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Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV: Was Auftraggeber davon haben

Das Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund schafft frühzeitig Klarheit, ob ein Auftragsverhältnis als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Seine Schutzwirkung reicht aber nur so weit wie der geprüfte und tatsächlich gelebte Sachverhalt.

Feststellung des Erwerbsstatus

Auftraggeber und Auftragnehmer können nach § 7a SGB IV schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob in einem konkreten Auftragsverhältnis Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Clearingstelle entscheidet seit der Reform über den Erwerbsstatus; die konkrete Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen wird grundsätzlich von den hierfür zuständigen Stellen beurteilt.

Das Verfahren ist nicht mehr zulässig, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bei Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet hat. Frühes Handeln kann deshalb entscheidend sein. In bestimmten Konstellationen ist ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten, insbesondere wenn aus der Arbeitgebermeldung hervorgeht, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.

Woran Beschäftigung erkannt wird

Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gesetzliche Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Maßgeblich sind nicht einzelne Schlagworte im Vertrag, sondern die rechtlich zulässigen Vereinbarungen und ihre tatsächliche Umsetzung.

  • Wer bestimmt Inhalt, Ort, Zeit und Art der Tätigkeit?
  • Ist die Person in betriebliche Abläufe, Teams und Berichtslinien eingegliedert?
  • Setzt sie eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel mit Verlustrisiko ein?
  • Kann sie Preise, Personal, Arbeitszeit und Auftragsannahme unternehmerisch gestalten?
  • Tritt sie mit eigener Organisation am Markt auf?
  • Ist die Leistung höchstpersönlich geschuldet oder kann eigenes Personal eingesetzt werden?

Die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist ein wichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend. Sie kann außerdem – auch bei echter Selbstständigkeit – eine Rentenversicherungspflicht als selbstständig Tätiger mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auslösen. Erwerbsstatus und eine mögliche Versicherungspflicht Selbstständiger sind deshalb zu trennen.

Antrag vor Aufnahme und Gruppenfeststellung

§ 7a Abs. 4a SGB IV ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Dafür müssen der schriftliche Vertrag und die beabsichtigten Umstände der Durchführung feststehen. Weicht die spätere Praxis wesentlich von der Prognose ab, trägt die Entscheidung den geänderten Sachverhalt nicht.

Für gleichartige Auftragsverhältnisse kann die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a Abs. 4b und 4c SGB IV eine gutachterliche Äußerung abgeben. Das kann Unternehmen mit standardisierten Vertragsmodellen entlasten, ersetzt aber keine sorgfältige Prüfung, ob die einzelnen Einsätze tatsächlich gleichartig sind. Die besonderen Regelungen zu Prognose- und Gruppenentscheidungen gelten nach der derzeitigen Gesetzesfassung befristet bis zum 30. Juni 2027.

Ablauf und Rechtswirkung

Die Beteiligten müssen die für die Statusbeurteilung erheblichen Tatsachen und Unterlagen offenlegen. Vor einer belastenden Entscheidung erhalten sie grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Entscheidung bindet andere Versicherungsträger, soweit sie sich auf die Feststellung von Beschäftigung oder Selbstständigkeit in dem geprüften Auftragsverhältnis bezieht. Sie ist jedoch kein Freibrief für andere Tätigkeiten oder spätere wesentliche Änderungen.

Widerspruch und Klage gegen eine Entscheidung über den Erwerbsstatus haben nach § 7a Abs. 6 SGB IV aufschiebende Wirkung. Wird eine Beschäftigung festgestellt, kann der spätere Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 5 SGB IV in Betracht kommen, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsaufnahme gestellt wurde, der Beschäftigte zustimmt und für den Zwischenzeitraum eine der gesetzlichen Kranken- und Altersvorsorge vergleichbare Absicherung bestand. Die Beiträge werden in dieser Konstellation nach Maßgabe des Gesetzes erst fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Was Auftraggeber tatsächlich gewinnen

Ein frühzeitig gestellter und vollständig belegter Antrag schafft planbare Verhältnisse. Er kann spätere Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge und den Vorwurf vorsätzlichen Vorenthaltens erheblich erschweren. Eine strafrechtliche Garantie gibt es jedoch nicht. Schutz bietet die Entscheidung nur für den offengelegten Sachverhalt und solange Vertrag und Praxis übereinstimmen.

Ändern sich Weisungsrechte, Einsatzorganisation, Vergütungssystem oder tatsächliche Einbindung wesentlich, muss geprüft werden, ob eine neue Bewertung erforderlich ist. Eine bestandskräftige Entscheidung kann bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse nach den Vorschriften des SGB X, insbesondere § 48 SGB X, ihre Wirkung für die Zukunft verlieren.

Typische Fehler im Verfahren

  • Ein idealisierter Vertrag wird eingereicht, obwohl die tägliche Praxis anders aussieht.
  • Mehrere Tätigkeiten werden zusammengefasst, obwohl sie organisatorisch verschieden sind.
  • Fragen der Clearingstelle werden unvollständig oder widersprüchlich beantwortet.
  • Die Ein-Monats-Frist für einen möglichen späteren Versicherungsbeginn wird versäumt.
  • Nach der Entscheidung wird die tatsächliche Zusammenarbeit wesentlich umgestellt, ohne den Status neu zu prüfen.

Häufige Fragen

Wer kann den Antrag stellen?

Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer können das Verfahren beantragen. Die Zustimmung der anderen Seite ist für die Antragstellung nicht erforderlich; sie wird am Verfahren beteiligt.

Kann der Antrag noch während einer Betriebsprüfung gestellt werden?

Nicht, wenn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung eingeleitet hat.

Bindet die Entscheidung für immer?

Nein. Sie bezieht sich auf den geprüften Sachverhalt. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse können eine neue Beurteilung erforderlich machen.

Hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung?

Ja. Widerspruch und Klage gegen die Statusentscheidung haben kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül unterstützt bei der Vorbereitung von Statusanträgen und verteidigt in Prüfungs- und Strafverfahren wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit. Kontakt: Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, Telefon 040 8080 65 100, E-Mail info@kanzlei-cs.org.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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