© 2026 Wirtschaftsrecht Hamburg. Alle Rechte vorbehalten. Hergestellt mit ♥️ von Klinikx
| Impressum | Datenschutz§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt — was Geschäftsführer und Unternehmer wissen müssen
Eine der unterschätzten Straftatbestände im Wirtschaftsstrafrecht ist § 266a StGB: das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die in einer Liquiditätskrise Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen, werden schnell strafrechtlich verfolgt — und haften zugleich persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Die Vorschrift hat eine besondere Schärfe, weil sie auch dann greift, wenn der Geschäftsführer in subjektiv guter Absicht versucht, das Unternehmen zu retten. Anders als bei der Insolvenzverschleppung gibt es hier keine „Drei-Wochen-Frist“ — die Abführungspflicht ist zum Fälligkeitsdatum strikt zu erfüllen.
Unsere Kanzlei berät zu Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen nach § 266a StGB — Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt im gesamten norddeutschen Raum. Dieser Beitrag bietet einen ersten rechtsfachlichen Überblick und ersetzt keine anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall.
Was umfasst § 266a StGB?
Der Tatbestand ist in zwei Hauptvarianten gegliedert:
Wichtig: Auch der Versuch ist nicht strafbar — sondern erst die tatsächliche Nichtabführung zum Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag des Monats).
§ 266a Abs. 1 StGB — Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber führt die vom Arbeitslohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden nicht ab. Diese Beträge gelten rechtlich als Vermögen der Sozialversicherungsträger — ihr Einbehalt ohne Abführung ist „Vorenthalten“.
§ 266a Abs. 2 StGB — Arbeitgeberanteile
Auch wer die eigenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung pflichtwidrig nicht abführt, macht sich strafbar — wenn er gleichzeitig falsche oder unvollständige Angaben gegenüber den Einzugsstellen macht.
§ 266a Abs. 3 StGB — Beiträge zu betrieblicher Altersversorgung
Vorenthaltung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung wird ebenfalls erfasst.
Strafrahmen
- § 266a Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- § 266a Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall): Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
- Besonders schwere Fälle: gewerbsmäßige Begehung, Verwendung gefälschter Belege, große Schadenshöhe
- Zusätzlich persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Sozialversicherungsträgern
Typische Konstellationen
- Liquiditätskrise — der Geschäftsführer zahlt Lieferanten, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, und schiebt die Sozialversicherungsbeiträge auf
- Übersehene Mini-Job-Pauschalen oder Aushilfen-Versicherungspflicht
- Scheinselbstständigkeit — Statusfeststellungen ergeben rückwirkend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Verzögerte Insolvenzantragstellung bei laufenden Lohnzahlungen
- Schwarzarbeit im klassischen Sinne — Beschäftigung ohne Anmeldung
Verteidigungsansätze
Vorsatz und Unvermeidbarkeit
- 266a Abs. 1 setzt Vorsatz voraus. War die Nichtabführung wirtschaftlich unvermeidbar — etwa weil zum Fälligkeitstag keinerlei freie Mittel mehr zur Verfügung standen — kann der Vorsatz fehlen. Die Rechtsprechung ist hier streng, aber Einzelfallargumente sind möglich.
Reihenfolge der Zahlungen
Die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge geht vielen anderen Verpflichtungen vor. Wer in Kenntnis dieser Reihenfolge dennoch andere Zahlungen leistet, riskiert die Vorsatzvermutung. Sorgfältige Dokumentation der Liquiditätssituation kann die Verteidigung stützen.
Faktische Geschäftsführung und Verantwortlichkeit
In Konstellationen mit mehreren Geschäftsführern oder faktischer Geschäftsführung ist die individuelle Verantwortlichkeit oft strittig — und kann zur Entlastung herangezogen werden.
Nachzahlung und Schadensregulierung
Eine vollständige Nachzahlung und Schadensregulierung gegenüber den Sozialversicherungsträgern verbessert die Verfahrensaussichten — oft ist eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO möglich.