Neueste Blogs

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV: Was Auftraggeber davon haben

Die Prüfung nach § 28p SGB IV ist zunächst ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren. Bei Statusfehlern, nicht verbeitragtem Entgelt oder unzutreffenden Meldungen kann sie jedoch hohe Nachforderungen und strafrechtliche Folgefragen auslösen.

Regelprüfung mindestens alle vier Jahre

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei jedem Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre, ob die Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden. Gegenstand sind insbesondere die Richtigkeit der Meldungen, die Zuordnung von Beschäftigten, die beitragspflichtigen Entgelte und die rechtzeitige Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Seit der gesetzlich vorgesehenen Einführung der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung werden die relevanten Entgeltabrechnungsdaten grundsätzlich elektronisch übermittelt; Ausnahmen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Die Prüfung kann außerdem Umlagen und weitere lohnbezogene Abgaben betreffen. Bei der Künstlersozialabgabe gelten die besonderen Auswahl- und Prüfregeln des § 28p Abs. 1a SGB IV. Für die gesetzliche Unfallversicherung erhebt und übermittelt die Rentenversicherung bestimmte Prüfdaten; über Beitragsansprüche entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger nach den hierfür geltenden Regelungen. Eine Prüfung der Rentenversicherung ersetzt daher nicht in jeder Hinsicht die Zuständigkeit anderer Träger.

Typischer Ablauf

Üblicherweise kündigt der Rentenversicherungsträger die Prüfung an und bezeichnet den Prüfzeitraum sowie die benötigten Unterlagen. Nach der Datenübermittlung können ergänzende Belege angefordert oder Beschäftigungs- und Auftragsverhältnisse vertieft untersucht werden. Zu den typischen Unterlagen gehören Lohnkonten, Arbeits- und Dienstverträge, Rechnungen, Stundennachweise, Konten der Finanzbuchhaltung und Meldedaten.

Ergeben sich Beanstandungen, erhält der Arbeitgeber regelmäßig Gelegenheit zur Anhörung. Anschließend kann ein Prüfbescheid mit Beitragsnachforderungen und Säumniszuschlägen ergehen. Der genaue Prüfzeitraum richtet sich nicht schematisch nach vier Kalenderjahren. Regelmäßig wird seit der letzten Prüfung geprüft; bei länger laufenden oder vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen können weiter zurückliegende Zeiträume relevant werden.

Verjährung und Säumniszuschläge

Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt eine Frist von dreißig Jahren. Die Betriebsprüfung hemmt die Verjährung nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 SGB IV. Ob Vorsatz vorlag, muss für den verlängerten Zeitraum konkret festgestellt werden.

Auf rückständige Beiträge fallen nach § 24 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge an. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV kein Säumniszuschlag zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt zu haben. Das Bundessozialgericht verlangt für Säumniszuschläge in dieser Konstellation jedenfalls bedingten Vorsatz. Eine sozialgerichtliche Bewertung bindet das Strafgericht jedoch nicht automatisch; subjektive Voraussetzungen sind in jedem Verfahren eigenständig zu prüfen.

Scheinselbstständigkeit und illegale Beschäftigung

Ein häufiger Prüfungsschwerpunkt ist die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation sprechen für Beschäftigung; eigenes Unternehmerrisiko, eigene Marktpräsenz und im Wesentlichen freie Gestaltung können für Selbstständigkeit sprechen. Der Vertragstext ist wichtig, aber nicht allein entscheidend, wenn die Praxis davon abweicht.

Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, können Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile nachgefordert werden. Der Arbeitgeber trägt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber der Einzugsstelle; ein nachträglicher Abzug beim Beschäftigten ist nur in den engen Grenzen des § 28g SGB IV möglich. Eine pauschale Hochrechnung oder Schätzung kann angegriffen werden, wenn die tatsächlichen Einsatzzeiten, Entgelte oder Personenzuordnungen nicht ausreichend ermittelt wurden.

Wann ein Strafverfahren droht

Nicht jede Nachforderung führt automatisch zu einem Strafverfahren. Bestehen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für vorsätzlich vorenthaltene Arbeitnehmeranteile, kann der Sachverhalt an die Strafverfolgungsbehörden abgegeben werden. § 266a StGB setzt Vorsatz voraus. Irrtümer über den Beschäftigtenstatus, verlässliche fachliche Beratung, ein früheres Statusverfahren und die tatsächliche Umsetzung der Verträge können für die subjektive Tatseite bedeutsam sein.

Für die strafrechtliche Verjährung ist nicht der Abschluss der Betriebsprüfung maßgeblich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tat des § 266a Abs. 1 und 2 StGB mit dem jeweiligen Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts beendet. Die regelmäßige strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; Unterbrechungs- und Ruhenstatbestände können den konkreten Ablauf verändern.

Rechtsschutz gegen den Prüfbescheid

Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Beitragsforderungen nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine automatische aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann bei der Behörde nach § 86a Abs. 3 SGG oder im gerichtlichen Eilverfahren nach § 86b SGG ausgesetzt werden. Dafür sollten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte konkret dargelegt werden.

Verteidigungs- und Handlungsschritte

  • Prüfungsankündigung und Datenanforderung auf Reichweite und Fristen kontrollieren.
  • Verträge und tatsächliche Durchführung für jede betroffene Person getrennt auswerten.
  • Berechnung, Schätzgrundlagen und Verjährungszeiträume prüfen.
  • Säumniszuschläge und die behauptete Kenntnis oder den Vorsatz gesondert angreifen.
  • Erklärungen im Verwaltungsverfahren mit einer möglichen Strafverteidigung abstimmen.
  • Bei existenzgefährdender Vollziehung rechtzeitig Aussetzung oder Zahlungsregelung beantragen.

Arbeitgeber müssen im Verwaltungsverfahren mitwirken. Zugleich sollten natürliche Personen keine vorschnellen Erklärungen zu subjektiven Vorwürfen abgeben. Sozialversicherungsrechtliche Korrektur, wirtschaftliche Zahlungsplanung und Strafverteidigung sollten deshalb aus einer gemeinsamen Tatsachengrundlage entwickelt werden.

Häufige Fragen

Wie oft findet die Prüfung statt?

Jeder Arbeitgeber wird grundsätzlich mindestens alle vier Jahre geprüft. Anlassbezogene Prüfungen und Prüfungen anderer Stellen können hinzukommen.

Wie weit darf zurückgeprüft werden?

Das hängt von Prüfzeitraum und Verjährung ab. Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich nach vier Jahren, bei vorsätzlichem Vorenthalten nach dreißig Jahren.

Stoppt ein Widerspruch die Zahlung?

Grundsätzlich nein. Bei Beitragsforderungen muss die Aussetzung der Vollziehung gesondert beantragt werden.

Bedeutet eine Beitragsnachforderung automatisch Strafbarkeit?

Nein. § 266a StGB verlangt insbesondere Vorsatz. Die verwaltungsrechtliche Nachforderung und die strafrechtliche Verantwortung sind getrennt zu prüfen.

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül begleitet Arbeitgeber und Verantwortliche bei Betriebsprüfungen, Widerspruchsverfahren und strafrechtlichen Folgeverfahren. Sie erreichen die Kanzlei in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, unter 040 8080 65 100 oder info@kanzlei-cs.org.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Kontakt