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Hinterziehungszinsen nach § 235 AO: Was neben der Steuer nachzuzahlen ist

Bei einer Steuerhinterziehung bleibt es finanziell nicht bei der Nachzahlung der verkürzten Steuer. Nach § 235 AO können zusätzlich Hinterziehungszinsen festgesetzt werden. Bei älteren Veranlagungszeiträumen erreichen sie schnell erhebliche Beträge.

Hinterziehungszinsen sind keine strafrechtliche Sanktion. Sie sollen den wirtschaftlichen Vorteil ausgleichen, der durch die verspätete Steuerzahlung entstanden ist. Das ändert nichts daran, dass ihre Festsetzung die Gesamtbelastung eines Verfahrens deutlich erhöhen kann.

 

Voraussetzungen des § 235 AO

Hinterzogene Steuern werden verzinst. Erforderlich ist eine vollendete Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit ihren objektiven und subjektiven Voraussetzungen. Eine bloße Unrichtigkeit oder einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Bei einer nur leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO entstehen daher grundsätzlich keine Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.

Eine strafrechtliche Verurteilung ist für den Zinsbescheid nicht erforderlich. Das Finanzamt prüft eigenständig, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Es trägt dafür die Feststellungslast; verbleibende Zweifel am Vorsatz dürfen nicht durch eine bloße Vermutung ersetzt werden. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens entscheidet die steuerrechtliche Zinsfrage nicht automatisch.

Der Bundesfinanzhof betont, dass § 235 AO eine vollendete Steuerhinterziehung voraussetzt (BFH, Urteil vom 12. Juli 2016 – II R 42/14). Zugleich dienen die Zinsen dem Ausgleich eines Liquiditätsvorteils und nicht der Bestrafung (BFH, Urteil vom 28. August 2019 – II R 7/17; BFH, Urteil vom 28. September 2021 – VIII R 18/18).

 

Wer schuldet die Zinsen?

Zinsschuldner ist nach § 235 Abs. 1 AO grundsätzlich derjenige, zu dessen Vorteil die Steuer hinterzogen wurde. Täter und wirtschaftlich Begünstigter müssen nicht identisch sein. Bei Unternehmen ist deshalb getrennt zu prüfen, ob der Vorteil bei der Gesellschaft, einem Gesellschafter oder einer anderen Person eingetreten ist.

Daneben kann ein Täter oder Teilnehmer nach § 71 AO für die verkürzte Steuer sowie für Hinterziehungszinsen haften. Die persönliche Haftung ist von der eigentlichen Steuerschuld und von einer möglichen Einziehung nach §§ 73 ff. StGB zu unterscheiden. Mehrfachbelastungen und Anrechnungen müssen im Einzelfall nachvollzogen werden.

 

Beginn und Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der Steuerverkürzung oder der Erlangung des ungerechtfertigten Steuervorteils. Wäre die Steuer ohne die Hinterziehung erst später fällig geworden, beginnt der Lauf nicht vor diesem späteren Zeitpunkt.

Der Zinslauf endet grundsätzlich mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer. § 235 AO enthält darüber hinaus Sonderregelungen, unter anderem für Zeiträume, in denen Säumniszuschläge entstehen oder die Vollziehung ausgesetzt beziehungsweise die Zahlung gestundet ist. Eine spätere Änderung der Steuerfestsetzung beseitigt bereits entstandene Zinsen nicht ohne Weiteres.

Der genaue Zeitraum kann bei Veranlagungssteuern, Steueranmeldungen, Vorauszahlungen und Erstattungsfällen unterschiedlich zu bestimmen sein. Pauschale Berechnungen allein nach dem Steuerjahr sind deshalb fehleranfällig.

 

Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?

Nach § 238 Abs. 1 AO betragen Hinterziehungszinsen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also rechnerisch sechs Prozent pro Jahr. Die seit 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat abgesenkte Verzinsung betrifft die Vollverzinsung nach § 233a AO, nicht den gesetzlichen Zinssatz des § 235 AO.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 zu 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 betraf die Vollverzinsung nach § 233a AO. Aus ihr folgt keine automatische Anwendung des niedrigeren §-233a-Zinssatzes auf Hinterziehungszinsen. Ob im Einzelfall weitere verfassungsrechtliche Einwendungen bestehen, ist gesondert zu prüfen.

Für die Berechnung wird der zu verzinsende Betrag für jede Steuerart auf einen durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet; nur volle Monate werden berücksichtigt. Ein vereinfachtes Beispiel: Bei 100.000 Euro hinterzogener Steuer und einem Zinszeitraum von genau 24 vollen Monaten ergeben sich 12.000 Euro Hinterziehungszinsen. Entscheidend ist jedoch, ob Beginn, Ende und Bemessungsgrundlage im konkreten Bescheid richtig angesetzt wurden.

