Neueste Blogs

§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt erklärt

§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt erklärt

Der § 266a StGB regelt das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und gehört zu den praktisch bedeutsamsten Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts. Wer als Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung nicht oder nicht vollständig abführt, kann sich nach dieser Norm strafbar machen – auch dann, wenn die Löhne selbst korrekt ausgezahlt wurden. Für Geschäftsführer, Vorstände und Selbstständige ist die Vorschrift deshalb von erheblicher Bedeutung. Dieser Beitrag erklärt den Tatbestand des § 266a StGB, grenzt ihn von der Schwarzarbeit und der Lohnsteuer ab und zeigt, welche Strafmilderungen und Verteidigungsansätze im Verfahren in Betracht kommen.

 

Was regelt § 266a StGB?

Die Vorschrift schützt das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung. Sie steht im Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“. Im Kern geht es darum, dass ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, für seine Beschäftigten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Sozialversicherungsrecht, insbesondere aus § 28e SGB IV, der den Arbeitgeber zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die zuständige Einzugsstelle – in der Regel die Krankenkasse – verpflichtet.

Strafrechtlich relevant wird das Verhalten dann, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge der Einzugsstelle vorenthält. „Vorenthalten“ bedeutet dabei, dass die fälligen Beiträge nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden, obwohl die Zahlungspflicht besteht. Die Norm setzt damit am Pflichtenkreis des Arbeitgebers an und sanktioniert die Verletzung der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge im Strafrecht.

 

Der Tatbestand: Arbeitgeber-Beitragspflicht und Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge

Die Vorschrift unterscheidet zwischen verschiedenen Tatvarianten, die unterschiedliche Anforderungen stellen. Diese Differenzierung ist für die rechtliche Bewertung von zentraler Bedeutung.

Absatz 1 erfasst das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge. Das sind die Beitragsanteile, die rechnerisch auf den Arbeitnehmer entfallen, aber vom Arbeitgeber einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt werden müssen. Hier genügt für die Strafbarkeit bereits, dass der Arbeitgeber diese Beiträge nicht abführt. Auf eine tatsächliche Auszahlung des Lohns kommt es nach der Rechtsprechung nicht an: Die Beitragspflicht entsteht unabhängig davon, ob der Lohn geflossen ist.

Absatz 2 betrifft demgegenüber die Arbeitgeberbeiträge. Diese sind nur dann strafbar vorenthalten, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle zusätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen macht oder die Einzugsstelle pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Gesetzgeber stellt die Arbeitgeberbeiträge damit nur unter erschwerten Voraussetzungen unter Strafe.

In subjektiver Hinsicht setzt die Norm Vorsatz voraus. Der Arbeitgeber muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass Beiträge nicht abgeführt werden. Zur Frage der Verantwortlichkeit bei Gesellschaften ist § 14 StGB (Organhaftung) zu beachten: Danach trifft die Arbeitgeberpflichten den Geschäftsführer einer GmbH oder das vertretungsberechtigte Organ persönlich. Geschäftsführer können daher auch dann strafrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn formal die Gesellschaft Arbeitgeberin ist.

 

Abgrenzung zu Schwarzarbeit und Lohnsteuerhinterziehung

Die Norm wird in der Praxis häufig im Zusammenhang mit Schwarzarbeit relevant. Werden Beschäftigte „schwarz“ angemeldet oder gar nicht zur Sozialversicherung gemeldet, fließen regelmäßig keine Beiträge – der Tatbestand des Vorenthaltens ist dann oft erfüllt. Schwarzarbeit ist allerdings ein weiter gefasstes Phänomen und kann zugleich Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie weitere Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände auslösen.

Davon zu trennen ist die Lohnsteuer. Die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer richtet sich nach dem Steuerrecht. Wird Lohnsteuer hinterzogen, kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht – nicht nach § 266a StGB. Beide Bereiche können in einem Sachverhalt zusammentreffen: Wer Arbeitnehmer schwarz beschäftigt, führt regelmäßig weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer ab und kann sich nach beiden Normen strafbar machen. Die saubere rechtliche Trennung der Vorwürfe ist für die Verteidigung wesentlich, weil sich Tatbestand, Berechnungsgrundlagen und Verjährung unterscheiden.

Bei der Berechnung der vorenthaltenen Beiträge wird im Bereich der Schwarzarbeit zudem regelmäßig die sogenannte Nettolohnfiktion herangezogen: Das ausgezahlte Entgelt gilt als Nettolohn, aus dem die Beiträge hochgerechnet werden. Das kann die Beitragsforderung – und damit den strafrechtlich relevanten Schaden – deutlich erhöhen. Vertiefende Hinweise zur Verteidigung in solchen Verfahren finden Sie auf unserer Seite zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.

 

Strafrahmen und besonders schwere Fälle des § 266a StGB

Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die konkrete Strafe hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere von der Höhe der vorenthaltenen Beiträge, der Dauer des Tatzeitraums und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person.

Für besonders schwere Fälle erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Gesetz in der Regel etwa dann vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz Beiträge in großem Ausmaß vorenthält oder unter Verwendung unrichtiger Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält. Der Bundesgerichtshof hat zur Schadensberechnung und zur Bestimmung des Tatumfangs mehrfach Stellung genommen, etwa zur Berechnung vorenthaltener Beiträge bei Schwarzlohnabreden (BGH, Beschluss vom 7.10.2009 – 1 StR 478/09).

