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§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt

§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt — was Geschäftsführer und Unternehmer wissen müssen

Eine der unterschätzten Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht ist § 266a StGB: das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die in einer Liquiditätskrise Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen, werden schnell strafrechtlich verfolgt — und haften zugleich persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Die Vorschrift hat eine besondere Schärfe, weil sie auch dann greift, wenn der Geschäftsführer in subjektiv guter Absicht versucht, das Unternehmen zu retten. Anders als bei der Insolvenzverschleppung gibt es hier keine „Drei-Wochen-Frist“ — die Abführungspflicht ist zum Fälligkeitsdatum strikt zu erfüllen.

Unsere Kanzlei berät zu Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen nach § 266a StGB — Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im gesamten norddeutschen Raum. Dieser Beitrag bietet einen ersten rechtsfachlichen Überblick und ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.

 

Was umfasst § 266a StGB?

Der Tatbestand ist in zwei Hauptvarianten gegliedert:

Wichtig: Auch der Versuch ist nicht strafbar — sondern erst die tatsächliche Nichtabführung zum Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag des Monats).

 

§ 266a Abs. 1 StGB — Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber führt die vom Arbeitslohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden nicht ab. Diese Beträge gelten rechtlich als Vermögen der Sozialversicherungsträger — ihr Einbehalt ohne Abführung ist „Vorenthalten“.

 

§ 266a Abs. 2 StGB — Arbeitgeberanteile

Auch wer die eigenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung pflichtwidrig nicht abführt, macht sich strafbar — wenn er gleichzeitig falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Einzugsstellen macht.

 

§ 266a Abs. 3 StGB — Beiträge zu betrieblicher Altersversorgung

Vorenthaltung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung wird ebenfalls erfasst.

 

Strafrahmen

  • § 266a Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • § 266a Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall): Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
  • Besonders schwere Fälle: gewerbsmäßige Begehung, Verwendung gefälschter Belege, große Schadenshöhe
  • Zusätzlich persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Sozialversicherungsträgern

 

Typische Konstellationen

  • Liquiditätskrise — der Geschäftsführer zahlt Lieferanten, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, und schiebt die Sozialversicherungsbeiträge auf
  • Übersehene Mini-Job-Pauschalen oder Aushilfen-Versicherungspflicht
  • Scheinselbstständigkeit — Statusfeststellungen ergeben rückwirkend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • Verzögerte Insolvenzantragstellung bei laufenden Lohnzahlungen
  • Schwarzarbeit im klassischen Sinne — Beschäftigung ohne Anmeldung

 

Verteidigungsansätze

 

Vorsatz und Unvermeidbarkeit

  • 266a Abs. 1 setzt Vorsatz voraus. War die Nichtabführung wirtschaftlich unvermeidbar — etwa weil zum Fälligkeitstag keinerlei freie Mittel mehr zur Verfügung standen — kann der Vorsatz fehlen. Die Rechtsprechung ist hier streng, aber Einzelfallargumente sind möglich.

 

Reihenfolge der Zahlungen

Die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge geht vielen anderen Verpflichtungen vor. Wer in Kenntnis dieser Reihenfolge dennoch andere Zahlungen leistet, riskiert die Vorsatzvermutung. Sorgfältige Dokumentation der Liquiditätssituation kann die Verteidigung stützen.

 

Faktische Geschäftsführung und Verantwortlichkeit

In Konstellationen mit mehreren Geschäftsführern oder faktischer Geschäftsführung ist die individuelle Verantwortlichkeit oft strittig — und kann zur Entlastung herangezogen werden.

 

Nachzahlung und Schadensregulierung

Eine vollständige Nachzahlung und Schadensregulierung gegenüber den Sozialversicherungsträgern verbessert die Verfahrensaussichten — oft ist eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO möglich.

Was Geschäftsführer in der Krise wissen sollten

  1. Die Abführungspflicht ist absolut — sie geht den meisten anderen Zahlungsverpflichtungen vor
  2. In der Liquiditätskrise zunächst Sozialversicherungsbeiträge sichern, andere Gläubiger gegebenenfalls zurückstellen
  3. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich Beratung einholen — die § 266a-Falle und die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) wirken oft zusammen
  4. Mini-Jobber und Aushilfen ordnungsgemäß anmelden — auch kurzfristige Beschäftigungen
  5. Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit Statusfeststellungsverfahren einleiten
  6. Dokumentation der Liquiditätsentscheidungen sorgfältig führen

 

Persönliche Haftung außerhalb des Strafrechts

  • Sozialversicherungsträger können den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen (§ 28e Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 266a StGB als Schutzgesetz)
  • Diese Haftung greift auch bei Geldstrafen — eine Tilgung über die Insolvenz ist meist nicht möglich
  • Bei vorsätzlichem Vorenthalten ist die Restschuldbefreiung im Privatinsolvenz-Verfahren ausgeschlossen (§ 302 InsO)
  • D&O-Versicherungen decken § 266a-Vorwürfe häufig nicht ab

 

Häufig gestellte Fragen

 

Wann wird ein § 266a-Verfahren eröffnet?

Sobald die Sozialversicherungsträger eine Nichtabführung von Beiträgen feststellen, geht eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft. In der Praxis erfolgt dies meist nach 1 bis 3 Monaten Verzug oder bei Insolvenzeröffnung.

 

Kann ich die Strafe durch Nachzahlung vermeiden?

Eine Nachzahlung beseitigt den Tatbestand nicht — der Tatbestand ist mit dem Fälligkeitstag erfüllt. Sie verbessert aber die Verfahrensaussichten erheblich und kann zu Verfahrenseinstellungen führen.

 

Hafte ich persönlich, wenn die GmbH insolvent ist?

Ja — Sozialversicherungsträger können Sie als Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Diese Haftung übersteht in der Regel eine Insolvenz Ihres Unternehmens.

 

Was passiert bei verschleppter Sozialversicherungspflicht für Aushilfen?

Wenn nachträglich festgestellt wird, dass eine Aushilfe sozialversicherungspflichtig war (z. B. wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze), können rückwirkend Beiträge nachzuzahlen sein. Bei vorsätzlicher Nichtabführung droht ein Verfahren nach § 266a StGB.

 

Ist § 266a auch bei Solo-Geschäftsführern relevant?

Solo-Selbstständige ohne Mitarbeiter sind in der Regel nicht betroffen. Sobald jedoch ein einziger Arbeitnehmer oder Mini-Jobber beschäftigt wird, greift die Vorschrift.

 

Erstberatung in unserer Kanzlei in Hamburg

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