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Falsche Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB: Verteidigung in Hamburg

§ 156 StGB schützt die Wahrheit und Zuverlässigkeit eidesstattlicher Versicherungen in gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Strafbar ist nicht jede unrichtige schriftliche Erklärung, die als „eidesstattlich“ bezeichnet wird. Die Erklärung muss vor einer Stelle abgegeben werden, die gerade zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständig ist.

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1 in Hamburg verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt. Fachanwalt für Strafrecht Cem Sengül prüft die Zuständigkeit der abnehmenden Stelle, Reichweite und Inhalt der Erklärung, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie die Möglichkeit einer rechtzeitigen Berichtigung.

 

Voraussetzungen des § 156 StGB

Nach § 156 StGB wird bestraft, wer

– vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder

– unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Zuständigkeit der Stelle muss sich aus dem für das jeweilige Verfahren geltenden Recht ergeben. Eine privat abgegebene Erklärung oder eine Versicherung gegenüber einer nicht zuständigen Stelle erfüllt § 156 StGB nicht allein wegen ihrer Überschrift.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__156.html

 

Typische Anwendungsbereiche

Der klassische Fall ist die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Der Schuldner muss zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat.

Weitere gesetzlich geregelte Anwendungsbereiche können sich unter anderem ergeben:

– im Insolvenzverfahren nach § 98 InsO,

– im steuerlichen Vollstreckungsverfahren nach § 284 AO,

– in Nachlass- oder Registersachen, wenn das jeweilige Verfahrensrecht eine Versicherung an Eides statt vorsieht,

– in anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren mit ausdrücklicher Abnahmebefugnis.

Für Notare, Finanzbehörden, Gerichte oder andere Stellen genügt daher keine pauschale Betrachtung. Es ist immer die konkrete gesetzliche Zuständigkeit für genau diese Erklärung zu prüfen. Auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe enthält nicht automatisch eine Versicherung an Eides statt im Sinne des § 156 StGB.

 

Amtliche Grundlagen:

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__98.html

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__284.html

 

Wann ist eine Erklärung falsch?

Maßgeblich sind Inhalt und Reichweite der konkreten Versicherung. Bei einer Vermögensauskunft ist zu prüfen, welche Vermögensgegenstände, Forderungen oder früheren Verfügungen nach dem verwendeten Formular und den gesetzlichen Vorschriften anzugeben waren.

Eine Erklärung kann durch eine objektiv unrichtige Angabe oder durch pflichtwidrige Unvollständigkeit falsch sein. Spätere Veränderungen machen eine im Zeitpunkt ihrer Abgabe richtige Erklärung nicht nachträglich falsch. Umgekehrt wird eine bei Abgabe falsche Erklärung nicht allein dadurch richtig, dass sich die Verhältnisse später ändern.

Unklare Fragen, mehrdeutige Formulare, tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten auf Konten oder Vermögenswerte und die Abgrenzung zwischen eigenem und fremdem Vermögen können für die objektive Richtigkeit und den subjektiven Tatbestand entscheidend sein.

 

Vorsätzliche und fahrlässige Begehung

§ 156 StGB erfordert Vorsatz. Der Beschuldigte muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich die Falschheit seiner Versicherung ergibt, oder sie zumindest billigend in Kauf nehmen.

Fahrlässige Falschangaben sind jedoch nicht generell straflos. § 161 Abs. 1 StGB stellt auch die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt unter Strafe. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Für die Abgrenzung sind insbesondere Vorbereitung, Verständlichkeit des Formulars, verfügbare Unterlagen, Erinnerung, Beratung und die Sorgfalt bei der Prüfung der Angaben bedeutsam. Das Vertrauen auf einen Berater schließt Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht automatisch aus.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__161.html

 

Berichtigung nach §§ 158 und 161 StGB

Bei vorsätzlicher Falschangabe kann das Gericht nach § 158 StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die Angabe rechtzeitig berichtigt. Das ist keine automatische „strafbefreiende Berichtigung“.

Die Berichtigung ist nach dem Gesetz verspätet, wenn

– sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann,

– aus der Tat bereits ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder

– gegen den Täter bereits eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.

Es kommt damit nicht darauf an, ob der Betroffene von einer eingeleiteten Untersuchung bereits Kenntnis hatte. Die Berichtigung kann bei der ursprünglichen Stelle, der prüfenden Stelle, einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erfolgen.

Bei fahrlässiger Begehung nach § 161 StGB tritt dagegen Straflosigkeit ein, wenn die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt wird; für die Rechtzeitigkeit und die zuständige Berichtigungsstelle gelten § 158 Abs. 2 und 3 StGB entsprechend.

 

Amtliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__158.html

 

Abgrenzung zu falscher Aussage und Meineid

§ 153 StGB betrifft die falsche uneidliche Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. § 154 StGB erfasst den Meineid. § 156 StGB betrifft dagegen die falsche Versicherung an Eides statt oder die falsche Aussage unter Berufung auf eine solche Versicherung.

Die Straftatbestände dürfen nicht allein anhand der Bezeichnung des Dokuments voneinander abgegrenzt werden. Entscheidend sind die Verfahrensrolle, die Form der Bekräftigung und die Zuständigkeit der Stelle.

 

Weitere Folgen

Je nach Sachverhalt können weitere Delikte, etwa Bankrott, Betrug oder Vollstreckungsvereitelung, geprüft werden. Sie folgen nicht automatisch aus einer falschen Versicherung, sondern benötigen jeweils eigene Tatbestandsfeststellungen.

Eine Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Ob sie auch in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, hängt insbesondere von Strafhöhe, Vorbelastungen und den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes ab. Berufsrechtliche Folgen sind ebenfalls nicht automatisch, sondern nach dem jeweiligen Berufsrecht zu beurteilen.

 

Verteidigungsansätze

Zu prüfen sind insbesondere:

– gesetzliche Zuständigkeit der abnehmenden Stelle,

– genaue Fassung und Reichweite der Versicherung,

– objektive Richtigkeit im Zeitpunkt der Abgabe,

– Vollständigkeitspflichten und mögliche Missverständnisse,

– Zuordnung von Vermögenswerten,

– Vorsatz oder Fahrlässigkeit,

– Zeitpunkt und Inhalt einer möglichen Berichtigung,

– Verwertbarkeit der erhobenen Beweise.

Vor einer Berichtigung sollte der Sachverhalt vollständig gesichert werden. Eine unvollständige oder missverständlich formulierte Korrektur kann neue Widersprüche erzeugen.

Häufige Fragen

 

Ist jede falsche „eidesstattliche Erklärung“ nach § 156 StGB strafbar?

Nein. Erforderlich ist insbesondere, dass die Versicherung vor einer Stelle abgegeben wird, die zu ihrer Abnahme zuständig ist.

 

Sind fahrlässige Fehler straflos?

Nein. § 161 StGB erfasst die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

 

Führt eine Berichtigung immer zur Straflosigkeit?

Nein. Bei einer vorsätzlichen Tat eröffnet § 158 StGB nur die Möglichkeit einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe. Bei fahrlässiger Begehung tritt nach § 161 Abs. 2 StGB Straflosigkeit ein, wenn die Berichtigung rechtzeitig ist.

 

Anwaltliche Beratung in Hamburg

Die Rechtsanwaltskanzlei Sengül in der Trostbrücke 1, 20457 Hamburg, ist telefonisch unter 040 8080 65 100 oder per E-Mail an info@kanzlei-cs.org erreichbar. Im Erstgespräch werden Erklärung, Verfahrensgrundlage, Beweislage und die rechtlichen Folgen einer möglichen Berichtigung eingeordnet.

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