Wichtig ist: Es gibt keine schematische Zuordnung von Beitragshöhe zu einer bestimmten Strafe. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Konkrete Strafmaß-Prognosen lassen sich seriös nicht abgeben, weil sie von den individuellen Umständen des Verfahrens abhängen.

Strafmilderung durch Mitteilung an die Einzugsstelle (§ 266a Abs. 6 StGB)

Eine Besonderheit der Vorschrift ist die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe nach § 266a Abs. 6 StGB. Danach kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.

Werden die Beiträge in einer von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist nachträglich entrichtet, wird der Arbeitgeber insoweit nicht bestraft. Diese Regelung honoriert offenes und kooperatives Verhalten und kann insbesondere in Liquiditätskrisen erhebliche Bedeutung gewinnen. Sie ist von der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO zu unterscheiden, folgt aber einem ähnlichen Grundgedanken: Wer rechtzeitig reinen Tisch macht, kann seine Lage verbessern.

Ob und in welcher Form eine Mitteilung an die Einzugsstelle im konkreten Fall sinnvoll ist, sollte sorgfältig geprüft werden, da unbedachte Erklärungen zugleich belastende Tatsachen offenbaren können. Eine anwaltliche Prüfung vor Abgabe solcher Erklärungen ist daher ratsam.

 

Verteidigungsansätze bei einem Vorwurf nach § 266a StGB

Ein Ermittlungsverfahren in diesem Bereich wird häufig durch Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung, durch Zollbehörden im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder durch Mitteilungen der Einzugsstellen ausgelöst. Wer als Beschuldigter eine Vorladung oder eine Durchsuchungsanordnung erhält, sollte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und keine vorschnellen Angaben zur Sache machen.

Die Verteidigung setzt regelmäßig an mehreren Punkten an. In Betracht kommen die Prüfung der Arbeitgebereigenschaft (etwa bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit), die Frage des Vorsatzes, die korrekte Berechnung der Beitragshöhe sowie die Verjährung. Auch die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 266a Abs. 6 StGB sind in den Blick zu nehmen. Häufig lässt sich der dem Verfahren zugrunde gelegte Beitragsschaden bei näherer Prüfung der Tatsachen und Berechnungen reduzieren.

Die Kanzlei vertritt Beschuldigte in solchen Verfahren. Schwerpunkt der Tätigkeit ist das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Unsere Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht zeigt, dass eine frühzeitige, sachliche Auseinandersetzung mit den Ermittlungsakten die Grundlage für eine tragfähige Verteidigungsstrategie bildet. Allgemeine Informationen zur Verteidigung in Strafverfahren finden Sie auf unserer Seite zum Strafrecht. Verfahren mit Hamburger Bezug werden regelmäßig vor den hiesigen Wirtschaftsstrafkammern geführt.

 

Häufige Fragen zu § 266a StGB

 

Macht sich ein Arbeitgeber nach § 266a StGB auch dann strafbar, wenn er den Lohn gar nicht ausgezahlt hat?

Ja, das ist möglich. Für die Arbeitnehmerbeiträge nach § 266a Abs. 1 StGB kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die tatsächliche Lohnzahlung an. Die Beitragspflicht entsteht bereits mit dem Beschäftigungsverhältnis und der Fälligkeit der Beiträge.

 

Wer haftet bei einer GmbH für die nicht abgeführten Beiträge?

Nach § 14 StGB (Organhaftung) treffen die Arbeitgeberpflichten den Geschäftsführer persönlich. Auch wenn die GmbH formal Arbeitgeberin ist, kann sich der Geschäftsführer strafrechtlich nach § 266a StGB verantworten müssen.

 

Was ist der Unterschied zwischen § 266a StGB und Steuerhinterziehung?

Die Vorschrift betrifft die Sozialversicherungsbeiträge und schützt das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung. Die Hinterziehung von Lohnsteuer fällt dagegen unter § 370 AO. Beide Vorwürfe können in einem Sachverhalt zusammentreffen, etwa bei Schwarzarbeit.

 

Kann ich durch eine Mitteilung an die Einzugsstelle straffrei bleiben?

Unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe mildern, wenn die Beiträge mitgeteilt und in angemessener Frist nachgezahlt werden. Ob eine solche Mitteilung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte zuvor anwaltlich geprüft werden.

 

Wie verjährt eine Tat nach § 266a StGB?

Die Verjährung richtet sich nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch und knüpft an den Strafrahmen an. Da häufig mehrere Beitragsmonate betroffen sind, ist die Bestimmung des Verjährungsbeginns und der einzelnen Taten oft komplex und sollte im Einzelfall geprüft werden.

 

Sie sind von einem Vorwurf nach § 266a StGB betroffen?

Wenn gegen Sie ermittelt wird oder Sie eine Vorladung oder Durchsuchungsanordnung erhalten haben, ist eine frühzeitige rechtliche Einschätzung sinnvoll. Sie können über unser Kontaktformular Kontakt zur Kanzlei in Hamburg aufnehmen, um Ihren Fall zu besprechen.

Kontakt