifft besonders häufig die Konstellation des Gesellschafter-Geschäftsführers. Wer zugleich Anteilseigner und Geschäftsführer der GmbH ist, schließt Verträge in gewisser Weise „mit sich selbst“ ab. Gerade hier prüfen die Finanzbehörden genau, ob Vergütungen, Darlehen oder sonstige Leistungen einem Drittvergleich standhalten. Sie ist damit kein Vorwurf der Unredlichkeit, sondern zunächst ein steuerrechtliches Korrekturinstrument, das die Trennung zwischen der Sphäre der Gesellschaft und der Sphäre des Gesellschafters absichert.

 

Typische Fälle der vGA in der GmbH

In der Praxis treten solche Zuwendungen in einer Vielzahl von Konstellationen auf. Allen gemeinsam ist, dass der GmbH ein Vermögensnachteil entsteht oder ein Vorteil entgeht, der dem Gesellschafter zugutekommt. Zu den typischen Fallgruppen zählen insbesondere:

  • Überhöhtes Geschäftsführergehalt: Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers übersteigt das, was einem fremden Geschäftsführer in vergleichbarer Position gezahlt würde. Der übersteigende Teil kann als vGA behandelt werden.
  • Zinslose oder zu niedrig verzinste Darlehen: Gewährt die GmbH dem Gesellschafter ein Darlehen ohne marktübliche Verzinsung, liegt im entgangenen Zins eine verhinderte Vermögensmehrung.
  • Verbilligte Leistungen oder Lieferungen: Verkauft oder vermietet die GmbH an den Gesellschafter unter dem marktüblichen Preis, kann die Differenz als vGA erfasst werden.
  • Überhöhte Miet- oder Pachtzahlungen: Zahlt die GmbH an den Gesellschafter für die Überlassung von Räumen oder Gegenständen mehr als angemessen, betrifft der überhöhte Teil ebenfalls die vGA.
  • Unangemessene Pensionszusagen oder Tantiemen: Auch Versorgungszusagen und gewinnabhängige Vergütungen können bei fehlender Angemessenheit oder formaler Mängel betroffen sein.

Diese Beispiele zeigen, dass die vGA nicht auf den klassischen „Griff in die Kasse“ beschränkt ist. Sie erfasst vielmehr alle Vorgänge, in denen die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter wirtschaftlich nicht eingehalten wird. Häufig handelt es sich dabei nicht um bewusste Gestaltungen, sondern um Verträge, deren Angemessenheit erst im Nachhinein in Frage gestellt wird. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation kann das Risiko einer späteren Beanstandung deutlich verringern.

 

Voraussetzungen und Fremdvergleich nach § 8 Abs. 3 KStG

Die maßgebliche steuerrechtliche Grundlage findet sich in § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Danach mindert eine vGA das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Was als Betriebsausgabe oder Aufwand verbucht wurde, wird also außerbilanziell wieder hinzugerechnet, soweit es sich der Sache nach um eine Gewinnausschüttung handelt. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass Gewinne, die der GmbH zustehen, nicht durch verdeckte Zuwendungen an die Gesellschafter der Besteuerung auf Gesellschaftsebene entzogen werden.

Zentrales Prüfungsinstrument ist der Fremdvergleich. Gefragt wird, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die jeweilige Leistung unter sonst gleichen Umständen auch einem gesellschaftsfremden Dritten gewährt hätte. Hält die Vereinbarung diesem Maßstab stand, liegt keine vGA vor. Weicht sie zugunsten des Gesellschafters ab, spricht dies für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Bei der Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen werden beispielsweise Faktoren wie Größe und Ertragslage des Unternehmens, Umfang der Tätigkeit und branchenübliche Vergütungen herangezogen.

Bei beherrschenden Gesellschaftern gelten zusätzliche, strengere Anforderungen. Hier verlangt die Rechtsprechung, dass Vereinbarungen im Vorhinein klar und eindeutig getroffen sowie tatsächlich durchgeführt werden (sogenanntes Rückwirkungs- und Klarheitsgebot). Fehlt es an einer im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich umgesetzten Vereinbarung, kann bereits aus diesem formalen Grund eine vGA angenommen werden – unabhängig davon, ob die Leistung der Höhe nach angemessen gewesen wäre. Eine saubere vertragliche Grundlage und deren konsequente Umsetzung sind daher von erheblicher Bedeutung.

