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Insolvenzverschleppung: Pflichten & Strafen (§ 15a InsO)
Die Insolvenzverschleppung gehört zu den folgenreichsten Pflichtverletzungen, die einem Geschäftsführer im Laufe einer Unternehmenskrise unterlaufen können. Wer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellt, riskiert eine strafrechtliche Verfolgung und eine persönliche Haftung mit dem eigenen Vermögen. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen sachlich und nachvollziehbar: Wann die Insolvenzantragspflicht entsteht, welche Fristen gelten, welche Strafen drohen und welche zivilrechtlichen Folgen Geschäftsführer treffen. Der Text richtet sich an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die ihre Verantwortung im Vorfeld einer möglichen Insolvenz einschätzen möchten.
Was ist Insolvenzverschleppung?
Von einer Insolvenzverschleppung spricht man, wenn die Geschäftsleitung einer juristischen Person einen gebotenen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, obwohl ein Insolvenzgrund vorliegt. Maßgeblich sind dabei zwei Insolvenzgründe: die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Tritt einer dieser Zustände ein, beginnt für die Geschäftsleitung eine gesetzlich festgelegte Frist, innerhalb derer der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden muss.
Die Pflicht trifft die organschaftlichen Vertreter, also bei der GmbH die Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft den Vorstand und bei der GmbH & Co. KG regelmäßig die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Auch faktische Geschäftsführer – also Personen, die ohne formelle Bestellung tatsächlich die Geschäfte führen – können nach der Rechtsprechung in die Verantwortung genommen werden. Die Antragspflicht ist damit nicht an einen Titel, sondern an die tatsächliche Leitungsfunktion geknüpft.
Abzugrenzen ist die Insolvenzverschleppung von der bloßen wirtschaftlichen Schieflage. Nicht jede Krise löst eine Antragspflicht aus; entscheidend ist allein, ob einer der gesetzlichen Insolvenzgründe objektiv eingetreten ist. Solange die Gesellschaft ihre fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann und die Fortbestehensprognose positiv ausfällt, besteht keine Pflicht zur Antragstellung. Die Schwierigkeit liegt für die Geschäftsleitung darin, den Übergang von der überwindbaren Krise zur Insolvenzreife rechtzeitig zu erkennen und die Bewertung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und die Drei-Wochen-Frist
Zentrale Norm ist § 15a InsO. Danach haben die Mitglieder des Vertretungsorgans bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Höchstfrist von sechs Wochen bei Überschuldung wurde durch das SanInsFoG mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eingeführt; bei Zahlungsunfähigkeit bleibt es bei drei Wochen.
Wichtig ist: Die Frist ist eine Höchstfrist, keine Wartefrist. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Bestehen keine begründeten Aussichten auf eine kurzfristige Sanierung oder Beseitigung des Insolvenzgrundes, darf die Geschäftsleitung die Frist nicht ausschöpfen, sondern muss früher handeln. Die Frist dient ausschließlich seriösen, dokumentierten Sanierungsbemühungen – etwa konkreten Verhandlungen über Kapitalzuführung oder Stundungen.
Die Antragspflicht entfällt nicht dadurch, dass ein Gesellschafter oder ein Dritter mündliche Zusagen macht. Maßgeblich ist die objektive Lage der Gesellschaft. Geschäftsführer sind gut beraten, die Liquiditäts- und Vermögenslage fortlaufend zu prüfen und die Prüfung zu dokumentieren, um den Zeitpunkt eines etwaigen Insolvenzeintritts belegen zu können.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO)
Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr besteht und diese nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04). Eine bloße Zahlungsstockung – also eine kurzfristige, schließbare Lücke – begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit.
Überschuldung im Sinne des § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Prüfung erfolgt damit zweistufig: Zunächst ist im Rahmen einer Fortbestehensprognose zu beurteilen, ob das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgeführt werden kann. Fällt diese Prognose positiv aus, liegt trotz rechnerischer Unterdeckung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
Für Geschäftsführer ist die saubere Abgrenzung beider Insolvenzgründe von erheblicher Bedeutung, weil sich daran der Fristbeginn und damit der Vorwurf einer möglichen Insolvenzverschleppung knüpft. Fragen der Gesellschaftsstruktur und der Organpflichten berühren dabei häufig auch das Gesellschaftsrecht, das die Pflichten der Geschäftsleitung gegenüber der Gesellschaft näher ausgestaltet.
Strafrechtliche Folgen der Insolvenzverschleppung
Die verspätete oder unterlassene Antragstellung ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbewehrt und gehört zum Kernbereich des Insolvenzstrafrechts. Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wer die Antragspflicht fahrlässig verletzt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belangt werden. Die konkrete Rechtsfolge hängt stets vom Einzelfall ab und liegt im Ermessen des Gerichts.
Neben dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung kommen in der Krise häufig weitere Delikte in Betracht, etwa das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, sowie Bankrottdelikte nach den §§ 283 ff. StGB. Auch der Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) kann eine Rolle spielen, wenn nach Eintritt der Insolvenzreife noch Verträge geschlossen werden, deren Erfüllung von vornherein zweifelhaft ist.
Eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung kann darüber hinaus zu einem Verlust der Geschäftsführerfähigkeit führen. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann eine Person für die Dauer von fünf Jahren von der Bestellung als Geschäftsführer ausgeschlossen sein, wenn sie wegen bestimmter Insolvenzstraftaten verurteilt wurde. Die strafrechtlichen Folgen reichen damit weit über das konkrete Verfahren hinaus.
In der Praxis steht am Anfang eines solchen Verfahrens häufig eine Mitteilung des Insolvenzverwalters oder eine Anzeige eines Gläubigers, der sich um seine Forderungen gebracht sieht. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob und wann die Insolvenzreife eingetreten ist und ob der Antrag verspätet gestellt wurde. Für die Geschäftsleitung ist es in dieser Phase wichtig, vorschnelle Angaben zu vermeiden und die eigene Sicht der Liquiditäts- und Vermögensentwicklung geordnet aufzubereiten, bevor sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden äußert.