© 2026 Wirtschaftsrecht Hamburg. Alle Rechte vorbehalten. Hergestellt mit ♥️ von KLINIK X
| Impressum | DatenschutzDas Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund schafft frühzeitig Klarheit, ob ein Auftragsverhältnis als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Seine Schutzwirkung reicht aber nur so weit wie der geprüfte und tatsächlich gelebte Sachverhalt.
Feststellung des Erwerbsstatus
Auftraggeber und Auftragnehmer können nach § 7a SGB IV schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob in einem konkreten Auftragsverhältnis Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Clearingstelle entscheidet seit der Reform über den Erwerbsstatus; die konkrete Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen wird grundsätzlich von den hierfür zuständigen Stellen beurteilt.
Das Verfahren ist nicht mehr zulässig, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bei Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat. Frühes Handeln kann deshalb entscheidend sein. In bestimmten Konstellationen ist ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten, insbesondere wenn aus der Arbeitgebermeldung hervorgeht, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.
Woran Beschäftigung erkannt wird
Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gesetzliche Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Maßgeblich sind nicht einzelne Schlagworte im Vertrag, sondern die rechtlich zulässigen Vereinbarungen und ihre tatsächliche Umsetzung.
- Wer bestimmt Inhalt, Ort, Zeit und Art der Tätigkeit?
- Ist die Person in betriebliche Abläufe, Teams und Berichtslinien eingegliedert?
- Setzt sie eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel mit Verlustrisiko ein?
- Kann sie Preise, Personal, Arbeitszeit und Auftragsannahme unternehmerisch gestalten?
- Tritt sie mit eigener Organisation am Markt auf?
- Ist die Leistung höchstpersönlich geschuldet oder kann eigenes Personal eingesetzt werden?
Die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist ein wichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend. Sie kann außerdem – auch bei echter Selbstständigkeit – eine Rentenversicherungspflicht als selbstständig Tätiger mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auslösen. Erwerbsstatus und eine mögliche Versicherungspflicht Selbstständiger sind deshalb zu trennen.
Antrag vor Aufnahme und Gruppenfeststellung
§ 7a Abs. 4a SGB IV ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Dafür müssen der schriftliche Vertrag und die beabsichtigten Umstände der Durchführung feststehen. Weicht die spätere Praxis wesentlich von der Prognose ab, trägt die Entscheidung den geänderten Sachverhalt nicht.
Für gleichartige Auftragsverhältnisse kann die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 4b und 4c SGB IV eine gutachterliche Äußerung abgeben. Das kann Unternehmen mit standardisierten Vertragsmodellen entlasten, ersetzt aber keine sorgfältige Prüfung, ob die einzelnen Einsätze tatsächlich gleichartig sind. Die besonderen Regelungen zu Prognose- und Gruppenentscheidungen gelten nach der derzeitigen Gesetzesfassung befristet bis zum 30. Juni 2027.