Die Prüfung der Angemessenheit ist stets eine Frage des Einzelfalls. Pauschale Grenzwerte gibt es nicht; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. Vertiefende Hinweise zu den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen bietet unsere Seite zum Gesellschaftsrecht.

 

Steuerliche Folgen für GmbH und Gesellschafter

Die vGA wirkt sich auf zwei Ebenen aus. Auf der Ebene der GmbH wird der zu Unrecht gewinnmindernd berücksichtigte Betrag dem Einkommen wieder hinzugerechnet. Da die vGA das Einkommen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht mindern darf, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer und regelmäßig auch für die Gewerbesteuer. Im Ergebnis versteuert die GmbH den Betrag so, als wäre er als Gewinn entstanden. Dies kann zu erheblichen Steuernachforderungen führen, insbesondere wenn die vGA über mehrere Jahre hinweg vorlag und erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt wird.

Auf der Ebene des Gesellschafters wird der zugewendete Vorteil als Einnahme aus Kapitalvermögen behandelt. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zählen solche Zuwendungen zu den Bezügen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Beim Gesellschafter unterliegt die vGA damit grundsätzlich der Besteuerung wie eine Dividende, je nach Konstellation der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren. Der Vorgang wird also doppelt erfasst: einmal bei der GmbH durch die Hinzurechnung und einmal beim Gesellschafter als Kapitalertrag.

Hinzu kommen mögliche Nebenfolgen. Auf nachzuzahlende Steuern können Nachzahlungszinsen nach § 233a AO anfallen. Wurde die vGA bei der Lohnabrechnung oder beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt, sind gegebenenfalls weitere Korrekturen erforderlich. Die wirtschaftliche Belastung kann daher deutlich über den ursprünglichen Vorteil hinausgehen. Eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Prüfung – etwa nach Ankündigung einer Betriebsprüfung – ist deshalb sinnvoll, um die Folgen realistisch einzuschätzen und die Kommunikation mit dem Finanzamt geordnet zu führen.

Wann wird die vGA strafrechtlich relevant? (Abgrenzung § 370 AO)

An dieser Stelle ist eine klare Einordnung wichtig: Nicht jede vGA ist eine Straftat. Sie ist zunächst ein rein steuerliches Korrekturinstrument. Sie führt zu einer Anpassung der Besteuerung, sagt aber für sich genommen nichts darüber aus, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. In sehr vielen Fällen beruht eine vGA auf einer abweichenden rechtlichen Bewertung, etwa zur Angemessenheit einer Vergütung, ohne dass dem Gesellschafter ein Vorwurf zu machen wäre.

Strafrechtlich relevant wird der Sachverhalt erst dann, wenn die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sind. Das setzt voraus, dass gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen wurden und dadurch Steuern verkürzt wurden. Entscheidend ist also der Vorsatz: Wer Sachverhalte bewusst verschleiert oder bewusst falsche Angaben macht, bewegt sich in einem anderen Bereich als derjenige, dessen Vertrag lediglich als unangemessen eingestuft wird.

Die bloße Tatsache, dass das Finanzamt eine vGA annimmt und Steuern nachfordert, begründet daher noch keinen strafrechtlichen Vorwurf. Maßgeblich ist die innere Tatseite. Liegt lediglich eine vertretbare, wenn auch im Ergebnis nicht geteilte Rechtsauffassung zugrunde, fehlt es regelmäßig am Vorsatz. Diese Abgrenzung zwischen steuerlicher Korrektur und strafrechtlichem Vorwurf ist in der Praxis von großer Bedeutung und sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Welche Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist, lässt sich nur anhand des konkreten Sachverhalts beurteilen. Weiterführende Hinweise finden Sie auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht.

 

Strafrechtliche Risiken und Verteidigung bei vGA

Ergibt sich aus dem Sachverhalt ein Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung, kann neben dem Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Beide Verfahren laufen rechtlich getrennt, hängen aber tatsächlich eng zusammen. Für Betroffene ist es wichtig, von Beginn an zwischen der steuerlichen Auseinandersetzung über die Höhe der vGA und der strafrechtlichen Frage des Vorsatzes zu unterscheiden. Angaben, die im Besteuerungsverfahren gemacht werden, können auch im Strafverfahren von Bedeutung sein.

