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| Impressum | DatenschutzEine strafrechtliche Verurteilung kann für Geschäftsführer Folgen haben, die über Geld- oder Freiheitsstrafe hinausgehen. § 6 Abs. 2 GmbHG schließt Personen nach bestimmten rechtskräftigen Verurteilungen für fünf Jahre vom Geschäftsführeramt aus. Die Folge tritt kraft Gesetzes ein; sie muss im Strafurteil nicht zusätzlich ausgesprochen werden.
Deshalb sollte bereits bei der Verteidigung geprüft werden, ob der Tatvorwurf zum gesetzlichen Katalog gehört und welche Rechtsfolge ein Strafbefehl, ein Geständnis oder eine Verständigung für die Organstellung hätte.
Welche Ausschlussgründe regelt § 6 GmbHG?
Geschäftsführer kann grundsätzlich nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ausgeschlossen ist unter anderem, wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer vollziehbaren Verwaltungsentscheidung einen Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand hiervon ganz oder teilweise erfasst wird.
Daneben enthält § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG einen strafrechtlichen Katalog. Erfasst sind vorsätzlich begangene Straftaten wegen
– Unterlassens der Stellung des Insolvenzantrags,
– Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283d StGB,
– falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG,
– unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 346 UmwG oder § 17 PublG,
– Betrugs-, Untreue- und bestimmter Unternehmensdelikte nach §§ 263 bis 264a, 265b bis 266a StGB, sofern eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde.
Die Aufzählung ist genau zu lesen. Bei den zuerst genannten Katalogtaten kann bereits eine rechtskräftige Geldstrafe den Ausschluss auslösen. Für die Delikte der letzten Gruppe genügt dagegen nicht jede Verurteilung: Das Gesetz verlangt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Auch eine Verurteilung im Ausland kann erfasst sein, wenn sie wegen einer mit den deutschen Katalogtaten vergleichbaren Handlung ergangen ist. Ob Vergleichbarkeit besteht, ist rechtlich gesondert zu prüfen.
Wann beginnt die Fünfjahresfrist?
Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zeiten, in denen die verurteilte Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, werden nicht eingerechnet.
Auch ein Strafbefehl kann die Folge auslösen. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wer einen Strafbefehl erhält, sollte daher nicht nur die Höhe der Geldstrafe und die Einspruchsfrist betrachten, sondern auch mögliche gesellschaftsrechtliche Nebenfolgen.
Was geschieht mit einem bereits bestehenden Geschäftsführeramt?
Entfällt die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 2 GmbHG während einer laufenden Bestellung, endet die Organstellung kraft Gesetzes. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – II ZB 33/20, Rn. 10). Ein gesonderter Abberufungsbeschluss ist für den Verlust der Organstellung nicht erforderlich.
Das Handelsregister bildet die Rechtslage nur ab. Eine unterbliebene oder verspätete Registeranmeldung lässt die gesetzliche Folge nicht entfallen. In der Übergangsphase können deshalb erhebliche Risiken entstehen: Wer trotz Wegfalls der Organstellung für die Gesellschaft handelt, kann Vertretungs-, Haftungs- und Registerfragen auslösen.
Welche Pflichten treffen Gesellschaft und Gesellschafter?
Die Gesellschaft sollte nach Kenntnis eines möglichen Ausschlussgrundes unverzüglich prüfen,
– ob die Entscheidung bereits rechtskräftig ist,
– ob die abgeurteilte Tat unter den Katalog des § 6 Abs. 2 GmbHG fällt,
– ob bei der letzten Deliktsgruppe tatsächlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde,
– wann die Fünfjahresfrist endet,
– wer die Gesellschaft bis zur wirksamen Neubestellung vertreten kann,
– welche Anmeldung zum Handelsregister erforderlich ist.
Nach § 6 Abs. 5 GmbHG haften Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer ausgeschlossenen Person die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft solidarisch für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift begründet keine pauschale Haftung für sämtliche Folgen einer Verurteilung; erforderlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und ein kausaler Schaden.
Falsche Versicherungen gegenüber dem Registergericht
Bei einer Anmeldung müssen Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 GmbHG versichern, dass keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen. Eine vorsätzlich falsche Versicherung kann nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbar sein. Gerade bei ausländischen Entscheidungen, mehreren Verurteilungen oder unklarer Rechtskraft sollte die Erklärung daher erst nach sorgfältiger Prüfung abgegeben werden.
Abgrenzung zum Berufsverbot nach § 70 StGB
Der Ausschluss nach § 6 GmbHG ist nicht mit einem strafgerichtlichen Berufsverbot nach § 70 StGB gleichzusetzen. § 70 StGB setzt eine gesonderte gerichtliche Anordnung und eine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten voraus. § 6 GmbHG knüpft dagegen unmittelbar an die dort bezeichnete rechtskräftige Verurteilung an. Beide Rechtsfolgen können nebeneinander relevant werden.
Verteidigungsansätze im Strafverfahren
Die gesellschaftsrechtliche Folge sollte von Beginn an Teil der Verteidigungsstrategie sein. Zu prüfen sind insbesondere:
– Gehört die konkret angeklagte Norm überhaupt zum Katalog?
– Wird Vorsatz vorgeworfen und lässt er sich nachweisen?
– Ist eine rechtliche Einordnung außerhalb des Katalogs vertretbar?
– Welche Bedeutung hätte die konkrete Strafart und Strafhöhe?
– Welche Folgen hätte die Rechtskraft für laufende Gesellschaften, Bankvollmachten und Verträge?
– Muss vorsorglich eine neue Geschäftsführung bestellt werden?
Eine Verfahrenseinstellung ohne Verurteilung löst den Ausschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG grundsätzlich nicht aus. Ob eine konkrete Erledigungsform erreichbar und sinnvoll ist, hängt jedoch von Tatverdacht, Beweislage und Verfahrensstand ab.
Fazit
§ 6 GmbHG kann eine Verurteilung in ein unmittelbares gesellschaftsrechtliches Problem verwandeln. Maßgeblich sind die genaue Strafnorm, bei einem Teil der Delikte die verhängte Mindestfreiheitsstrafe und der Zeitpunkt der Rechtskraft. Ein rechtskräftiger Strafbefehl darf dabei nicht unterschätzt werden. Strafverteidigung und gesellschaftsrechtliche Krisenplanung sollten deshalb frühzeitig aufeinander abgestimmt werden.