 

Anrechnung anderer Zinsen

Soweit für denselben Zeitraum bereits Zinsen nach § 233a AO festgesetzt wurden, werden sie nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet. Auch Überschneidungen mit Säumniszuschlägen, Stundungszinsen oder Aussetzungszinsen sind anhand der gesetzlichen Regeln zu prüfen.

Eine Kontrolle sollte deshalb nicht nur den Zinssatz, sondern für jede Steuerart eine Zeitachse enthalten:

– Entstehung und Fälligkeit der Steuer,

– Eintritt der Verkürzung,

– Beginn und Ende des Zinslaufs,

– Zahlungseingänge,

– bereits festgesetzte Zinsen und Säumniszuschläge,

– spätere Änderungsbescheide.

 

Hinterziehungszinsen und Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO setzt bei bereits eingetretener Steuerverkürzung regelmäßig voraus, dass innerhalb der gesetzten Frist nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Hinterziehungszinsen und die nach § 233a AO anzurechnenden Zinsen entrichtet werden. Bei bestimmten Betragsgrenzen oder besonders schweren Fällen kann zusätzlich § 398a AO mit einem Zuschlag eingreifen.

Eine Zahlung ersetzt keine vollständige und rechtzeitige Berichtigung. Umgekehrt kann eine inhaltlich vollständige Erklärung ihre strafbefreiende Wirkung verlieren, wenn die geschuldeten Beträge nicht fristgerecht gezahlt werden. Vor einer Nachmeldung sollte deshalb zuerst geprüft werden, ob Sperrgründe bestehen und welcher Betrag verfügbar sein muss.

 

Typische Fehler in Zinsbescheiden

Prüfungsbedarf besteht insbesondere, wenn

– der Vorsatz lediglich aus der objektiven Unrichtigkeit abgeleitet wird,

– der falsche Steuerschuldner oder Begünstigte angesetzt wird,

– der Zinslauf zu früh beginnt oder zu spät endet,

– Zahlungen nicht taggenau berücksichtigt werden,

– §-233a-Zinsen nicht angerechnet werden,

– die Bemessungsgrundlage nach Änderungsbescheiden nicht nachvollziehbar ist,

– dieselben wirtschaftlichen Vorteile mehrfach erfasst werden.

Gegen einen Zinsbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Ob zusätzlich Aussetzung der Vollziehung beantragt werden sollte, hängt von den Erfolgsaussichten und der Liquiditätssituation ab.

 

Fazit

Hinterziehungszinsen sind steuerliche Nebenleistungen, können wirtschaftlich aber ähnlich schwer wiegen wie die eigentliche Sanktion. Entscheidend sind eine vollendete vorsätzliche Steuerhinterziehung, die zutreffende Person des Zinsschuldners und eine monatsgenaue Berechnung. Strafverfahren, Steuerfestsetzung, Haftung und Zinsbescheid müssen getrennt geprüft und anschließend aufeinander abgestimmt werden.

Häufige Fragen zu Hinterziehungszinsen

 

Wie hoch sind Hinterziehungszinsen?

Der gesetzliche Satz beträgt 0,5 Prozent für jeden vollen Monat. Die Berechnung erfolgt monatsgenau auf den nach § 238 AO abgerundeten Betrag.

 

Fallen Hinterziehungszinsen auch ohne strafrechtliche Verurteilung an?

Ja. Das Finanzamt darf die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung eigenständig prüfen. Es muss objektiven Tatbestand und Vorsatz jedoch belastbar feststellen.

 

Sind Hinterziehungszinsen steuerlich abziehbar?

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG schließt den Betriebsausgabenabzug für Hinterziehungszinsen aus; über § 9 Abs. 5 EStG gilt dies entsprechend für Werbungskosten.

 

Müssen die Zinsen für eine strafbefreiende Selbstanzeige gezahlt werden?

Bei bereits eingetretener Steuerverkürzung verlangt § 371 Abs. 3 AO grundsätzlich die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuer, der Hinterziehungszinsen und der dort bezeichneten §-233a-Zinsen.

 

Haftet ein Geschäftsführer automatisch für die Zinsen der GmbH?

Nein. Eine persönliche Haftung kann insbesondere nach § 71 AO entstehen, wenn der Geschäftsführer Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung war. Organstellung allein genügt nicht.

 

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

– § 235 AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__235.html

– § 238 AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html

– § 371 AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html

– § 398a AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__398a.html

– § 71 AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__71.html

– BFH, Urteil vom 12. Juli 2016 – II R 42/14: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610185/

– BFH, Urteil vom 28. August 2019 – II R 7/17: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010047/

– BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Rechtsanwalt Cem Sengül verteidigt in Steuerstrafverfahren und prüft neben dem Tatvorwurf auch Steuer-, Haftungs- und Zinsbescheide.

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