Die Verteidigung setzt regelmäßig an der inneren Tatseite an. Zentral ist die Frage, ob dem Gesellschafter oder Geschäftsführer überhaupt ein Vorsatz nachgewiesen werden kann oder ob lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung der Angemessenheit vorliegt. Häufig lässt sich darlegen, dass den Beteiligten die steuerliche Einordnung als vGA nicht bewusst war und sie von der Angemessenheit der Vereinbarung ausgehen durften. Auch die Vollständigkeit der gegenüber dem Finanzamt offengelegten Tatsachen spielt eine Rolle: Wer den Sachverhalt offen dargestellt hat, handelt nicht heimlich.

Wurde in der Vergangenheit gegenüber dem Finanzamt unrichtig vorgetragen, kann in geeigneten Fällen eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen. Diese kann unter engen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen, setzt aber insbesondere die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart sowie die fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern voraus. Zudem darf kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegen, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder die Tatentdeckung. Ob dieser Weg im Einzelfall gangbar ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung.

Eine pauschale Aussage über den Ausgang eines Verfahrens lässt sich seriös nicht treffen. Jeder Sachverhalt weist eigene Besonderheiten auf, die sich auf die steuerliche wie auf die strafrechtliche Bewertung auswirken. Eine frühzeitige, strukturierte Aufarbeitung des Sachverhalts und eine klare Trennung der steuerlichen von der strafrechtlichen Ebene sind für eine sachgerechte Verteidigung von zentraler Bedeutung.

 

Beratung zur verdeckten Gewinnausschüttung in Hamburg

Hamburg ist ein bedeutender Wirtschaftsstandort mit zahlreichen mittelständischen Unternehmen, vielen Gesellschaften in der Hand von Gesellschafter-Geschäftsführern und einer aktiven Finanzverwaltung. Fragen rund um die vGA treten hier in unterschiedlichsten Konstellationen auf – von der Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bis zu Leistungsbeziehungen innerhalb verbundener Unternehmen. Die Finanzbehörden in Hamburg greifen entsprechende Sachverhalte insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen auf.

Unsere Kanzlei in Hamburg begleitet GmbHs und ihre Gesellschafter bei Fragen zur vGA an der Schnittstelle von Gesellschafts- und Steuerstrafrecht. Wir prüfen den Sachverhalt, ordnen die steuerlichen Folgen ein und beurteilen, ob und in welchem Umfang ein strafrechtliches Risiko besteht. Dabei legen wir Wert auf eine realistische Einschätzung und eine klare Trennung zwischen der steuerlichen Korrektur und einem etwaigen strafrechtlichen Vorwurf. Ziel ist es, die Interessen der Mandanten in beiden Verfahren geordnet zu vertreten.

 

Häufige Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung

 

Ist eine verdeckte Gewinnausschüttung automatisch strafbar?

Nein. Eine vGA ist zunächst ein rein steuerliches Korrekturinstrument. Eine Strafbarkeit kommt erst in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sind, insbesondere vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt. Nicht jede vGA ist daher eine Straftat.

 

Was bedeutet § 8 Abs. 3 KStG für die GmbH?

Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindert eine vGA das Einkommen der GmbH nicht. Der zu Unrecht gewinnmindernd berücksichtigte Betrag wird außerbilanziell hinzugerechnet, sodass sich die Bemessungsgrundlage für Körperschaft- und in der Regel auch Gewerbesteuer erhöht.

 

Wie wird die vGA beim Gesellschafter besteuert?

Beim Gesellschafter gilt die vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG als Einnahme aus Kapitalvermögen. Sie wird grundsätzlich wie eine Dividende behandelt und unterliegt je nach Konstellation der Abgeltungsteuer oder dem Teileinkünfteverfahren.

 

Was prüft das Finanzamt beim Fremdvergleich?

Beim Fremdvergleich wird gefragt, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dieselbe Leistung auch einem fremden Dritten gewährt hätte. Maßgeblich sind die Angemessenheit der Konditionen und – bei beherrschenden Gesellschaftern – zusätzlich klare, im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen.

 

Was kann ich tun, wenn das Finanzamt eine vGA annimmt?

Zunächst sollte der Sachverhalt vollständig aufbereitet und geprüft werden, ob die Annahme einer vGA dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Zugleich ist zu beurteilen, ob ein strafrechtliches Risiko besteht. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft, die steuerliche und die strafrechtliche Ebene sachgerecht zu trennen.

 

Das Finanzamt wirft Ihrer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines Verfahrens der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung im Raum steht, ist eine frühzeitige und strukturierte Prüfung sinnvoll. Lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen und vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Cem Sengül über unsere Seite Kontakt. Wir ordnen die steuerlichen Folgen ein und beurteilen, ob und in welchem Umfang ein strafrechtliches Risiko besteht.

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