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| Impressum | DatenschutzNach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen eine persönliche Ersatzpflicht auslösen. Entscheidend sind Zeitpunkt, Massewirkung, Zweck und Sorgfaltsmaßstab der konkreten Zahlung.
Wen das Zahlungsverbot trifft
§ 15b InsO richtet sich an die nach § 15a InsO antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler. Erfasst sind vor allem Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG und – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – organschaftliche Vertreter rechtsfähiger Personengesellschaften. Die Haftung setzt voraus, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten war und danach eine Zahlung oder eine wirtschaftlich vergleichbare Vermögensminderung veranlasst wurde.
Der Begriff der Zahlung wird funktional verstanden. Nicht nur Überweisungen können erfasst sein, sondern auch andere Maßnahmen, die das zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verfügbare Vermögen mindern. Ob tatsächlich eine Masseschmälerung eingetreten ist, muss für jeden Vorgang gesondert geprüft werden. Eine gleichwertige, der Masse unmittelbar zufließende Gegenleistung kann die Bewertung verändern.
Sorgfaltsgemäße Zahlungen bleiben möglich
Das Gesetz enthält kein ausnahmsloses Zahlungsstillstandsgebot. Nach § 15b Abs. 2 InsO sind Zahlungen zulässig, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Innerhalb der Antragsfrist gilt dies insbesondere, solange der Geschäftsleiter Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betreibt und dabei die gebotene Sorgfalt wahrt.
Nach Ablauf der maßgeblichen Antragsfrist sind Zahlungen nach § 15b Abs. 3 InsO in der Regel nicht mehr sorgfaltsgemäß. Ausnahmen bleiben möglich, bedürfen aber einer besonders tragfähigen Begründung. Maßgeblich ist nicht allein die Bezeichnung der Zahlung als „betriebsnotwendig“. Zu prüfen ist, ob sie aus ex-ante-Sicht der Masse und der geordneten Vorbereitung oder Durchführung des Insolvenzverfahrens diente.
In Betracht kommen können beispielsweise Zahlungen, die zwingend erforderlich sind, um unmittelbar drohende größere Masseverluste abzuwenden, wertvolle Vermögensgegenstände zu sichern oder einen aussichtsreichen Insolvenzantrag sorgfältig vorzubereiten. Die konkrete Gegenleistung, ihre zeitliche Nähe und ihr wirtschaftlicher Nutzen für die Masse sind zu dokumentieren. Pauschale Kategorien ersetzen die Einzelfallprüfung nicht.
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
Besondere Aufmerksamkeit verlangen Sozialversicherungsbeiträge. § 266a Abs. 1 StGB erfasst das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen. Die Zahlung dieser Beiträge kann wegen der strafbewehrten Abführungspflicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sein. Für Arbeitgeberanteile gilt das nicht automatisch: § 266a Abs. 2 StGB setzt zusätzliche Tathandlungen wie unrichtige oder unvollständige Angaben oder pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen voraus. Zahlungsart, Fälligkeit und Kenntnisstand müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Für Steuerzahlungen enthält § 15b Abs. 8 InsO eine Sonderregelung. Werden die in § 15a InsO vorgesehenen Antragsfristen eingehalten, liegt in dem dort bezeichneten Zeitraum grundsätzlich keine Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten vor. Bei verspäteter Antragstellung ist die Entlastung enger und betrifft insbesondere nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder der Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung fällig werdende Ansprüche. Die Privilegierung entfällt unter den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn das Verfahren wegen einer pflichtwidrigen Antragstellung nicht eröffnet wird. Der genaue zeitliche Ablauf ist daher entscheidend.